Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162313/12/Kei/Ps

Linz, 26.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. F L, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni  2007, Zl. VerkR96-920-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einfahren auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen 'VORRANG GEBEN' befindet einem im Vorrang befindlichen Lenker eines PKW den Vorrang nicht gegeben und diesen dadurch zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken des Fahrzeuges genötigt.

Tatort: Gemeinde Altenberg bei Linz, Landesstraße Ortsgebiet, Altenberger Landesstraße – Güterweg Haslach).

Tatzeit: 16.10.2006, 08:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO. 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M, V, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

150,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG. 1991) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juni 2007, Zl. VerkR96-920-2007-BS/Fi, Einsicht genommen und am 19. Mai 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen P A und BI A G einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das durch den Bw gelenkte Kraftfahrzeug hat sich im gegenständlichen Zusammenhang nach dem Einbiegevorgang auf der Altenberger Landesstraße in Fahrtrichtung Linz eingeordnet gehabt und erst danach ist es zur Streifkollision zwischen dem durch P A gelenkten Kraftfahrzeug und dem durch den Bw gelenkten Kraftfahrzeug gekommen.

Das durch P A gelenkte Kraftfahrzeug ist vor der Streifkollision relativ weit "in der Mitte" der Fahrbahn gefahren – das linke Vorderrad dieses Kraftfahrzeuges war zumindest im Bereich der Mittelmarkierung der Fahrbahn.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass eine durch den Bw als Lenker verursachte Vorrangverletzung vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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