Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162928/12/Zo/Da

Linz, 19.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. J E, geb., P, vom 28.12.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5.12.2007, Zl. VerkR96-17216-2006, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.5.2008 und sofortiger Verkündigung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 26 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 27.7.2006 um 11.05 Uhr auf der B138 bei km 53,052 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm nur der Eichschein und die Angabe der Fahrtrichtung mitgeteilt worden seien. Zu diesen Punkten habe es auch keinen Grund gegeben, eine Stellungnahme abzugeben und er ersuche um die Vorlage der Niederschrift sowie des Protokolls des Messvorganges und der Ausführungsbestimmungen.

 

Bereits im Einspruch hatte er darauf hingewiesen, dass er die Autobahnauf- bzw. abfahrt St. Pankratz mehrmals pro Woche befahre und ihm bewusst sei, dass dort Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Bisher habe er noch nie eine Kontrolle in diesem Bereich gehabt. In der Strafverfügung fehle die Angabe der Fahrtrichtung, weshalb er davon ausgehe, dass die Messung nicht den Vorschriften entspreche. Er ersuchte um ein Protokoll betreffend die Aufstellung der Messanlage, um zu überprüfen, ob entsprechende Vorkehrungen für ein gültiges Messergebnis getroffen wurden.

 

In eventu ersuchte er um eine Herabsetzung der Strafe, da er entweder unbeabsichtigt vor dem Ende der Beschränkung eine höhere Geschwindigkeit erreicht habe oder beim Anfahren zur Autobahnauffahrt unbeabsichtigt nicht auf die Beschränkung geachtet habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.5.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Meldungsleger RI. O unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der B138 aus Windischgarsten kommend in Fahrtrichtung zur Autobahnauffahrt St. Pankratz. In diesem Bereich befindet sich vorerst eine 70 km/h Beschränkung und in weiterer Folge eine 50 km/h Beschränkung, welche – in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen – zwischen km 53,124 und km 52,584 verordnet wurde. Für die Auffahrt auf die A9 ist ein Linksabbiegestreifen vorhanden und die Auffahrt selber befindet sich in etwa bei km 52,910. Der Berufungswerber benutzte diesen Linksabbiegestreifen und fuhr auf die Autobahn auf. Dabei wäre er gegenüber einem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug wartepflichtig, wobei er den Gegenverkehr aber auf eine relativ lange Strecke wahrnehmen kann. Sofern Fahrzeuglenker von der Autobahnabfahrt kommend bzw. von der gegenüberliegenden Einfahrt der Tankstelle kommend die B138 überqueren würden, wären diese ihm gegenüber wartepflichtig, auch auf solche Fahrzeuge hat er in Annäherung an die Kreuzung ausreichend Sicht.

 

Der Berufungswerber bemängelte die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung deswegen, weil es aus seiner Sicht nicht möglich sei, dass er so knapp vor der Auffahrt zur A9 noch eine derartig hohe Geschwindigkeit eingehalten habe. Er befahre die Strecke regelmäßig und lasse das Fahrzeug in die 70 km/h Beschränkung hineinrollen, es sei schon möglich, dass er am Anfang dieser Beschränkung noch zu schnell sei, allerdings würde er so knapp vor dem Abbiegevorgang keine derartig hohe Geschwindigkeit mehr einhalten, weil er dann sein Fahrzeug sehr stark abbremsen müsste.

 

Der Zeuge führte zur Geschwindigkeitsmessung an, dass es sich um eine Routinemessung handelte und er an diese keine konkrete Erinnerung hat. Er konnte anhand eines Lichtbildes seinen Standort bestimmen und führte aus, dass er die gegenständliche Messung im abfließenden Verkehr durchgeführt hatte. Bei derartigen Messungen merkt er sich bereits bei der Vorbeifahrt bei jenen Fahrzeugen, welche er als zu schnell einschätzt, das Kennzeichen und führt dann die Messung durch. Wenn sich dabei eine höhere Geschwindigkeit ergibt, notiert er sich die Daten für die Anzeigeerstattung. Der Zeuge schilderte in der Verhandlung die bei den Lasermessungen vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes, wobei seine Schilderung den Verwendungsbestimmungen entspricht. Auch bei der damaligen Messung habe er diese Überprüfungen durchgeführt, diese hätten die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes ergeben. Die Messung wurde mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Markte LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5630 durchgeführt. Dieses war entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein zum Messzeitpunkt gültig geeicht.

 

Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass es gut nachvollziehbar ist, dass der Zeuge an die konkrete Messung keine Erinnerung hatte. Er konnte jedoch sowohl den bei diesen Messungen üblicherweise eingenommenen Standort sowie die durchgeführten Überprüfungen am Messgerät und die sonstige Vorgangsweise nachvollziehbar und glaubhaft schildern, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch die gegenständliche Messung korrekt durchgeführt hat. Der Berufungswerber konnte das Messergebnis letztlich nur mit dem Hinweis entkräften, dass es sinnlos sei, so kurz vor dem Abbiegevorgang noch so schnell zu fahren. Dazu ist aber anzuführen, dass die Messung 140 m vor dem Einbiegen nach links durchgeführt wurde und der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt ausreichend Sicht auf den Kreuzungsbereich hat, um einschätzen zu können, ob er sein Fahrzeug wegen Wartepflicht anhalten muss oder das Linkseinbiegen in einem Zug durchführen kann. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten ist das Linkseinbiegen im zweiten Gang ohne Probleme möglich. Im Hinblick darauf erscheint es aus technischer Sicht keineswegs ungewöhnlich, dass der Berufungswerber 140 m vor dem Linksabbiegevorgang noch eine Geschwindigkeit von 89 km/h eingehalten hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit auf einer Strecke von 140 m das Fahrzeug ohne Probleme auch bis zum Stillstand hätte abgebremst werden können, um so mehr ist es technisch möglich, die Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass ein Linksabbiegen im 2. Gang völlig unproblematisch möglich ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Lasermessung ergab eine Geschwindigkeit von 89 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h). Sie wurde mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt und kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die gegenständliche 50 km/h Beschränkung beginnt bei km 53,124, sodass sich der Berufungswerber bereits 72 m innerhalb dieser Beschränkung befand. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die Länge der Dauer des Verfahrens als mildernd gewertet, wobei der Berufungswerber in dieser Zeit – zumindest aktenkundig – keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Straferschwerende Umstände wurden dagegen von der Erstinstanz nicht berücksichtigt.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro, die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe schöpft damit den Strafrahmen zu nicht einmal 20 % aus. Unter Berücksichtigung der doch massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint diese Strafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber verfügt zwar lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder, trotz dieser ungünstigen persönlichen Verhältnisse kommt eine Herabsetzung der Strafe aber wegen des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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