Linz, 02.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. J W, geb. , F, L, vertreten durch Herrn DI. E G, p.A. F GmbH, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08.04.2008, VerkR96-1577-2008, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:
I.
Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Ladungssicherung"):
Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG,
BGBl. I. Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
§§ 64 und 65 VStG
II.
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Feuerlöscher") ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe (100 + 100 =).................................................. 200 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 20 Euro
220 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (20 + 20 =)....... 40 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
1) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F. mit Sitz in L. zu verantworten, dass diese Firma als Beförderer am 16.11.2006 gefährliche Güter (10 gefüllte Propanflaschen) mit der angeführten Beförderungseinheit Kennzeichen KO-.... befördert hat und es im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass beim Befördern von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung entsprechen. Es standen 10 gefüllte Propanflaschen lose und ohne jeglicher Sicherung auf der Ladefläche und waren diese daher nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. Die Ladung entsprach nicht dem ADR gemäß Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR, Abschnitt 7.5.7. ADR. Die Beförderungseinheit wurde am angeführten Ort und zum angeführten Zeitpunkt von Herrn L. D. gelenkt.
Tatort: Gemeinde Walding, Landesstraße Freiland, Walding,
Rohrbacher Bundesstraße bei km 17,200 in Fahrtrichtung Rohrbach.
Tatzeit: 16.11.2006, 12:49 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 1a Z.3, § 27 Abs. 3 Z.5 GGBG Kategorie I
2) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F. mit Sitz in L. zu verantworten, dass diese Firma als Beförderer am 16.11.2006 mit der angeführten Beförderungseinheit auf der Rohrbacher Bundesstraße auf Höhe des Strkm 17,200 in Fahrtrichtung Linz-Rohrbach durch den Lenker L. D. mit dem LKW, Kennzeichen KO-.... das Gefahrgut 10 Propanflaschen befördern ließ und es im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) unterlassen hat, sich zu vergewissern, ob ein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg mitgeführt wurde.
Auf dieser Beförderungseinheit wurde kein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg mitgeführt und entsprach diese somit nicht dem ADR gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1. lit. b ADR, Abs. 1.4.2.2.4 ADR.
Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1a Z.3, § 27 Abs. 3 Z5 GGBG Kategorie II
Fahrzeug: Kennzeichen KO-....., LKW
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
750 Euro 240 Stunden § 27 Abs. 3 Z.5 GGBG Kategorie I
100 Euro 20 Stunden § 27 Abs. 3 Z.5 GGBG Kategorie II
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
85 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 935 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.04.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 29.05.2008 hat Herr DI. E. G. als Vertreter des Bw (Vollmacht vom 26.05.2008 wurde vorgelegt und zum Akt genommen) folgende Erklärung abgegeben:
1. Zu Punkt 1. (Ladungssicherung):
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Beantragt wird Gefahrenkategorie II.
2. Zu Punkt 2. (Feuerlöscher):
Die Berufung wird zurückgezogen.
1. Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Ladungssicherung):
Der Schuldspruch ist – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Gemäß dem Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.02.2007, GZ: 159.103/1-II/ST8/07 ist eine "unzureichend gesicherte Ladung" in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen; siehe Checklistennummer – Unterposition 22.3
In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen (§ 15a Abs.2 GGBG).
Dem Verfahrensakt ist kein einziger Hinweis zu entnehmen (insbesondere ist kein einziges Lichtbild enthalten), dass die "unzureichend gesicherte Ladung" geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Ein Nachweis, dass die "unzureichend gesicherte Ladung" in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, kann somit nicht erbracht werden.
Die gegenständliche "unzureichend gesicherte Ladung" ist daher gemäß § 15a GGBG in Gefahrenkategorie II einzustufen und wird die zur Tatzeit geltende Mindeststrafe – gemäß Strafbestimmung: § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005 – 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).
Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
2. Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Feuerlöscher"):
In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Ladungssicherung – Gefahrenkategorie;