Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110851/3/Kl/Rd/Sta

Linz, 15.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des R G, vertreten durch Rechtsanwälte H & K, M, B M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems  vom 14.3.2008, VerkGe96-18-2-2008-Kg, wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene   Straferkenntnis behoben.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher    Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24  und 51 VStG.

zu II.: § 66  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14.3.2008, VerkGe96-18-2-2008-Kg, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 und § 23 Abs.1 Z11 GütbefG      verhängt, weil er in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der G T GmbH mit Sitz in W in D als Transportunternehmer am 11. Februar 2008 mit dem Lkw und Anhänger, Kennz.  u.  (D) – L D W – einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit Be- und Entladestelle in Österreich (von Reichenau/Rax nach Gunskirchen) durchgeführt (=Kabotage) hat, wobei der Lenker dem Aufsichtsorgan kein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt für diese Kabotagefahrt vorweisen konnte.

Außerdem hat der Lenker keine beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschafts­lizenz mitgeführt, sondern nur eine Kopie des Bescheides vom 29.11.2007 über die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz.

Dies wurde bei einer Kontrolle des genannten Lenkers am 11.2.2008 um 13.00 Uhr in R/T auf der A9, Parkplatz R-O, Fahrtrichtung D, festgestellt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Gemeinschaftslizenz bei der do Verkehrsbehörde rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Aufgrund einer Arbeitsüberlastung der ausstellenden Behörde sei mit 29.11.2007 eine vorläufige Lizenz ausgestellt und sei dem Bw mitgeteilt worden, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. Die Originallizenz wurde am 11.2.2008 erteilt.

Bezüglich des fehlenden Kontrollblattes wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass ein Tageskontrollblatt mitzuführen sei. Die Lkw des Bw seien jedoch mit einem elektronischen Kontrollgerät ausgestattet und habe der Fahrer die Fahrerkarte benutzt, weshalb der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf unrichtig sei. Zu den persönlichen Verhältnissen des Bw wurde vorgebracht, dass der Bw für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und sich das anrechenbare Nettoeinkommen nur in Höhe der Hälfte des angenommenen Betrages belaufe.         

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage)  verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei    die Kabotagetätigkeit höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes          von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

 

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung – KKV), BGBl. II Nr.132/2007,  gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002.

 

Gemäß § 2 Abs.1 der obzit. Verordnung sind die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:

1.                Name und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;

2.                Nummer der Gemeinschaftslizenz;

3.                Beginn der Kabotagetätigkeit und

4.                die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.

 

Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen (Abs.2). Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden (Abs.3).

 

Gemäß § 3 Abs.1 der obzit. Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. sind auf dem Kontrollblatt einzutragen:

1.      das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem die Kabotagetätigkeit        durchgeführt wird;

2.      das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;

3.      der jeweilige Beladeort;

4.      das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;

5.      der jeweilige Entladeort;

6.      das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich.

                  

Gemäß § 3 Abs.3  leg.cit. sind die Kontrollblätter nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)      Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen     Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie     für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)      aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des        Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß Art.5 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

 

Gemäß Art.5 Abs.4 der obzit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. 

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.   

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt  mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß  § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

4.2. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

 

4.2.1. Die belangte Behörde hat dem Bw im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses ua zur Last gelegt, er habe in seiner "Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer" der G T mit Sitz in W in D als Transportunternehmer am 11. Februar 2008 mit näher angeführtem Lkw und Anhänger einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit Be- und Entladestelle in Österreich, und zwar von Reichenau/Rax nach Gunskirchen durchgeführt (= Kabotage), wobei der Lenker dem Aufsichtsorgan kein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt für diese Kabotagefahrt vorweisen konnte.

 

4.2.2. Sowohl aus dem Wortlaut des § 7 Abs.2 Z2 drittletzter Satz GütbefG als auch aus § 3 Abs.1 der Kabotagekontrollverordnung ist zu entnehmen, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Lenker wiederum hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Es fällt sohin die Verpflichtung des Mitführens und Vorweisens – wie dies dem Bw vorgehalten wurde -  in den Pflichtenumfang des Lenkers und nicht in jenen des Unternehmers. Eine Verletzung der, den Unternehmer treffenden Verpflichtung des Sorgetragens für das Mitführen der erwähnten Dokumente wurde dem Bw  nicht angelastet.

 

4.2.3. Dem Bw wurde weiters vorgehalten, dass der Lenker keine beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat, sondern nur eine Kopie des Bescheides vom 29.11.2007 über die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz.    

 

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass auch hier der Tatvorwurf iSd des Wortlautes des § 9 Abs.1 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Z8 GütbefG richtig zu lauten hätte, dass der Unternehmer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitführt. Darüber hinaus liegen hier offenkundig zwei Tatvorwürfe vor, welche in Entsprechung des § 22 Abs.1 VStG mit gesonderten Geld- als auch mit  gesonderten Ersatzfreiheitsstrafen zu ahnden wären.

 

Die im Tatvorwurf laut Straferkenntnis angelasteten Verhalten korrespondieren sohin nicht mit der als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführten Bestimmungen des GütbefG und vermögen aus diesem Grund die dem Bw als Unternehmer zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen zu bilden.

 

Überdies wäre auch die "Funktion" des Bw, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG gerecht zu werden, eindeutig zu benennen. 

 

4.3. Eine diesbezügliche allfällige Spruchänderung könnte zwar vom Oö. Ver­waltungssenat alleine aus dem Blickwinkel der noch nicht abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG (Tattag: 11. Februar 2008) ins Auge gefasst werden, wäre aber einer Auswechslung des Tatvorwurfes gleichzusetzen. Es kann dahingestellt werden, ob dies dem Oö. Verwaltungssenat bei rein formaler Auslegung des § 66 Abs.4 AVG zu stehen würde. Nach hiesiger Rechtsansicht soll ein solcher Vorgang aber den Strafbehörden, insbesondere aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes im Sinne einer neuerlichen Berufungsmöglichkeit, überlassen bleiben.

 

Ob und inwieweit das obige Verfahren in diesem Sinne weitergeführt wird, ist von der belangten Behörde zu entscheiden.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Von einer gleichzeitigen Einstellverfügung wurde zur Hintanhaltung einer allfälligen Bindungswirkung für ein im obigen Sinne weitergeführtes Verfahren Abstand genommen. Wird das Verfahren von der belangten Behörde nicht weitergeführt, wird die Einstellungsverfügung von ihr zu treffen sein. 

 

4.4. Abschließend wird zum Vorbringen des Bw, wonach durch ein im Lkw installiertes elektronisches Kontrollgerät und Benützung einer Fahrerkarte des Lenkers sich das Ausfüllen und Mitführen eines Kontrollblattes erübrigen würde, bemerkt, dass es sich beim Ausfüllen und Mitführen eines Kontrollblattes um eine gewerberechtliche Vorschrift (geordnete Güterbeförderung) handelt. Hingegen dient die Verwendung eines elektronischen Kontrollgerätes samt entsprechender Fahrerkarte der Kontrolle der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift, der Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten etc.

Weiters wird der Bw auch noch darauf hingewiesen, dass er dafür zu sorgen hat, dass von den Lenkern, welche im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, ausschließlich beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Das Original der Gemeinschaftslizenz hat der Unternehmer in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Darüber hinaus wird auch noch angemerkt, dass, wie aus der anlässlich der Anhaltung durch die Kontrollorgane hergestellten Kopie des Bescheides des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 29.11.2007 über die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz mit beglaubigten Abschriften, im Hinweis zu entnehmen ist, der Bw ab 29.11.2007 die Möglichkeit hatte, sich die Abschriften unter Vorlage im Bescheid näher angeführter Dokumente abzuholen. Offenkundig hat er diese jedoch erst geraume Zeit später abgeholt. Aus dem entsprechenden Berufungsvorbringen über die "Erteilung" erst am 11.2.2008 kann daher für den Bw nichts gewonnen werden.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung, Kontrollblatt, Kumulation

 

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