Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163143/2/Sch/Da

Linz, 27.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E T H, geb., S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. April 2008, Zl. VerkR96-3111-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. April 2008, Zl. VerkR96-3111-2007, wurde über Frau E T H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil sie am 23.08.2007 um 11.00 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, noch den anderen Beteiligten bzw. den Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist eingangs zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass dieser nicht im Einklang zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs.5 StVO 1960 steht, da die gesetzliche Verpflichtung lediglich im Hinblick auf die Meldung des Verkehrsunfalles besteht, nicht aber zum Nachweis der Identität, es gibt also keine alternative Verpflichtung (VwGH 13.6.1984, 82/03/0202). Der Tatvorwurf müsste sohin entsprechend anders abgefasst sein ("... nicht verständigt, obwohl ...").

 

Zur Sache selbst ist zu bemerken, dass nach der Aktenlage die Unfallbeteiligten einander bestens bekannt sind. Sie wohnen nicht nur Haus neben Haus sondern sind über die Mutter der Berufungswerberin und den Vater der Zweitbeteiligten auch noch miteinander verwandt. Beiden Unfallbeteiligten war auch schon zum Zeitpunkt des Vorfalles auf Grund des erfolgten Blickkontaktes völlig klar, wer die jeweils andere Beteiligte ist. In einem solchen Fall gilt der Identitätsnachweis als erbracht (VwGH 21.9.1984, 83/02/0411). Ist der Identitätsnachweis erbracht worden oder gilt er, wie in diesem Fall, als erbracht, kann es keine Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Polizeidienststelle mehr geben. Der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf des Nichtmeldens des Verkehrsunfalles ist daher nicht rechtens, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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