Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163097/5/Sch/Ps

Linz, 19.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C H, geb. am, H, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-3900-2008, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-3900-2008, über Frau C H wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 20. November 2007 um 13.41 Uhr in der Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hausmanninger­straße, Eingangsbereich Krankenhaus, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin bestreitet nicht, ihr Kraftfahrzeug für die Dauer von etwa 10 min im Halte- und Parkverbotsbereich vor dem Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems abgestellt gehabt zu haben. Sie habe allerdings nach ihrer Ansicht hiefür einen triftigen Grund gehabt, nämlich hätte sie ihren Gatten nach einer zweimaligen Knieoperation abgeholt. Zum Gehen sei er auf Krücken angewiesen gewesen. Um ihm einen längeren Fußweg zum Fahrzeug zu ersparen, hätte sie dieses im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt gehabt. Sie sei nicht sogleich weggefahren, da sie noch Gepäck einzuladen gehabt habe und angesichts der zu erwartenden längeren Fahrt nach Hause ihr Gatte auch vorher noch die Toilette des Krankenhauses aufgesucht hätte. In der Zwischenzeit sei am Fahrzeug ein Strafzettel angebracht worden.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde vom Stadtamt Kirchdorf an der Krems die Bezug habende Verordnung beigeschafft. Dieser zufolge gilt im Zufahrtsbereich zum Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems ein unbeschränktes Halte- und Parkverbot.

 

Ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kürzlich durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Verbotsbereich ordnungsgemäß ausgeschildert ist. Offenkundig soll der Zufahrtsbereich zum Krankenhaus ausnahmslos freigehalten werden, nicht einmal das Ein- und Aussteigenlassen ist nach der erwähnten Verordnung gestattet. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage hat die Berufungswerberin ohne Zweifel eine Übertretung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes – mag dieses aufgrund des Fehlens jeglicher Ausnahmen in dieser Form vor einem Krankenhauseingang nun ungewöhnlich sein oder nicht – zu verantworten. Es ist ihr allerdings zugute zu halten, dass die von ihr geschilderten Gründe in einem gewissen Umfang einem nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund gleichkommen. Sie hat also die Übertretung nicht deshalb begangen, um etwa aus Bequemlichkeit einen Fußmarsch zum Krankenhaus­eingang hintan zu halten, sondern hatte dafür Gründe, die zu berücksichtigen sind. Auch stellt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates aufgrund der gegebenen Örtlichkeit ein abgestelltes Fahrzeug noch kein Hindernis dar, um dem fließenden Verkehr die Vorbeifahrt zu ermöglichen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates liegen gegenständlich diese beiden gesetzlich geforderten Voraussetzungen zum Absehen von einer Strafe vor. Im anderen Fall würde sich die Frage stellen, welche Sachverhaltskonstellation überhaupt noch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zuließe. Auch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 21 Euro deutet darauf hin, dass auch diese weder von einem gravierenden Verschulden noch von irgendwelchen nachteiligen Folgen der Tat ausgegangen sein dürfte.

 

Unbeschadet dessen hält die Berufungsbehörde den Ausspruch einer Ermahnung für geboten. Es kann nicht angehen, dass sich Verkehrsteilnehmer nach Gutdünken von Halte- und Parkverboten ausnehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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