Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104457/2/Br VwSen104458/2/Br

Linz, 10.03.1997

VwSen-104457/2/Br

VwSen-104458/2/Br Linz, am 10. März 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen der Frau Anna P, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 1997, Zlen.:VerkR96-14268-1996-O und VerkR96-14203-1996-O, zu Recht:

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu; sie werden als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit den oben bezeichneten Bescheiden die beeinspruchten Strafverfügungen als verspätet zurückgewiesen. Diese als Einspruch zu qualifizierenden Schreiben langten erst am 7. Jänner 1997 durch persönliche Abgabe seitens der Berufungswerberin bei der Erstbehörde ein. Diese Zurückweisunngen wurden jeweils auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist nach zwei Wochen abgelaufen gewesen sei. Die Einsprüche hätten spätenstens am 2. Jänner 1997 der Post zur Beförderung übergeben werden müssen.

Damit ist die Erstbehörde im Recht.

1.1. In den gegen die Zurückweisungsbescheide fristgerecht erhobenen Berufungen führte der Berufungswerberin im Ergebnis aus, daß sie bereits am 18. Dezember 1996 bei einer Beamtin der Erstbehörde mündlich (gemeint wohl fernmündlich, was ihren gleichlautenden Einsprüchen vom 27. Dezember 1996 zu entnehmen ist) jeweils Einspruch erhoben hätte. Diese Einsprüche hätte sie am 7. Jänner 1997 nochmals schriftlich ausgeführt.

Abschließend vermeint die Berufungswerberin in ihren Berufungsausführungen noch, daß, falls noch weitere Aktivitäten von ihr in dieser Angelegenheit verlangt würden, die Behörde zu rechnen hätte mit Aufwandkosten belastet zu werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Verwaltungsakte zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser ist, da in den verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2, 2. Halbsatz VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Die Ausführungen der Berufungswerberin vermögen ihr nicht zum Recht zu verhelfen. Eine allenfalls tatsächlich stattgefundene fernmündliche Einspruchserhebung ist in § 49 Abs.1 VStG nicht vorgesehen. Eine vermutlich in dieser Form vorgenommene "Einspruchsankündigung" vermag eine entsprechende Rechtswirkung nicht zu entfalten.

Unerfindlich ist schließlich, warum die Berufungswerberin das von ihr immerhin noch innerhalb offener Berufungsfrist verfaßte Schreiben vom 27. Dezember 1996 nicht sogleich, sondern erst am 7. Jänner 1997, an die Erstbehörde weiterleitete. Diesbezüglich machte die Berufungswerberin im Berufungsvorbringen keine Angaben.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

5.1.2. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist wie die Erstbehörde zutreffend ausführte - mit Ablauf des 2.

Jänner 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache(n) war daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

5.2.1. Daher war, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen mangels Sachbezuges einzugehen, den Berufungen der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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