Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320153/10/Wim/Jo

Linz, 28.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau Dr. M G, A, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.09.2007, GZ: 0051869/2005 wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und aus Anlass der Berufung im erstinstanzlichen Spruch unter I. Tatbeschreibung im 1. Absatz die Formulierung wie folgt geändert: "... auf dem Grundstück Nr. , KG K, durch die Errichtung folgender Anlagen, die nachstehend als Holzzaun bezeichnet werden, einen Eingriff in das Landschaftsbild ...".

 

Die unter III. verhängte Geldstrafe wird auf 600 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der erstinstanzliche Kostenbeitrag zum Strafverfahren unter IV. wird auf 60 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren fällt kein Kostenbeitrag an.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) wegen eines Eingriffes in das Natur- und Landschaftsbild und in den Naturhaushalt ohne bescheidmäßige Feststellung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Die Beschuldigte, Frau Dr.iur. M G, geboren am, wohnhaft: A L, hat in der Zeit von 1.5.2005 bis 8.7.2005 im Gründland auf den Grundstücken Nr.  und , KG K, durch die Errichtung folgender Anlagen einen Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt, der im Schutzbereich des namenlosen Zubringergerinnes des K (Zubringergerinne und den daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, verordnet durch die Oö. Landesregierung) verboten ist, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (bescheidmäßige Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden) ausgeführt:

 

Auf den Grundstücken  und , KG K, wurde ein Zaun im 50 m – Schutzbereich des namenlosen Zubringerbaches zum K errichtet. Der Zaun wurde als Maschendrahtzaun (Stahlformrohrsteher mit Gittergeflecht, Höhe 1,70 m), als Holzzaun (Holzbretter auf Stahlunterkonstruktion errichtet, Höhe 1,80 m) und als Flechtzaun (bestehend aus geflochtenen Ästen, Höhe 1,60 m) ausgeführt. Im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. , KG K wurde ein Holzzaun ausgeführt, der dann in einen Richtung Nordwesten verlaufenden Maschendrahtzaun, der den namenlosen Zubringerbach quert, übergeht. Nach einer Länge von ca. 13 m verläuft der Maschendrahtzaun im Nordosten des Grundstückes Nr.  bzw. auf den Grundstück Nr.  ungefähr auf eine Länge von ca. 21 m entlang der Widmungsgrenze (zwischen Gründland – Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung und Gründland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland). Nach ca. 21 m verläuft der Maschendrahtzaun ca. 25 m Richtung Westen und quert dabei neuerlich den namenslosen Zubringerbach des K. Daran anschließend wurde der nördliche Zugang zur eingezäunten Fläche mit einer ca. 1,60 m hohen Steinschlichtmauer gestaltet. An diese anschließend führt ein Zaun aus Holzastgeflecht über eine Länge von ca. 9 m Richtung Westen und geht dann in einen ca.m langen Holzzaun über, der nach 7 m weiter Richtung Süden führt.

 

Die Einfriedungen aus Holz und Draht stellen einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, da sie sich sowohl für bodenlebende Kleintiere als auch für größere Wildtiere stark raumtrennend auswirken."

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung am 05.12.2005 hinterlegt worden sei und somit alle Errichtungsmaßnahmen von Zaunabschnitten, die vor dem 04.06.2005 erfolgt seien, verjährt seien. Weiters wäre nur der im 50 m Bachuferbereich liegende Teil des Zaunes bewilligungspflichtig und auch hiervon nur die Teilabschnitte, die als Bretterzaun ausgeführt seien. Dabei handle es sich um einen Waldschutzzaun, der nachträglich durch die Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich bewilligt worden sei. Dieser Zaunabschnitt sei jedoch vor dem 04.06.2005 gänzlich fertiggestellt worden. Auch ein Erhebungsfoto im Akt beweise, dass der Bretterzaun im 50 m Bereich jedenfalls bereits am 09.06.2005 fertiggestellt war und aufgrund des Zustandes der dort ebenfalls sichtbaren Vegetation könne davon ausgegangen werden, dass dort bereits seit Wochen keine Errichtungsarbeiten mehr stattgefunden hätten, sodass die Erhebungen der Strafbehörde selbst belegen würden, dass Verjährung vorliegen müsse.

 

Des Weiteren sei die Berufungswerberin nach wie vor der Auffassung, dass es sich auch bei dem Bretterzaun um einen landesüblichen Waldschutzzaun handle, der eigentlich nicht der Bewilligung bzw. Feststellung bedürfe. Nur um ein aufwändiges und kostenintensives Verfahren zu vermeiden, sei um naturschutzbehördliche Genehmigung angesucht worden.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2008, bei der neben der Berufungswerberin auch der Zeuge Ing. P L einvernommen wurde.

 

In dieser Verhandlung wurde von der Berufungswerberin noch zusätzlich vorgebracht, dass mit Anfang Juni bzw. Ende Mai 2005 der Eingriff in das Landschaftsbild bereits erfolgt bzw. abgeschlossen war, insofern als zwar der gesamte Zaun noch nicht fertig gewesen sei, aber die Querlattung bereits errichtet und auch ein Großteil der Zaunlatten bereits montiert gewesen seien und somit die Veränderung des Landschaftsbildes bereits vollendet gewesen sei.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Sachverhalt aus. Nachträglich wurde schließlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Zl. N-105576/16-2007, vom 04.07.2007 der Berufung der Ehegatten G und dem Ansuchen auf Feststellung, dass durch den bereits errichteten Waldschutzzaun öffentliche Interessen hinsichtlich Landschaftsbild und Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, unter Vorschreibung von Auflagen stattgegeben. Aus dem Gesamtinhalt dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass nur der Holzlattenzaun als feststellungspflichtig angesehen wurde und diesbezüglich die naturschutzbehördliche Feststellung erfolgt ist.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere den geführten Erhebungen und darin vorhandenen Lichtbildern. So wurde aufgrund eines Ortsaugenscheins am 09.06.2005 von Herrn Ing. L mit Schreiben vom 10.06.2005, Zl. 503/DIV5001a, mitgeteilt, dass die Arbeiten im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines noch nicht abgeschlossen waren. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2008 hat der Zeuge Ing. L angegeben, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 09.06.2005 der Zaun noch nicht fertig war; es wurde zwar an diesem Tag nicht gearbeitet, aber es waren frisch geschnittene Holzbretter vorhanden. Auf dem bei diesem Lokalaugenschein angefertigten Foto Nr. 7, übermittelt mit E-Mail vom 01.07.2005, ist ein Teil des Holzlattenzaunes zu sehen, bei dem zwar die Steher und die Querlattung vorhanden ist, jedoch die Verkleidung durch Zaunlatten noch nicht angebracht ist.

Auch die Berufungswerberin hat in ihrer Einvernahme zugestanden, dass das Foto zum damaligen Zeitpunkt den Zustand des Zaunes im 50 m Uferschutzbereich richtig wiedergegeben hat. Sie hat dazu jedoch angeführt, dass die Errichtung des Zaunes in etwa im April begonnen wurde und sich die Arbeiten im April und Mai abgespielt haben, der Zaun jedoch vor dem 01.06.2005 fertiggestellt war. Der halbfertige Zustand auf dem Lichtbild Nr. 7 wurde von ihr so erklärt, dass hier bereits montierte Zaunlatten wieder entfernt wurden und zwar deshalb, als zuerst experimentiert wurde und zum Teil der Zaun mit zugespitzten Zaunlatten und zum Teil mit oben geraden Zaunlatten beplankt wurde und schließlich der Entschluss gefasst wurde, den gesamten Holzlattenzaun in Form von zugespitzten Zaunlatten zu errichten. Es sei dann der gesamte restliche Holzzaun zunächst mit zugespitzten Latten ausgeführt worden und erst zum Schluss seien die geraden Latten wieder abmontiert, nachträglich zugespitzt und dann wieder montiert worden. Von der Berufungswerberin wurde zugestanden, dass mit dem südöstlichen Teil des Lattenzauns im 50 m Bereich zunächst begonnen wurde und der südwestliche, der im 50 m Bereich des Gewässers liegt, erst später errichtet wurde, da es dort von den räumlichen Gegebenheiten, weil hier eine Steigung vorhanden ist, entsprechend schwieriger war zu arbeiten. Bei der Montage der Zaunlatten, die in Eigenregie erfolgte, wurde mit den Bereichen begonnen, die am geringsten vom Haus entfernt waren. Dies auch deshalb, weil hier der Transport der Latten am wenigsten weit war und somit von dort ausgehend die Zaunelemente errichtet bzw. fertiggestellt wurden.

Gerade aus dieser Rechtfertigung erscheint es für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht glaubwürdig, dass der gesamte Zaun im 50 m Bereich vor dem 04.06.2005 bereits fertiggestellt war. Dies ist einerseits durch die Lichtbilder belegt, andererseits ist es nicht nachvollziehbar, dass an einem bestehenden Zaun allenfalls nicht entsprechende Latten wieder abmontiert werden, dann zunächst der gesamte restliche Zaun fertiggestellt wird und erst dann die Latten zugespitzt und wieder in diesem Bereich montiert werden. Vielmehr würde es die Arbeitsökonomie gebieten, dass die Latten sofort abmontiert, an Ort und Stelle zugespitzt und gleich wieder montiert werden. Dies hat arbeitstechnisch auch den Vorteil, dass hier keine zweimalige Herbeischaffung von Arbeitsmaterial und Montagewerkzeugen notwendig ist  und auch die elektrischen Zuleitungen für die Arbeitsgeräte nur einmal herzustellen sind.

Die Verantwortung der Berufungswerberin in diesem Bereich wird daher als Schutzbehauptung angesehen, noch dazu als ja die Arbeitsökonomie für die Errichtung des restlichen Zaunes als Vorgehenskriterium angeführt wurde, nämlich dass dies in der Reihenfolge erfolgt ist, dass zunächst die leichter zugänglichen Stellen wie eben der südöstliche Teil des Lattenzauns im 50 m Bereich vorher ausgeführt wurden und dann erst der südwestliche Teil. Da sich die Zaunmontage wegen der Eigenleistung nach eigenen Angaben der Berufungswerberin über einen längeren Zeitraum erstreckte, schließt auch ein allfälliges Vorhandensein von Vegetation die angenommene endgültige Fertigstellung nicht aus.

 

Hinsichtlich des Tatzeitraumes wurde von der Berufungswerberin bis zum Einbringen der Berufung im gesamten Verfahren nicht widersprochen. Hiezu ist festzuhalten, dass die Arbeiten jedenfalls in der vorgeworfenen Zeit durchgeführt bzw. auch abgeschlossen wurden, wenngleich eine exakte Festlegung ohne Mitwirkung der Berufungswerberin durch die Behörde nicht erfolgen kann. Die Erhebungsunterlagen im erstinstanzlichen Akt bestärken jedoch den angenommenen Tatzeitraum. Damit ist auch eine zeitlich ausreichende Eingrenzung der Tat erfolgt und eine Doppelbestrafung in jedem Fall ausgeschlossen.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den rechtlichen Grundlagen kann zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werden.

 

Nach § 10 Abs.1 und 2 Oö. NSchG 2001 ist auch bei sonstigen Flüssen und Bächen und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie von einer in der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind, jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange nicht eine bescheidmäßige Feststellung vorliegt, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987, umfasst in ihrer Anlage auch alle in die Donau mündenden Bäche samt deren Zubringer und somit auch das gegenständliche Zubringergerinne zum K.

 

§ 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 sieht für derartige Eingriffe ohne bescheidmäßige Feststellung eine Geldstrafe bis zu 35.000 Euro vor.

 

4.2.   Dass die im erstinstanzlichen Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Maßnahmen grundsätzlich ausgeführt wurden, wurde auch von der Berufungs­werberin in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Es wurde lediglich Verfolgungsverjährung und dass die Maßnahmen überhaupt keiner naturschutzbehördlichen Feststellung bedürft hätten vorgebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Verjährungsfristen erst mit dem Abschluss des feststellungspflichtigen Eingriffes zu laufen beginnen. Damit kann der Ansicht der Berufungswerberin nicht gefolgt werden, dass schon durch die Errichtung von bloßen Zaunstehern und Querlatten, ohne dass die eigentlichen Zaunlatten montiert wurden, die ja erst die massivste Veränderung im Landschaftsbild ergeben, der Eingriff abgeschlossen wäre. Erst wenn alle zusammenhängenden Anlageteile, im gegenständlichen Fall betrifft das den gesamten Holzlattenzaun im 50 m Bereich des Gewässers, fertiggestellt sind, ist dies der Fall. Nach den Beweisergebnissen erfolgte somit die Aufforderung zur Rechtfertigung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung.

 

Dass der angeführte Holzlattenzaun einer naturschutzbehördlichen Feststellung bedarf, ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei aus dem Umstand, dass sowohl die Naturschutzbehörde erster Instanz als auch schließlich zweiter Instanz unter Befassung von Sachverständigen davon ausgegangen sind und letztlich auch in zweiter Instanz dem Antrag Folge gegeben wurde. Überdies hat auch die Berufungswerberin durch ihre Antragsstellung sich offenbar dieser Auffassung angeschlossen, wenngleich sie jetzt im Strafverfahren behauptet, dass sie nach wie vor von keiner Bewilligungspflicht ausgeht. Sie muss jedoch ihr Vorgehen und  die behördlichen Feststellungen gegen sich gelten lassen.

 

Im Gegenzug ist aber die Berufungsbehörde und auch die Erstbehörde nur von einer Feststellungspflicht für den Holzlattenzaun ausgegangen, während offensichtlich die anderen Zaunelemente als nicht feststellungspflichtig angesehen wurden. Aus diesem Grund war auch der Tatvorwurf nur auf diesen Holzlattenzaun einzuschränken, der sich nur auf Grundstück Nr. , KG K befindet.

 

4.3.   Zum Verschulden nach § 5 Abs.1 VStG konnte von der Berufungswerberin kein Schuldentlastungsbeweis erbracht werden, sodass hier im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

 

4.4.   Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass durch die Einschränkung des Tatvorwurfes auf den reinen Holzlattenzaun die Geldstrafe entsprechend in etwa dem Verhältnis der nun nicht mehr unter die Strafbarkeit fallenden Einfriedungsteile im 50 m Bereich herabgesetzt wurde. Weiters wurde auch noch als mildernd gewertet, dass auch dieser Holzlattenzaun letztendlich doch mit Auflagen der Feststellung zugeführt werden konnte und somit nicht absolut unvereinbar mit dem Natur- und Landschaftsbild war. Die nunmehr verhängte Strafe in der Höhe von 600 Euro erreicht im Verhältnis zum Strafrahmen, der bis 35.000 Euro reicht, nur mehr rund 1,7 % der Höchststrafe und ist somit keinesfalls als überhöht, sondern in Anbetracht der verhängten Erststrafe und der oben geschilderten Umstände im Sinne des § 19 VStG als schuld- und tatangemessen anzusehen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe bzw. geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht vorliegen.

 

5.      Durch die Strafherabsetzung vermindert sich auch der erstinstanzliche Verfahrens­kostenbeitrag und fallen für das Berufungsverfahren keine zusätzlichen Kosten an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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