Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521841/15/Zo/Da

Linz, 19.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E, geb. , F, vom 11.1.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 8.1.2008, Zl. VerkR21-144-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II.                 Es wird festgestellt, dass Herr E unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist:

          Befristung auf 1 Jahr

          Vorlage der Leberfunktionswerte CDT, Gamma GT, MCV, CHE, SGOT,    SGPT, im Abstand von 3 Monaten, erstmalig 3 Monate nach Ausfolgung           des Führerscheines

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. II.: §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 8 Abs.3 FSG und 14 Abs.5 FSG-GV.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass im verkehrspsychologischen Gutachten seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bejaht wurde. Es sei immer nur von einer möglichen oder potentiellen Neigung zu Auffälligkeiten die Rede, er habe auch ein neurologisch-psychiatrisches Facharztgutachten vorgelegt, wonach keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit vorliegen und es im psychischen und organneurologischen Befund keine Auffälligkeiten gebe. Er vermute, dass sich die Behörde zu sehr von seiner bisherigen Vorgeschichte habe beeinflussen lassen. Er werde keinen Alkohol mehr konsumieren und beantragte daher die Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigungen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 19.2.2008 und einer Ergänzung zu dieser. Auf Grund dieser Unterlagen wurde die Abteilung Gesundheit mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beauftragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde wegen eines Alkoholdeliktes vom 15.6.2007 die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen sowie die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten vom 17.12.2007 kam zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei, wobei dies in erster Linie mit der negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFAR vom 12.12.2007 begründet wurde. Im fachärztlichen psychiatrischen Gutachten von Dr. Schmidbauer vom 18.12.2007 ist von einem Alkoholmissbrauchsverhalten mit sporadischen Auftreten die Rede, es liege aber keine Alkoholabhängigkeit vor. Bei einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme sei eine Erteilung der Lenkberechtigung möglich.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS aufgefordert, eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, diese Stellungnahme von Dr. S vom 19.2.2008 ergab, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit durch Ausgleich gegeben ist und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei normgerechten Leberfunktionsparametern angenommen werden könne. Es wurden daher regelmäßige Kontrollen über einen gewissen Zeitraum vorgeschlagen. Dr. S ergänzte diese Stellungnahme noch dahingehend, dass keine Anknüpfungstatsachen für eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit festzustellen sind.

 

Unter Beurteilung all dieser Stellungnahmen kam die Amtsärztin der Abteilung Gesundheit zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei Herrn E ein (vergangener) Alkoholmissbrauch mit derzeitiger Abstinenz vorgelegen sei. Da aus fachärztlicher Sicht eine befristete Eignung mit regelmäßiger Kontrolle der alkoholspezifischen Laborparameter vorgeschlagen wurde und eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen wurden, besteht beim Berufungswerber eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für 1 Jahr, wobei folgende Leberfunktionswerte in regelmäßigem Abstand von 3 Monaten an die Behörde vorzulegen seien: CDT, Gamma GT, MCV, CHE, SGOT, SGPT.

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber am 15.5.2008 telefonisch zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Das Gutachten der Abteilung Gesundheit vom 14.5.2008 berücksichtigt die Vorgeschichte sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 5.12.2007 und die verkehrspsychologischen Stellungnahmen vom 12.12.2007 sowie vom 19.2.2008. Das Gutachten erscheint in sich schlüssig und nachvollziehbar, die vorgeschlagenen Einschränkungen ergeben sich aus den Forderungen des Facharztes und auch der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Der Berufungswerber erklärte sich mit diesen auch einverstanden.

 

Im Berufungsverfahren ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu beurteilen, weshalb dieses aktuelle Gutachten für die Entscheidung heranzuziehen ist. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Ausstellung rechtmäßig war oder nicht, ist daher nicht erforderlich. Die Wiederausfolgung bzw. Neuerteilung der Lenkberechtigung ist zweckmäßigerweise von der Erstinstanz durchzuführen, wobei dabei auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen sind (z.B. Absolvierung der angeordneten Nachschulung).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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