Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162965/5/Ki/Bb/Da

Linz, 03.06.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, geb. , B, P, vom 12.2.2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29.1.2008, GZ VerkR96-1647-2007, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29.1.2008,       GZ VerkR96-1647-2007, wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 26.11.2007 und vom 9.1.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27.2.2007, GZ VerkR96-1647-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 5.2.2008, richtet sich die am 14.2.2008 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis per Telefax eingebrachte, als "Einspruch" bezeichnete Berufung (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Ich erhebe erneut Einspruch gegen das (als Kopie beiliegende) Verwaltungsverfahren, VerkR96-1647-2007, da ich mich stets an die Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Unterstützung des Tempomaten halte.

Das in Frage kommende Fahrzeuge wurde stets von verschiedenen Firmenangestellten genutzt und ist nicht mehr in unserem Fuhrpark.

Zum zweiten bzw. dritten Mal wird mein Einspruch als "verspätet eingebracht" zurückgewiesen.

Ich habe mich immer korrekt an die Einspruchsfristen gehalten. Ich verfüge auch über alle Kopien der Einsprüche".

   

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.3.2008, GZ VwSen-163030/2, hat der Berufungswerber am 4.4.2008 vorausgehend telefonisch Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, alle Kopien der Einsprüche an die Erstbehörde geschickt zu haben und müssten sich diese auch im Akt befinden.

 

Anlässlich seiner folgenden – als "Einspruch" bezeichneten – schriftlichen Erklärung vom 15.5.2008 hat er wiederholt festgehalten, sich immer an die Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Unterstützung des Tempomaten gehalten und diese Überschreitung nicht begangen zu haben. Das Fahrzeug sei stets von verschiedenen Firmenangestellten genutzt worden und sei nun nicht mehr in seinem Fuhrpark.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27.2.2007, GZ VerkR96-1647-2007, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis und durch den Berufungswerber unbestritten am 5.3.2007 zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 19.3.2007. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 2.12.2007 – nach dem Erhalt mehrerer Mahnungen – und somit um mehr als acht Monate verspätet - per Post der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übermittelt (Datum des Poststempels).

 

Der Berufungswerber äußerte sich zur Zustellung der Strafverfügung in keinster Weise. Er machte keinen Zustellmangel geltend und bestritt nicht, dass die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist.  Die Strafverfügung vom 27.2.2007 ist damit als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

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