Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163133/6/Ki/Jo

Linz, 29.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des L S, N, P, vom 4. April 2008 (Poststempel) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. März 2008, VerkR96-2751-2008, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Primärfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 4,50 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 f VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 19.02.2008 um 15:40 Uhr in Neukirchen am Walde auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Wesen Landesstraße L 1176 bis auf Höhe Strkm. 8,049 das Kraftfahrzeug der Marke L mit dem Kennzeichen GR- gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1, 2 und 3 Z1 FSG wurde eine (Primär-)Freiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 4. April 2008 (Poststempel) bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Berufung eingebracht und darin ausgeführt, er sehe sich aus landwirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage die Freiheitsstrafe von 240 Stunden anzutreten. Die Bestrafung vom 19. Februar 2008 sei so zustande gekommen, weil Freunde von ihm, welche sonst an seiner Stelle den Traktor lenken, im Urlaub waren und er sämtliches Holz, welches er auf dem Nachbarsgrund gelagert hatte, so dringend wie möglich wegbringen musste, da er schon sehr eindringlich mit dem Rechtsanwalt gedroht hatte. Aus diesem einzigen Grunde habe er bedauerlicherweise den Traktor gelenkt. Er bitte von der Strafe abzusehen, da er sonst wirtschaftlich in den Ruin getrieben werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Das Straferkenntnis wurde iSd § 16 Zustellgesetz am 20. März 2008 zugestellt, der Berufungswerber konnte jedoch glaubhaft machen, dass er am Tage der Ersatzzustellung nicht ortsanwesend war, weshalb die um einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 4. April 2008 eingebrachte Berufung als rechtzeitig gilt.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weil sich die Berufung dem Grunde nach ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von einer Berufungsverhandlung absehen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durch Anzeige der Polizeiinspektion Neukirchen am Walde vom 21. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht und es bleibt dieser Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten.

 

Entsprechend einer Vormerkung über Verwaltungsvorstrafen (Stand 23. Mai 2008) sind hinsichtlich des Berufungswerbers mehrere Verwaltungsübertretungen vorgemerkt, darunter auch fünf Übertretungen des § 1 FSG während des Zeitraumes 2004 bis 2007. Zuletzt wurde diesbezüglich über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 430 Stunden) verhängt.

 

Laut vorliegendem Auszug aus dem Führerscheinregister wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung ab 13. Mai 2004 entzogen und es ist diese mittlerweile erloschen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 FSG reicht von 363 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorgesehen.

 

§ 37 Abs.2 FSG legt darüber hinaus fest, dass, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden kann.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im vorliegenden Falle keine mildernden Umstände erhoben werden konnten. Die Tatsache, dass der Berufungswerber binnen 4 Jahren nunmehr zum 6. Mal aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung beanstandet werden musste, sei als erschwerend zu werten.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zähle laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht, von daher sei auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat als sehr hoch einzustufen.

 

Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssten daher aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden und es habe von der Verhängung einer Strafe daher nicht abgesehen werden können. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des FSG sei als schwerwiegend anzusehen, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit eine strenge Bestrafung geboten sei.

 

Gemäß § 11 VStG und § 37 Abs.2 FSG dürfe eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig sei, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber sei bereits mehrmals – zuletzt am 25. September 2007 – wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung bestraft worden. Trotzdem habe er sich durch die Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weiterhin eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Aus diesem beharrlichen uneinsichtlichen Verhalten sei die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention notwendig, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Gleichzeitig wurde angedroht, sollte er in seinem uneinsichtigen Verhalten verharren, er damit zu rechnen habe, dass künftighin sowohl eine Geld- als auch eine Primärfreiheitsstrafe verhängt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich grundsätzlich der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an, dass in Anbetracht des beharrlichen Verhaltens des Berufungswerbers jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe geboten ist. Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Erstbehörde bisher den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen in Bezug auf die Geldstrafe in keiner Weise zur Gänze ausgenützt hat und so die nunmehr mit 10 Tagen bemessene Primärfreiheitsstrafe daher als unangemessen angesehen werden muss. In Anbetracht dieses Umstandes vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass zunächst mit einer Primärfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden (3 Tagen) das Auslangen gefunden werden kann und durch diese Maßnahme der Berufungswerber für künftig motiviert wird, sich an die Vorschriften zu halten.

 

Es wird nicht verkannt, dass die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers möglicherweise ungünstig sind, im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit darf jedoch auf diese Umstände nicht Rücksicht genommen werden. Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung des § 54a VStG auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden kann, dies insbesondere dann, wenn durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind. Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls an die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) zu stellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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