Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130592/2/SR/Sta

Linz, 26.05.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des A L, geb. am, B, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Februar 2008, VerkR96-4847-2007-Hol, wegen Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Februar 2008, VerkR96-4847-2007-Hol, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes vom
24. August 2007, VerkR96-4847-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen diesen, dem Bw am 23. April 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.2. In der Berufung, die am 4. Mai 2008 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde (Eingang am 6. Mai 2008), führte der Bw aus, dass seine
"E-Mail bereits am 31.12.08 (gemeint wohl: 2007) getätigt, allerdings tatsächlich offenbar erst am 5.01.08 übermittelt" worden sei. Er ersuche daher um nochmalige Sachverhaltsüberprüfung und beantragte erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. VerkR96-4847-2007.

 

3.2. Aus der Aktenlage und den Angaben des Bw war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am
21. Dezember 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 4. Jänner 2008.

 

Der erst am 5. Jänner 2008 mittels E-Mail eingebrachte Einspruch (siehe E-Mail: "Gesendet: Samstag, 05. Jänner 2008 22:34") erweist sich sohin als verspätet.

 

Aus der Aktenlage lassen sich Zustellmängel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

4.3.1. Dem Einspruch (E-Mail vom 5. Jänner 2008) ist eine "Original Message" beigefügt. Laut Sendeprotokoll stammt die Sendung vom "Montag dem
31. Dezember 2007". Im Einspruch tätigt der Bw keine weiteren Angaben, scheint jedoch mit der Wiedergabe des Sendeversuchs vom 31. Dezember 2007 auf eine rechtzeitige Einspruchsübermittlung hinweisen zu wollen.

 

Aus der beigefügten "Original Message" ist zu ersehen, dass der Bw seinen Einspruch an die belangte Behörde senden wollte, sich dabei einer unzutreffenden E-Mail Adresse ("to: bh-sdf.post@ooe.gv.at") bediente und der Vorgang infolge dessen zu keiner Übermittlung geführt hat.

 

Wie bereits aus der Strafverfügung erkennbar, lautet die richtige E-Mail Adresse "bh-sd.post@ooe.gv.at". An diese wurde der (neuerliche und in der Folge auch zugegangene) Einspruch am 5. Jänner 2008 übermittelt und die "Original Message vom 31. Dezember 2007" ohne weiteren Kommentar angefügt. 

 

4.3.2. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2008 wurde der Bw vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" verständigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bw bekannt gegeben, dass er über einen Schwerbehindertenausweis verfüge, dieser möglicherweise hinter der Windschutzscheibe nicht aufgefallen sei und er von Sonderrechten hinsichtlich des Parkverhaltens nichts gewusst habe. Zustellmängel hat der Bw nicht behauptet.

 

Da dem Bw die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels bei Verständigung  über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt worden war, hat er diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

 

4.3.3. In der Berufung räumte der Bw selbst ein, dass sein E-Mail am 31.12.2007 "getätigt", allerdings offenbar erst am 5. Jänner 2008 übermittelt worden ist.

 

Die Auswertung des Vorlageaktes hat im Berufungsverfahren ergeben, dass die ursprüngliche Sendung am 31. Dezember 2007 deshalb fehlgeschlagen ist, da der Bw eine unzutreffende E-Mail Adresse ("bh-sdf.post@ooe.gv.at" anstelle "bh-sd.post@ooe.gv.at") verwendet hat. Die neuerliche Übermittlung des Einspruches wurde erst am 5. Jänner 2008, somit verspätet, vorgenommen. 

 

4.4. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (siehe z.B E. vom 3. September 2003, 2002/030139) ist ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen erst mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die belangte Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen auch tatsächlich zugekommen ist.

 

Im vorliegenden Fall ist von zwei voneinander getrennt vorgenommenen Übermittlungsversuchen auszugehen.

 

Infolge der Verwendung einer unzutreffenden E-Mail Adresse ist der belangten Behörde die ursprüngliche (erste) Sendung nicht zugekommen.

 

Nur die weitere (zweite) Sendung, die am 5. Jänner 2008 – somit verspätet – vorgenommen wurde, wies die richtige E-Mail Adresse auf, lange bei der belangen Behörde ein und kam ihr daher auch zu.

 

4.5. Wie dargelegt hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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