Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163172/4/Br/Ps

Linz, 27.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau U K, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt D B LL.M, I, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2008, Zl. VerkR96-28897-2007-Ni/Pi, und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

 

 

Die Berufung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 u. § 71 Abs.1 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 5/2008 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Gegen die Berufungswerberin wurde das oben angeführte Straferkenntnis wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (am 20.5.2007, 02:24 Uhr auf der A25 Pucking, Rampe 3, Strkm 0,400 in Fahrtrichtung Linz) erlassen. Darin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro ausgesprochen.  

Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im Wege des Rechtsvertreters am 11.2.2008 zugestellt.

 

2. Noch am gleichen Tag wurde an die Behörde erster Instanz unter Anführung der Geschäftszahl ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

namens der Mandantin lege ich gegen das Straferkenntnis vom 5.2.2008 Berufung ein. Eine weitere Erklärung folgt."

 

2.1. Dieses Schreiben wurde am 18.2.2008 per FAX und gleichzeitig auch noch am konventionellen Postweg der Behörde erster Instanz übermittelt.

 

2.2. Am 21.4.2008 übermittelte der Rechtsvertreter ein neuerliches Schreiben an die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 5.4.2008 an die Behörde erster Instanz. Darin wird auf die am 11.4.2008 erhobene Berufung unter Anschluss des Sendeprotokolls hingewiesen. Gleichzeitig wird darin auf die nicht bestehende Rechtskraft verwiesen, welche schriftlich zu bestätigen beantragt wurde. 

Aus anwaltlicher Vorsorge wurde gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil der Mandantin (die Berufungswerberin) ein Verschulden an der "verspäteten Einlegung des Rechtsmittels" nicht zur Last liege.

 

2.3. In diesem Verfahrensstadium wurde der Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 30.4.2008 die Sach- u. Rechtslage unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG zur Kenntnis gebracht. Darin wurde auf die trotz Ankündigung offenbar unbegründet gebliebene Berufung hingewiesen.

Es wurde ihm in Präzisierung des Verbesserungsauftrages mit einem weiteren Schreiben vom 20.5.2008 eine weitere Frist zur Äußerung und/oder Nachreichung der Begründung eröffnet.

Beide Schreiben blieben unbeantwortet bzw. ließ der Rechtsvertreter die Fristen bis zum heutigen Tage ungenützt verstreichen.

 

3. Durch die Berufungsvorlage wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der zurückzuweisenden Berufung bzw. des damit verbundenen Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

In der Rechtsmittelbelehrung des anzufechten versuchten Straferkenntnisses fand sich der unmissverständliche Hinweis auf die Begründungsnotwendigkeit einer schriftlichen Berufung. Auch noch im h. Parteiengehör vom 20.5.2008 wurde darauf hingewiesen, welches ebenfalls unbeantwortet blieb.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Nach § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 u.a.).

 

§ 71 Abs.1 AVG:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert  war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig  sei.

…….

Nach Abs.3 leg.cit. hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Hier wurde keine Frist versäumt, sondern die Berufung bloß nicht begründet, was zu deren Zurückweisung zu führen hatte.

Daher war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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