Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222214/2/Bm/Sta

Linz, 28.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau R E, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17.4.2008, Ge96-43-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der  Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift um § 94 Z62 GewO 1994 ergänzt wird.

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelver­fahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17.4.2008, Ge96-43-2008, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1  iVm § 1 Abs.4 und  § 5 Abs.1 und 2 Gewerbeordnung 1994 idgF iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 idgF verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Die I.S. P E KG mit dem Sitz in  M, H-B-S, hat zumindest am 05.03.2008 im Standort H-B-S, M, das Sicherheitsgewerbe ausgeübt, indem der Schutz von Personen sowie Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen über die Homepage www.is-protecta.at einem größeren Kreis von Personen angeboten wurden, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) erlangt zu haben.

 

Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I.S. P E KG sind Sie gem. § 9 Abs.1 VStG für diese Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, die ausgesprochene Strafe sei bei weitem überhöht. Wie bereits in der Stellungnahme vom 11.4.2008 dargetan, seien die Vorwürfe der Behörde nicht gerechtfertigt, zumal beim Magistrat Salzburg ordnungsgemäß angemeldet und die diesbezügliche Bestätigung übermittelt worden sei. Frau E sei versichert worden, dass damit alles erledigt sei, sodass die Beschuldigte an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, zumal sie in gutem Glauben sei, dass nunmehr endlich alles erledigt sei. In der Praxis sei es durchaus üblich, dass Konzession "verliehen" würden. Allenfalls treffe diesbezüglich die Beschuldigte ein minderer Grad des Versehens.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und das Verfahren zur Einstellung bringen bzw. die verhängte Strafe entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen zu reduzieren.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die Homepage der Fa. I.S. P E KG. Da von der Berufungswerberin der Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestritten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung in Zweifel gezogen und überdies eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche entfallen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z62 GewO 1994 ist das Sicherheitsgewerbe ein reglementiertes Gewerbe.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

5.2. Von der Berufungswerberin wird das Anbieten von Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes über die Internetadresse www.is-p.at durch die IS. P E KG, zumindest am 5.3.2008, und damit die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.4 GewO 1994 nicht bestritten. Wenn die Berufungswerberin vermeint, mit der Anmeldung des Sicherheitsgewerbes beim Magistrat Salzburg seien die Voraussetzungen für eine befugte Geweberausübung erfüllt, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 95 GewO 1994 mit der Ausübung des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62) erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 begonnen werden darf.   

 

5.3. Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern der Berufungswerberin ein Entlastungsnachweis nicht gelingt.

 

Eine solche Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Berufungswerberin mit ihrer Rechtfertigung nicht gelungen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist es Sache des Gewerbetreibenden, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Dass die Berufungswerberin entsprechende Erkundigungen bei der Behörde eingeholt hat, geht aus der Berufung nicht hervor und wird diesbezüglich auch kein Beweis angeboten. Die Berufungswerberin bringt zwar vor, sie sei versichert worden, dass mit der Anmeldung des Gewerbes beim Magistrat Salzburg alles erledigt sei, ohne aber darauf einzugehen, von wem tatsächlich die Auskunft erteilt worden sei, weshalb dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu sehen ist.

Gerade weil die Berufungswerberin bereits einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, hätte sie bei gebotener Sorgfalt im Zuge der Anmeldung des Gewerbes nachfragen müssen, wann mit der Gewerbeausübung begonnen werden darf. Wenn die Berufungswerberin sich damit rechtfertigt, es sei durchaus üblich, dass Konzessionen verliehen würden und somit die Beschuldigte ein minderer Grad des Versehens treffe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Berufungswerberin bereits aus vorangegangenen Strafverfahren bekannt sein muss, dass eben ein solches Verleihen von Konzessionen nicht rechtmäßig ist. Damit ist aber auch die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen.

 

Zur Strafhöhe ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.500 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über die Berufungswerberin verhängt. Die Erstinstanz hat die von der Berufungswerberin bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder und kein Vermögen angenommen. Weiters wurde die verhängte Geldstrafe als notwendig erachtet, um die Berufungswerberin dazu zu bringen, die illegalen Tätigkeiten zu beenden.

 

Im Grunde  der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden und erscheint, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, die verhängte Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen - vor allem vor dem Hintergrund der bereits bestehenden rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen - geboten, um die Berufungswerberin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Ebenso ins Gewicht fällt der bestehende Unrechtsgehalt der Tat, da die Beschuldigte den Schutzzweck der oben angeführten Norm, nämlich fairer Wettbewerb, nicht unerheblich verletzt hat.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro "(ab 1. Juli 2008:
220 Euro)"
 zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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