Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163030/5/Ki/Bb/Da

Linz, 03.06.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, geb. , B, P, vom 17.3.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.1.2008, GZ VerkR96-3356-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.1.2008,  GZ VerkR96-3356-2006, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Überdies wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 29 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4.2.2008, richtet sich die am   18.3.2008 – und somit offensichtlich verspätet – bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding per Telefax eingebrachte, als "Einspruch" bezeichnete Berufung (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Mir wird zur Last gelegt, am 13.6.2006 um 14.47 Uhr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h begangen zu haben.

Ich wiederhole meine Einsprüche vom 17.7.2006 und 28.11.2007, dass ich mich stets an die Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Unterstützung des Tempomaten halte und diese Überschreitung nicht begangen haben kann.

Zum zweiten bzw. dritten Mal wird mein Einspruch als "verspätet eingebracht" zurückgewiesen.

Ich habe mich immer korrekt an die Einspruchsfristen gehalten. Ich verfüge auch über alle Kopien der Einsprüche".

   

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist                                   (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.3.2008, GZ VwSen-163030/2, hat der Berufungswerber am 4.4.2008 vorausgehend telefonisch Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, die Berufung rechtzeitig eingebracht zu haben.

Anlässlich seiner folgenden – als "Einspruch" bezeichneten – schriftlichen Erklärung vom 15.5.2008 hat er wiederholt festgehalten, sich immer an die Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Unterstützung des Tempomaten gehalten und diese Überschreitung nicht begangen zu haben. Das Fahrzeug sei stets von verschiedenen Firmenangestellten genutzt worden und sei nun nicht mehr in seinem Fuhrpark.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese beiden gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.1.2008, GZ VerkR96-3356-2006, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis dem Berufungswerber am 4.2.2008 persönlich zugestellt. Dies ist auch durch den Berufungswerber unbestritten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 18.2.2008. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 17.3.2008 datierte Berufung jedoch erst am 18.3.2008 um 17.54 Uhr - somit um ein Monat verspätet - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht (Datum der Fax-Sendung).

 

Der Berufungswerber äußerte sich zur Zustellung des Straferkenntnisses in keinster Weise. Er machte keinen Zustellmangel geltend und bestritt nicht, dass ihm das angefochtene Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt worden ist. Auch im Ermittlungsverfahren wurden keinerlei Mängel hinsichtlich des Zustellvorganges festgestellt. Das Straferkenntnis vom 17.1.2008 ist damit als rechtmäßig zugestellt anzusehen.

 

Hinsichtlich der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels erklärte der Berufungswerber bloß, die Berufung rechtzeitig eingebracht zu haben. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft unter anderem auch im Verwaltungsstrafverfahren den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes. Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber seine Behauptung der rechtzeitigen Einbringung aber durch nichts belegt. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und war daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum