Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102444/4/Br

Linz, 29.12.1994

VwSen - 102444/4/Br Linz, am 29. Dezember 1994

DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G P, Z, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. November 1994, Zl. VerkR96-10618-1993/Gi zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 erster Satz, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. November 1994, Zl. VerkR96/10618/1993/Gi wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und im Nichteinbringungsfall drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 23. November 1994 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

2.1. Das als Berufung zu wertende Schreiben vom 7. Dezember 1994, an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde am 9. Dezember 1994 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben. Der Berufungswerber wurde im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör mit h. Schreiben vom 21. Dezember darauf hingewiesen, daß die Berufung voraussichtlich als verspätet eingebracht anzusehen sein wird. 2.2. Auf diesen Verspätungsvorhalt äußert sich der Berufungswerber in seiner per FAX übermittelten Stellungnahme vom 27. Dezember 1994 dahingehend, daß der Brief am 6. Dezember 1994 zur Post gebracht werden hätte sollen. Folglich sei dieser jedoch, wegen der durch eine erforderlich gewordene Auslandsfahrt und der damit entstandenen Hektik, im Auto liegen geblieben. Er ersuche noch einmal Gnade vor Recht ergehen zu lassen.

3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Ferner durch die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Berufungswerbers.

3.1.1. Demnach steht fest, daß dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 23. November 1994 zugestellt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde zwar noch am letzten Tag der offenen Frist verfaßt, jedoch erst am 9. Dezember 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG erster Satz (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des Mittwoch den 7. Dezember 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Mittwoch der 23. November 1994). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 9. Dezember 1994 der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übergeben.

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, verspätete Berufung zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Aus dem vom Berufungswerber dargelegten Grund, welcher zur nicht fristgerechten Berufungseinbringung geführt hat, läßt für ihn nichts gewinnen.

An dieser Stelle sei aus prozeßökonomischen Gründen noch bemerkt, daß die vom Berufungswerber genannten Gründe keinen Anhaltspunkt für ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis erkennen läßt, sodaß auch einem allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht nach ein Erfolg versagt bleiben müßte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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