Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161392/26/Kei/Ps

Linz, 30.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der P M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L und Dr. A P, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Mai 2006, Zl. VerkR96-3119-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2008 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 18. April 2008, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um 13:39 Uhr" gesetzt wird "um 13:08 Uhr" keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 33,40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 08.01.2005 um 13:39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der A 1 bei Strkm 206,195 in Fahrtrichtung Wien, wobei Sie die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 Ziff. 10a) StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

167,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

85 Stunden

gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 183,70 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juni 2006, Zl. VerkR96-3119-2005, Einsicht genommen und am 18. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge AI W S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. VwSen-161392/7/Kei/Ps, der Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0260-7, das oben erwähnte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen AI W S und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen AI W S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die gegenständliche Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates wurde am 18. April 2008 innerhalb der Frist des § 31 Abs.3 VStG und innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG (diese begann nach Erlassung des VwGH-Erkenntnisses neu zu laufen) mündlich verkündet. Eine Verjährung liegt nicht vor.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist das Messergebnis durch ein geeichtes und vorschriftsgemäß verwendetes Messgerät zustande gekommen. Dieses objektive Messergebnis kann auch durch den Eindruck eines Menschen, der in einem Auto, dessen Geschwindigkeit gemessen wurde, mitgefahren ist – im gegenständlichen Zusammenhang R H – nicht entkräftet werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Beweisantrag auf Einvernahme der R H abgelehnt.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die richtige Uhrzeit der gegenständlichen Übertretung wurde der Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen. Deshalb war eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat zulässig.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 3. Oktober 2008, Zl.: 2008/02/0185-5

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