Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521952/2/Ki/Da

Linz, 28.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des A S, W, W, vom 17. Mai 2008 um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (VwSen-521861/5/Ki/Jo) zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17. Mai 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 69 und 70 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit hiesigem Bescheid vom 26. Februar 2008, VwSen-521861/5/Ki/Jo, wurde eine Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. Jänner 2008, VerkR21-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit begleitenden Maßnahmen als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit 8 Monaten bemessene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B auf 9 Monate, gerechnet ab 5. August 2007, festgesetzt wurde.

 

Diese Berufungsentscheidung stützt sich im Wesentlichen auf den festgestellten Sachverhalt, wonach der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gleich einem Blutalkoholgehalt mehr als 1,6 Promille) gelenkt hat.

 

2. Nunmehr beantragt Herr S unter gleichzeitiger Vorlage eines Gutachtens des ao.Univ.-Prof. Dr. C R (Facharzt für gerichtliche Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) vom 17. April 2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens und er führt unter Hinweis auf dieses Gutachten an, dass mit diesem Gutachten nunmehr eindeutig bewiesen sei, dass er zum Unfallzeitpunkt keineswegs alkoholisiert und fahruntauglich gewesen sei.

 

Resümierend wird in diesem Gutachten u.a. festgestellt, dass für den Unfallzeitpunkt ein Wert von nicht mehr als 0,71 Promille (Blutalkoholgehalt) abzuleiten sei.

 

3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.     der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.     neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.     der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Nachdem der vorliegende Wiederaufnahmeantrag in Zusammenhang mit einer abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gestellt wurde, hat dieser durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Im gegenständlichen Falle legt der Rechtsmittelwerber nunmehr ein Gutachten vor, welches den Beweis erbringen soll, er sei zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu aber fest, dass auch dieses Beweismittel im konkreten Falle zu keinem anderen Ergebnis bzw. keiner anderen Entscheidung geführt hätte.

 

Die Tatsache, dass kurz vor dem Lenken eine entsprechende Menge Wodka konsumiert wurde und der aufgenommene Alkohol zum Lenkzeitpunkt möglicherweise noch nicht bzw. nicht zur Gänze resorbiert war, wird nicht in Abrede gestellt. Es wird aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse (siehe dort) der Verwaltungsgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, dass § 99 Abs.1a StVO 1960 zwar auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit abstellt, dass es allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten – nicht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die von der Amtsärztin bei der Berechnung zusätzlich berücksichtigten Nachtrunkangaben nicht als verfahrensrelevant angesehen wurden.

 

Die Berufungsentscheidung basiert daher auf der Annahme, dass auch bei einem zunächst noch geringerem Blutalkoholgehalt im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen in der Anflutungsphase eine Fahruntüchtigkeit vorliegt, welche ansonsten bei einem entsprechend höheren Blutalkoholgehalt, im vorliegenden Falle eben mehr als 1,6 Promille, gegeben ist.

 

In Anbetracht der dargelegten Feststellung ist somit mit dem nunmehr vorgelegten Gutachten nichts im Sinne der Eingabe zu gewinnen, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Die Gebühr ist mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16. September 2008, Zl.: 2008/11/0114-6

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