Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163105/2/Fra/Ba

Linz, 19.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Z B, B, L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Februar 2008, VerkR96-9506-2007, wegen Übertretung des KFG 1967 iVm EG-Verordnung 3821/85,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf        500 Euro herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird        eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.      Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das      Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf        50 Euro (das ist 10 % der neu bemessenen Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-Verordnung 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 720 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen, Lastkraftwagen, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen hat: „Am 3.9.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden (Schaublätter vom 19.8.2007 bis 2.9.2007), dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.“

Tatort: Gemeinde Meggenhofen, Landesstraße Freiland, 50 m vor der Kreuzung mit der B135 aus Richtung Meggenhofen kommend, Nr. 519

Tatzeit: 3.9.2007

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu  nehmen.

 

Zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ua. Folgendes ausgeführt: „Die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten dienen dazu, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten, aber auch Lenkpausen bzw. Unterbrechungen haben den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu gewähren, sich soweit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können und somit eine Übermüdung und damit die Gefahr von Unfällen, die aus Übermüdung entstehen können, zu verhindern. Folgen von Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen wie Müdigkeit, mangelnde Konzentration und verminderte Aufmerksamkeit erhöhen das Unfallrisiko und stellen eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.

 

Die Bestimmung des Art. 15 Abs.7a EG-VO 3821/85 sollen eine Kontrolle darüber ermöglichen, ob der jeweilige Lenker die ihm auferlegten Verpflichtungen (Einhaltung der Tagesruhezeiten, Geschwindigkeiten, Lenkzeiten, wöchentliche Ruhezeiten, …) eingehalten hat. Es handelt sich hier um eine wesentliche Bestimmung. Durch die ständige Kontrolle um Nachweispflicht soll die Verkehrssicherheit schon alleine dadurch erhöht werden, dass Fahrer zB nicht in übermüdetem Zustand ein kontrollgerätepflichtiges Kraftfahrzeug lenken. Im gegenständlichen Fall konnte ein langer Zeitraum von zwei Wochen wegen unterbliebener Schaublattvorlage nicht nachvollzogen und überprüft werden.“

 

Die oa. Ausführungen sind zutreffend und werden vom Oö. Verwaltungssenat unterstrichen. Durch die nachträgliche Vorlage von Schaublättern kann der oa. Kontrollzweck nicht erreicht werden.

 

Die Strafe war dennoch zu reduzieren, zumal der Bw Sorgepflichten aufweist, während die belangte Behörde bei der Strafbemessung laut ihrer Einschätzung von mangelnden Sorgepflichten ausgegangen ist. Zudem wurden die Schaublätter für die 34. und 35. Woche des Jahres 2007 nachgereicht. Der Bw hat diesbezüglich erklärt, dass er die Schaublätter den Beamten deshalb nicht aushändigen konnte, weil er sie vergessen hat und nicht, weil er sie absichtlich vorenthalten wollte.

 

Da der Bw verwaltungsstrafrechtlich Vormerkungen nach dem KFG aufweist, kann ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zuerkannt werden. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung aus Gründen der Prävention nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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