Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102458/2/Br

Linz, 21.12.1994

VwSen - 102458/2/Br Linz, am 21. Dezember 1994

DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. M N, G, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Oktober 1994, Zl.: VerkR96/1043/1994, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. VerkR96-1043-1994, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als das nach außen berufene Organ der Firma N Hoch- und Tiefbau GesmbH, E, G, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der behördlichen Lenkererhebung vom 16.2.1994 der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft erteilt habe (erteilen habe können), wer den Pkw am 18.11.1993 um 15.18 Uhr gelenkt hat.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde inhaltlich aus wie folgt:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, fuhr der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen am 18.11.1993 um 15.18 Uhr im Ortsgebiet T auf der L U Straße bei km 2,050 in Richtung A anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze und des zusätzlichen Sicherheitsfaktors mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h. Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist die N Hoch- und Tiefbau GesmbH, G, E. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt war Sie handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene Organ im Sinne der Bestimmung des § 9 Verwaltungsstrafgesetz dieser juristischen Person. Sie sind daher als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges anzusehen und wurden Sie mit Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 16.2.1994 aufgefordert, innerhalb 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer den PKW, amtliches Kennzeichen am 18.11.1993 15.18 Uhr gelenkt hat. Diese Lenkererhebung wurde Ihnen am 18.2.1994 nachweislich zugestellt.

Nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Verfassungsbestimmung: gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf, da hiedurch das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche in Verdacht steht, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt wird.

Sie wurden ordnungsgemäß aufgefordert, den Lenker eines dem Kennzeichen nach benanntes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nennen. Die Aufforderung haben Sie nicht beachtet, weshalb das Strafverfahren wegen Auskunftsverweigerung eingeleitet werden mußte. Diesbezüglich wird auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.4.1994 verwiesen, welche Ihnen am 8.4.1994 nachweislich zugestellt wurde. Mangels Rechtfertigung mußte nun das Straferkenntnis ohne Ihre Anhörung erlassen werden.

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnte als mildernd nichts gewertet werden. Als erschwerend ist hingegen zu werten, daß gegen Sie 14 einschlägige Verwaltungsübertretungen aufscheinen, welche Sie offenbar nicht dazu verlassen konnten, Sie von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Das Verschulden wird dadurch als hoch angesehen, weshalb es einer höheren Strafe bedurfte. Die Höchststrafe beträgt S 30.000,-. Die Geldstrafe von S 5.000,- ist gerechtfertigt und gehen wir davon aus, daß dieser Strafsatz nun geeignet ist, Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleicher Delikte abzuhalten.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gehen wir von folgenden Voraussetzungen aus: In einem gewerberechtlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden Sie mit Schreiben vom 30.8.1994 aufgefordert, Ihre persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, widrigenfalls unter anderem von einem monatlichen Einkommen von S 15.000,-, ausgegangen werde. Dieser Aufforderung haben Sie ebenso keine Folge geleistet, weshalb diese persönliche Verhältnisse in diesem Strafverfahren nach der Gewerbeordnung berücksichtigt wurde. Wir gehen ebenfalls von einem geschätzten Einkommen von monatlich S 15.000,-- aus. Hinsichtlich der Familienverhältnisse haben wir erhoben, daß Sie für Ihre Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig sind. Vermögen haben Sie keines (Konkursverfahren Ihrer Firma).

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner innerhalb der offenen Frist bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Inhaltlich führt er aus:

"Wahrscheinlich ist es richtig, daß am 18.02.1994 eine Lenkererhebung an mich in die Firma N Hoch- und Tiefbau GesmbH zugestellt wurde.

1) Sollte dies richtig sein, so ist jedenfalls meines Erachtens mit Zustellung der Straferkenntnis gemäß § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 verjährt, da mehr als sechs Monate zwischen Auskunftspflichttermin und der Strafverfolgung vergangen sind.

2) In diesem Zeitraum (am selben Tag) wurde gerade das Insolvenzverfahren über die Firma N Hoch- und Tiefbau GesmbH. eröffnet und jede Menge Arbeit war von einer sehr reduzierten Bürobelegschaft zu bewältigen. Es nun so auszulegen, daß mit Absicht oder grober Fahrlässigkeit keine Lenkerauskunft erteilt wurde, ist völlig unrichtig. In der damaligen Zeit mußte ich auch viele Aufgaben delegieren. Offensichtlich ist diese Lenkerauskunft untergegangen, aber nicht beabsichtigt. Zu Vorwurf mehrfacher Vorstrafen ist zu vermerken, daß ich zwar verantwortlich war für diese Auskünfte, jedoch in den seltensten Fällen diese machen konnte. Arbeitsrechtlich gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter bis Dienstklasse A 3, wenn er kein Fahrtenbuch führte.

Es waren daher die früheren verwaltungsrechtlichen Vorstrafen zwangsweise bedingt und auch nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig. Selbst kann ich nicht 10 oder 15 Fahrtenbücher verstreut über ganz Österreich führen. Mit ist die verwaltungsrechtliche Lage klar, jedoch ist die Auslegung als strafverschärfend meines Erachtens unzulässig und die verhängte Strafe steht nicht im ausgewogenen Maß meiner derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Strafe ist laut Ihrer Annahme mehr als ein Drittel eines Monatseinkommens bei gleichzeitiger Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder. Das ist aus meiner Sicht unangemessen.

Ich beantrage daher die verhängte Strafverfügung gemäß Pkt. 1 meiner Berufung aufzuheben, in eventu gemäß Pkt. 2 die Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen." 3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in eventu das Strafausmaß gerügt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. 4.1. Dem Berufungswerber wurde am 18. Februar 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die mit 16. Februar 1994 datierte Aufforderung zugestellt, mit welcher er aufgefordert wurde, "als das nach außen berufene Organ der Fa. N Hoch- u. Tiefbau GmbH binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer den Pkw mit dem Kennzeichen am 18.11.1993 um 15.18 Uhr gelenkt habe." Als weiterer Hinweis wurde in der Aufforderung noch vermerkt "Geschwindigkeitsüberschreitung in T, L, km 2,050." Diese Aufforderung wurde für den Bezirkshauptmann "S" gefertigt.

Diese Aufforderung hat der Berufungswerber unbeantwortet gelassen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ..... zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Verjährungseinwand geht schon dadurch ins Leere, weil jedenfalls durch den Ladungsbescheid vom 6.4.1994 (welcher dem Berufungswerber am 8.4.1994 zugestellt worden ist) eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Abs.1 iVm § 31 Abs.1 u. 2 und § 32 VStG gesetzt worden ist. Ebenfalls kann dem Umstand, daß am Tage der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - welche vom Berufungswerber eigenhändig übernommen worden war - das Konkursverfahren eröffnet worden sei, kein schuldbefreiender Umstand erblickt werden. Die Rechtsordnung stellt hier generell auf abstrakte Sorgfaltspflichten ab, welche grundsätzlich von jedem Zulassungsbesitzer oder einem Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers erfüllbar erachtet werden müssen (objektivierte Maßfigur). Ebenfalls zieht der Einwand nicht, daß die Auskunft nicht absichtlich unterblieben ist. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit (bereits) fahrlässiges Verhalten.

Der Berufungswerber ist somit seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch sein Nichtbeantwortung nicht nachgekommen, obwohl er im Aufforderungsschreiben darauf hingewiesen wurde, daß das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der angeführten Frist sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt. Sein Argument, daß er vielfach keine Auskunft erteilen habe können, weil seine Mitarbeiter keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hätten, geht insofern ins Leere, als ihm bewußt sein hätte müssen, daß auch ein Verschulden bzw. Schlamperei seiner Mitarbeiter ihm zuzurechnen ist. Auf die Unkenntnis dieser Gesetzesbestimmung kann er sich als Firmenverantwortlicher bzw. Verantwortlicher für die Haltung von Kraftfahrzeugen nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die - hier ohnedies nicht behauptete - Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, 86/04/0133, ua., sowie O.ö VwSen - 101854, v. 6.12.1994).

Grundsätzlich ist auszuführen und hat dies auch die Erstbehörde in völlig zutreffender Weise getan, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH vom 18. November 1992, 91/03/0294). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Verkehrsausschusses zum Entwurf der 10. KFG-Novelle. Grund für die Novelle, BGBl.Nr. 106/1986, war im wesentlichen die Neufassung der angeführten Bestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 1985, G 149/84-10 ...., mit Ablauf des 28. Februar 1986 als verfassungswidrig aufgehoben worden war, wobei das Interesse an der Feststellung des Lenkers über das des Aufgeforderten, sich nicht selbst oder ihm nahestehende Personen zu beschuldigen, erhoben wurde.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der objektive Unwertgehalt dieser Übertretungen ist nicht bloß ein geringfügiger. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß Fahrzeuglenker, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden können. Zutreffend sind von der Erstbehörde die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen als straferschwerend gewertet worden. Grundsätzlich könnte daher der verhängten Strafe nicht entgegengetreten werden. Berücksichtigt wird nunmehr jedoch der Umstand, daß über die Firma des Berufungswerbers zwischenzeitig der Konkurs eröffnet worden ist und angesichts dieser Tatsache die von ihm vorgebrachten Rechtfertigungsversuche dahingehend gefolgt wird bzw. diese gewürdigt werden, daß, einerseits durch die damit verbunden gewesene Arbeit, diese Aufforderung tatsächlich in Verstoß geraten sein könnte. Damit kann von einem geringeren Grad einer Fahrlässigkeitsschuld ausgegangen werden. Andererseits lassen es auch die im Berufungsverfahren glaubhaft gemachten, durch die Konkurseröffnung, ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls berechtigt erscheinen, das Strafausmaß etwas zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum