Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162774/10/Kei/Ps

Linz, 29.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. M M, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J N, O, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2007, Zl. VerkR96-3525-2006-Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten, sondern sind weitergefahren.

Tatort: Gemeinde Leonding, Landesstraße Ortsgebiet, Fahrtrichtung Linz, Nr. 139 bei km 7.000.

Tatzeit: 26.02.2006, 23:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. d StVO

Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, A, b

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

70,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2007, Zl. VerkR96-3525-2006-Pm/Pi, Einsicht genommen und am 29. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen RI M F und GI K S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw als Lenker im gegenständlichen Zusammenhang tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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