Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521943/2/Zo/Jo

Linz, 02.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Franz E, geb. , P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, S, E, vom 06.05.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 17.04.2008, Zl. 08/116894, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber alle drei Monate, gerechnet ab 15.05.2008, Kontrolluntersuchungen auf LFP, MCV und CDT durchzuführen hat.

 

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 5 Abs.5 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F befristet bis 15.05.2010 erteilt, wobei vorgeschrieben wurde, dass er alle zwei Monate Kontrolluntersuchungen auf LFP, MCV und CDT durchzuführen habe. Die jeweiligen Befunde sind unaufgefordert der Behörde vorzulegen, die Nachuntersuchung hat durch den Amtsarzt mit fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme zu erfolgen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragt der Berufungswerber ausdrücklich nur, den Überprüfungszeitraum für die Kontrolluntersuchungen von zwei Monaten auf drei Monate auszudehnen. Die sonstigen Einschränkungen wurden nicht bekämpft. Dies wurde damit begründet, dass die neurologisch-psychiatrisch Stellungnahme für den Berufungswerber positiv verlaufen sei und der Facharzt von einem sehr günstigen Verlauf spreche. Dennoch habe er lediglich vorgeschlagen, die kostenintensiven Laborwerte statt im Abstand von sechs Wochen in einem solchen von acht Wochen einzuholen. Die Ausweitung der Kontrolluntersuchungen auf einen dreimonatigen Rhythmus wäre auch aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretbar. Die Laborbefunde sind äußerst kostenintensiv und stellen für den Berufungswerber eine wesentliche Härte dar.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer fernmündlichen Stellungnahme der erstinstanzlichen Sachverständigen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil der Berufung stattgegeben werden konnte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Beim Berufungswerber bestehen wegen seines Alkoholkonsums seit vielen Jahren Probleme mit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In der ältesten im Akt befindlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 02.10.2001 sowie dem dazu ergangenen amtsärztlichen Gutachten ist von einem Zustand nach einem gehäuften Alkoholmissbrauch die Rede und der Facharzt schlägt unter Verweis auf seine vorherigen Stellungnahmen eine befristete Lenkberechtigung für ein Jahr sowie Vorlage der alkoholspezifischen Laborparameter im Abstand von drei Monaten vor. Seither wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung immer wieder befristet erteilt, wobei die Untersuchungsintervalle für die alkoholspezifischen Laborparameter zwischen einem Monat (Bescheid vom 06.06.2005, Zl. VerkR20-218-2005) sowie sechs Monaten (Bescheid vom 02.05.2002, Zl. VerkR20-104-2002) variieren. Die Notwendigkeit dieser unterschiedlichen Kontrollintervalle ergab sich daraus, dass der Berufungswerber die geforderte Alkoholabstinenz zwar im Wesentlichen eingehalten hat, es aber vereinzelt immer wieder zu Rückfällen im Trinkverhalten gekommen ist. Dementsprechend wurde dann wieder ein kürzerer Kontrollintervall und auch eine kürzere Befristung vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 22.05.2006, Zl. 06/086968 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung befristet bis 15.05.2008 erteilt, wobei Kontrolluntersuchungen der Leberwerte alle sechs Wochen vorgeschrieben wurden. Diese Vorgabe hat der Berufungswerber im Wesentlichen eingehalten, mehrmals hat er die Befunde erst auf schriftliche Aufforderung vorgelegt, am 19.12.2006 sowie am 06.11.2007 war der CDTect-Wert überhöht.

 

Im nunmehr anhängigen Verlängerungsverfahren legt der Berufungswerber eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 27.03.2008 vor, wonach bei einer zurückliegenden Alkoholabhängigkeitsproblematik der Verlauf unauffällig sei und sich aktuell ein normaler neurologischer und psychischer Befund zeige. Unter der Voraussetzung, dass die spezifischen Laborwerte in Ordnung sein sollten, bestünden keine Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2, wobei aber weiterhin Laborbefunde im achtwöchigen Abstand beigebracht werden sollten und auch eine Befristung auf zwei Jahre aufrecht erhalten werden sollte.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde mit der zuständigen Amtsärztin der Erstinstanz telefonisch Kontakt aufgenommen und der Sachverhalt mit ihr besprochen, sie gab zusammengefasst an, dass die Überprüfung der Leberwerte in dreimonatigen Intervallen aus fachlicher Sicht vertretbar sei. Sollte es dabei aber zu Auffälligkeiten kommen, müssten die Kontrollen wieder engmaschiger durchgeführt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

5.2. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den im Bescheid vorgeschriebenen zweimonatigen Kontrollintervall betreffend LFP, MCV und CDT. Gegen die Befristung und die Nachuntersuchung wurde keine Berufung erhoben und auch die Notwendigkeit der Kontrolluntersuchungen an sich wurde nicht in Zweifel gezogen.

 

Aufgrund der mündlich eingeholten Stellungnahme der zuständigen Amtsärztin ist davon auszugehen, dass auch Kontrollen im Abstand von drei Monaten ausreichen, um die Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Es konnte daher dem Berufungsantrag stattgegeben werden.

 

Der Berufungswerber ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass aufgrund seiner Vorgeschichte die vom Facharzt geforderte Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung seiner gesundheitlichen Eignung zwingend notwendig ist. Sollten sich daher bei den Kontrolluntersuchungen neuerlich Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch des Berufungswerbers ergeben, wäre die Erstinstanz verpflichtet, ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung durchzuführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 


 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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