Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521897/2/Kof/Da

Linz, 12.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn E W, geb. , S, W auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend das Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27.12.2007, GZ: 2-F-471/2004, wegen Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend  die  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

Art.18 Abs.1 B-VG

AVG - Allgemein

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt) den  in  der  Präambel  zitierten  Bescheid  wie  folgt  erlassen:

"Die Bundespolizeidirektion Wels weist Ihren Antrag auf Wiederausfolgung                 des  Führerscheines  und  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ab.

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs.1,  5,  8,  24  FSG;   68,  69 AVG"

 

Der ASt hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  7.1.2008  eingebracht  und  weiters  beantragt

"für das Verfahren einen Rechtsanwalt in vollem Umfang zu bewilligen."

 

 

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß Art. 18 Abs.1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf     Grund  der  Gesetze  ausgeübt  werden.

 

Dies bedeutet, dass nur solche Bewilligungen erteilt werden dürfen, welche                im  Gesetz  vorgesehen  sind.

Anders ausgedrückt: Bewilligungen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind, dürfen  auch  nicht  erteilt  werden!  vgl. VwGH vom 29.4.2003, 2003/02/0054.

 

In  Verfahren  vor  dem  UVS  ist  die  Beigebung  eines  Verfahrenshilfeverteidigers

-         nur  in  Verwaltungsstrafverfahren  nach  dem  VStG  (§ 51a leg.cit.)

-         nicht  jedoch  in  Verwaltungsverfahren  nach  dem  AVG

normiert; VwGH vom 19.1.2006, 2005/21/0407 und vom 14.12.1999, 99/11/0058.

 

Bei der "Nicht-Erteilung" bzw. Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH  vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 18.3.2003, 2002/11/0062;

           vom 22.11.2002, 2001/11/0108;  vom 23.4.2002, 2000/11/0184;

           vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

Im Verfahren betreffend die Erteilung bzw. Entziehung der Lenkberechtigung            hat  sich  die  Behörde  nicht  an  den  Kriterien  des  VStG  zu  orientieren;

vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.

 

Im gegenständlichen (Berufungs-)Verfahren ist daher als Verfahrensgesetz   nicht  das  VStG,  sondern  ausschließlich  das  AVG  anzuwenden.

 

Da – wie dargelegt – im AVG die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht  vorgesehen  ist,  kann  dieser  auch  nicht  bewilligt  werden.

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine             Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils             von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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