Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400947/2/BP/Wb

Linz, 23.05.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B S G, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 16. April 2008 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 16. April 2008, Sich 40-1709-2008, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Zif 2 FPG iVm. § 80 Abs 5 FPG iVm. § 57 AVG verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am selben Tag vollzogen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass der Bf am 15. April 2008 um 13.20 Uhr in der Erstaufnahmestelle West (in der Folge EASt West) vorstellig geworden sei und einen Asylantrag zu Zahl 08 03.397 eingebracht habe. Dabei habe er im besonderen angeführt, G B S zu heißen, am   in A geboren und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Weiters habe der Bf ausgeführt, dass er im Bundesgebiet illegalen Aufenhaltes sei, keiner Beschäftigung nachginge, abgesehen von einem Bargeldbetrag in der Höhe von 70,- Euro keine Mittel hätte, er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet daher nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne und daher staatliche Unterstützung begehre.

Aufgrund des Begehren des Bf sei ihm, wenn auch nur vorübergehend, eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen worden. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfüge der Bf im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

Die Behörde führt weiters aus, dass durch Überprüfung der Fingerabdrücke des Bf in Erfahrung gebracht werden habe können, dass er nach erfolgter illegaler Einreise bereits am 24.04.2003 einen Asylantrag zu Zl.: 03 11.888 eingebracht habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Innsbruck vom 20. Juli 2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung  in die Türkei gemäß § 8 AsylG festgestellt und der Bf gleichgehend gemäß § 8 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden sei. Dagegen habe der Bf am 2. August 2004 Berufung eingebracht.

Durch Überprüfung der Fingerabdrücke sei auch festgestellt worden, dass der Bf mehrfach wegen schwerer Nötigung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung angezeigt worden sei und vom Landesgericht Feldkirch zu Zl. 23HV258/2006H mit Urteil vom 1. Februar 2007, rechtskräftig seit 1. Februar 2007 wegen Verstoßes gegen § 83/1, § 15, § 105/1 und § 106/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten davon 7 Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei.

In Folge, insbesondere der rechtskräftigen Verurteilung und vorliegender zahlreicher rechtskräftiger Verwaltungsstrafen sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Jänner 2008 über den Bf ein für einen Zeitraum von fünf Jahren gültiges Rückkehrverbot erlassen worden. Der zitierte Bescheid sei am 24. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Weiters habe von der Behörde in Erfahrung gebrachten werden können, dass der Bf durch das Bezirksgericht Feldkirch zu Zl. 4 ST 5/08 wegen des Verdachtes der Vergehen nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB in der Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Es sei diesbezüglich vermerkt worden, dass es im Falle einer Verurteilung wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) es sich um eine Wiederholungstat während der Bewährungsfrist handeln würde.

Durchgehend sei der Bf beginnend mit 29. April 2003 bis 6. Februar 2008 polizeilich gemeldet gewesen. Der Bf sei aus wohl bedachten Gründen nach Erlassung des Rückkehrverbotes am 6. Februar 2008 in die Illegalität abgetaucht und entzog sich nicht nur dem Asylverfahren sondern auch dem Strafverfahren sowie den Fremdenbehörden.

In der Folge des Abtauchens des Bf in die Illegalität habe dieser wie bereits geschildert durch das BG Feldkirch in der Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden müssen. Zudem habe der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Bf inhaltlich nicht fortführen können, weswegen wegen unbekannten Aufenthalts das Asylverfahren im Berufungsverfahren gemäß § 2 AsylG 1997 mit Bescheid vom 27. Februar 2008 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Nachdem dem Bf bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen der vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, vor allem das dem Bezirksgericht Feldkirch sein  Aufenthaltsort bekannt gegeben worden sei, habe der Bf angeführt, dass er keinen Asylantrag stellen, er seinen Antrag zurückziehen und die weiteren Fragen nicht mehr beantworten wolle. Zudem habe er bereits die vorliegenden Fragen in seinem ersten Asylantrag beantwortet. Weitere Asylgründe habe er nicht, auch hätte er keine neue Reiseroute oder Angaben über seinen Aufenthalt zu tätigen. Seit seiner erstmaligen Einreise und erstmaligen Asylantragstellung  habe sich der Bf in Österreich aufgehalten und Österreich nicht verlassen. Weiters gabe der Bf an, dass er sich zuletzt in der Illegalität in Vorarlberg aufgehalten habe, da es ihm nach seiner Haftentlassung psychisch schlecht ergangen sei, weswegen er keinen neuen Wohnsitz mehr begründet habe.

In der Folge habe das "Bundesasylamt EASt West" am 16. April 2008 ein Ausweisungsverfahren gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG 2005 eingeleitet, welches dem Bf unmittelbar vor Verhängung nachweislich in seiner Landessprache zur Kenntnis gebracht worden sei.

Im Besonderen müsste seitens der Erstbehörde festgehalten werden, dass der Bf sich offensichtlich vollkommen anders dargebe und er offensichtlich versuche an einem anderen Asylamt ein Aufenthaltsrecht über eine neuerliche Asylantragstellung zu erwirken.

Der Bf habe sich bewusst in Österreich dem Asylverfahren, dem Strafverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen und sei nicht nur in die Illegalität abgetaucht sondern habe sich darüber hinaus fortlaufend über einen längeren Zeitraum in der Illegalität aufgehalten. Der Bf sei nicht nur ausreiseunwillig sondern auch gemäß seiner Angaben und Verhaltensweise gewillt im Falle einer drohenden Abschiebung mit allen Mitteln dieser entgegen zu wirken. Es sei daher davon auszugehen, dass nunmehr, nachdem dem Bf die Einleitung des Ausweisungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, sich dieser umgehend erneut dem Verfahren entziehen werde und erneut in die Illegalität abtauchen werde.

Der Bf sei darüber hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weswegen ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Der Bf sei ledig und habe keine Kernfamilie in Österreich. Selbst die im ersten Asylverfahren angeführten Verwandten seien aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht als Hinderungsgrund einer neuerlichen Erlassung einer Ausweisung anzusehen.

Die Erstbehörde habe unter der Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes unter keinen Umständen Möglichkeiten zur Anwendung gelinderer Mittel gesehen, sondern habe regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung sowie zu Sicherung einer bevorstehenden Abschiebung in die Türkei angewendet werden müssen.

Nachdem dem Bf nunmehr im konkreten schriftlich bekanntgegeben worden sei, dass sein Versuch eine Aufenthaltsberichtung nach dem AsylG zu erreichen fehlgeschlagen sei und ein Ausweisungsverfahren über den Bf bereits eingeleitet wurde, dem Bf daher eine Ausweisung sowie eine darauffolgende Abschiebung in seinem Heimatstaat drohe , sei davon auszugehen  dass er sich umgehend dem weiteren Verfahren entziehen und in die Illegalität abtauchen werde um sich, wenn auch illegal, weiterhin in den westlichen Mitgliedsstaaten der europäischen Union aufhalten zu können.

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf im Bundesgebiet zu befürchten sei, dass er sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Illegalität abtauchen werde, sei zur Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

Die Schubhaftverhängung sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz seiner persönlichen Freiheit stehe ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich und folgerichtig die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen gewesen.

2.1. In der vorliegenden Beschwerde (eingebracht am 19. Mai 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau durch die Fremdenpolizei Wels; übersetzt aus der türkischen Beschwerde des Bf durch einen allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die türkische Sprache am 17. Mai 2008), eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Mai 2008, stellt der Bf den Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides und Behandlung seiner Sache in der nächsten Instanz.

Begründend führt der Bf aus, dass der Schubhaftbescheid gegen ihn nicht richtig sei und er deshalb dagegen berufen möchte.

Weiters führt der Bf wörtlich aus: "Ich weiß es nicht warum ich hier bin. Ich möchte Ihnen sagen, dass meine Gesundheit, während der Schubhaft schlecht wurde, und weil ich derzeit in Österreich noch ein Asylwerber bin. Meine Asylsache ist rechtlich noch nicht abgeschlossen. Deshalb möchte ich mich hier wie ein freier Mensch bewegen."

2.2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den dort geführten Verwaltungsakt am 19. Mai 2008 übermittelt und eine Stellungnahme erstattet und eine kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

In dieser verweist sie im Wesentlichen darauf, dass durch das Bundesasylamt über den genannten Fremden ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 – im besonderen öffentlichen Interesse – geführt werde und der Bf mit Bescheid des BAA EASt West vom 2. Mai 2008 durchsetzbar gemäß § 10 ASylG ausgewiesen, eine Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß § AsylG 2005 durchsetzbar festgestellt und das Asylbegehren gemäß § 3 AsylG 2005 durchsetzbar abgewiesen wurde. Eine aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 38 ASylG 2005 aberkannt. Dagegen brachte der Bf Berufung ein. Der Unabhängige Bundesasylsenat bestätigte die Aktenvorlage zur Berufungsentscheidung am 15. Mai 2008. Sofern keine aufschiebende Wirkung durch den UBAS zuerkannt werde, liege eine Durchführbarkeit ab 22. Mai 2008 vor.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen ist (§ 83 Abs 2 FPG) hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG abgesehen werden.

2.4. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt, verweist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auf die diesbezüglichen Ausführungen unter den Punkten 1, 2.1 und 2.2. Diese werden dem Grunde nach auch vom Bf nicht bestritten.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats folgt daher im Ergebnis den Ausführungen der belangten Behörde.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat nach § 83 Abs 4 FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Der Bf ist Fremder, wurde in Oberösterreich festgenommen und wird seit 16. April 2008 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der Bf, wie sich unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, Asylwerber. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

Im konkreten Fall hat sich die belangte Behörde bei der Schubhaftverhängung auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass durch das Bundesasylamt über den genannten Fremden seit 16. April 2008 ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 geführt werde und der Berufungswerber mit Bescheid des Bundesasylamtes EASt West vom 2. Mai 2008 durchsetzbar gemäß § 10 ASylG ausgewiesen, eine Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß § AsylG 2005 durchsetzbar festgestellt und das Asylbegehren gemäß § 3 AsylG 2005 durchsetzbar abgewiesen wurde. Damit lag entsprechend § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Voraussetzung des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens vor, sodass grundsätzlich eine Schubhaftverhängung rechtlich möglich war.

3.3 Nach der neueren und nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind allerdings sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2 FPG final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung". Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat darüber hinaus, in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (vgl: dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043).

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich als rechtswidrig, wenn diese Maßnahme aus Gründen des Einzelfalls in Abwägung mit insbesondere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unverhältnismäßig ist oder an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel iSd § 77 Abs 1 hätten angewendet werden können. Diesbezüglich ist das in dieser Bestimmung vom Wortlaut "kann" vorgesehene Ermessen für die Behörde eingeschränkt und muss jeweils einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden.

Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gemäß Abs 3 leg. cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt unbestritten, dass sich der Bf im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung eines fünfjährigen Rückkehrverbotes - welches Ende Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen ist - durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz von seiner Unterkunft in F, H , entfernt hat und untergetaucht ist.

Der Bf ist somit fast 2 Monate illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich untergetaucht. In weiterer Folge hat er versucht am 15. April 2008 durch eine neuerliche Asylantragstellung in einem anderen Bundesland (Oberösterreich – vormals Vorarlberg) ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Des weiteren ist aus der im Akt der Erstbehörde befindlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG vom April 2008 ersichtlich, dass der Bf in keinster Weise gewillt sei das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen und jegliche erdenklichen Mittel dazu  einsetzen würde seinen Aufenthalt zu verlängern. So gab der Bf an, dass er, wenn er nicht umgehend aus der Schubhaft entlassen würde in Hungerstreik treten oder sich selbst verletzen wolle.

3.4. Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gemäß Abs 3 leg. cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

Wie unter Punkt 3.3 dargestellt zeigt das bisherige Verhalten des Bf nicht nur seine Ausreiseunwilligkeit (Androhung von Hungerstreik und Selbstverletzung wenn er nicht aus der Schubhaft freikommt) sondern insbesondere auch das Bestehen eines besonderen, erhöhten Sicherungsbedarfes (vgl ua. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0107).

Neben des Fehlens einer sozialen Integration (ua. Verurteilung des Bf wegen schwerer Nötigung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung durch das Landesgericht Feldkirch, Zl. 23HV258/2006H vom 1. Februar 2007), einer Krankenversicherung, mangelnder ausreichender finanzieller Mittel liegt im Fall des Bf eben insbesondere auch ein besonderer erhöhter Sicherungsbedarf vor. Die In-Haft-Nahme und die Anhaltung des Bf sind somit keineswegs als bloß präventive Vorbereitungshandlung für die Abschiebung anzusehen, sondern Ergebnis des Verhaltens des Bf zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen.

Zusammenfassend war daher im Ergebnis die Verhängung der Schubhaft auf Grund des bisherige Verhaltens des Bf verhältnismäßig. Der Bf ist, wie schon ausgeführt, unbestritten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung eines fünfjährigen Rückkehrverbotes Ende Jänner 2008 in die Illegalität abgetaucht.

Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Verwaltungsgerichtshofes liegen im vorliegenden Fall konkrete und stichhaltige Gründe welche die Prognose, dass sich der Bf (nochmals) dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde vor. Die Prognoseentscheidung seitens der Behörde bezüglich eines drohenden Abtauchens des Bf in die Illegalität, ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf als schlüssig begründet anzusehen.

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenat die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Frage kam.

3.4. Die Verhängung der Schubhaft wie auch die folgende Anhaltung sind somit im Ergebnis verhältnismäßig, da bei der gegebenen Sachlage, insbesondere dem oben näher geschilderten bisherigen und auf dieser Basis zu prognostizierenden Verhalten des Bf festgestellt und erwartet werden kann, dass in diesem Fall ein überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit gegenüber steht.

Es bestehen aufgrund der gegebenen Sachlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bf – wenn ihm dies möglich wäre – unverzüglich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Illegalität entziehen würde. Damit liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Eine weitere Anhaltung bis zu dem im Gesetz normierten höchstzulässigen Zeitpunkt ist somit zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm. § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 (ab 1. Juli 2008: 220) Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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