Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521944/2/Kof/Jo

Linz, 29.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner; Berichter: Mag. Josef Kofler; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn Dr. H L, geb. , O, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H – Dr. R L, L, L gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2008, VerkR-360.012/33-2008 betreffend Abweisung des Antrages um Bestellung als sachverständiger  Arzt  gemäß  § 34 FSG,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.                   

Der  Berufung  wird  stattgegeben.

Herr Dr. H L, geb. , wird in der Ordinationsadresse L, O als sachverständiger Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung

-     für  alle  Führerscheinbehörden  in  Österreich

-     befristet  bis  einschließlich  31. Mai 2013

bestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 34 Abs.1 Z2,  34 Abs.2  und  8 Abs.1 FSG,

      BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 22 FSG-GV

 

II.               

Herr Dr. H L hat für die Bestellung als sachverständiger Arzt eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:  § 23 Abs.4 erster Satz FSG-GV

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde im April 1998 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sowie – im Instanzenzug ergangenen – Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 34 FSG als sachverständiger Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Wirkungsbereiche  der Bundespolizeidirektion Linz und    der  Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land  –  befristet  bis  April 2003  –  bestellt.

 

Eine  inhaltlich  gleiche  Bestellung  erfolgte  im  April 2003  –

diesmal  befristet  bis  einschließlich  31. März 2008.

 

Der Bw wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG für die Bezirke Gmünd und Zwettl bestellt.

 

Der Bw hat am 11.10.2003, am 03.10.2004 und am 24.10.2005 –                      jeweils als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW –                            ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach                            § 5 Abs.1  bzw.  § 5 Abs.2 StVO)  begangen.

 

Aufgrund des am 24.12.2005 begangenen Alkoholdeliktes wurde dem Bw mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis des UVS vom 27.03.2006,                 VwSen-521239/6 die Lenkberechtigung für die Dauer von 20 Monaten –                vom  24.12.2005  bis  einschließlich  24.08.2007  –  entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw Beschwerde an den VwGH erhoben –                 dieser hat mit Beschluss vom 23.05.2006, Zl. 2006/11/0077 die Behandlung            der  Beschwerde  abgelehnt.

 

Aufgrund der vom Bw begangenen "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" war              ein Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt rechtlich nicht möglich;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 24.02.2005, 2004/11/0130.

 

Die Behörde I. Instanz hat daher – rechtlich zutreffend – die Bestellung des Bw  zum  sachverständigen  Arzt  nicht  widerrufen!

 

Der Bw hat am 09.11.2007 die (Wieder-)Bestellung zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG beantragt.  Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde           mit  dem  in  der  Präambel  zitierten  Bescheid  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  02.05.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich         (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer                 (§ 67a Abs.1 AVG)  erwogen:

 

Gemäß § 34 Abs.1 Z2 FSG hat der Landeshauptmann zur Begutachtung                  der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung          sachverständige Ärzte zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer                 von höchstens 5 Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG  über Sachverständige. Gemäß § 34 Abs.2 FSG dürfen nur vertrauenswürdige Personen  zu  Sachverständigen  bestellt  werden.

 

Entscheidungswesentlich ist – da alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind – ob  beim  Bw  iSd  § 34 Abs.2 FSG  die  "Vertrauenswürdigkeit"  vorliegt.

 

Der Bw hat mit Ablauf der Entziehungsdauer (= Ablauf des 24.08.2007)                  seine  Verkehrszuverlässigkeit  wiedererlangt.

 

Betreffend die "Vertrauenswürdigkeit" von Fahrlehrern und Taxilenker einerseits sowie von sachverständigen Ärzten iSd § 34 FSG andererseits ist nicht                  ein- und derselbe Maßstab anzuwenden;  VwGH vom 24.2.2005, 2004/11/0130.

 

Die Tätigkeit als sachverständiger Arzt erfordert zwar den Besitz der Lenkberechtigung (siehe § 22 Abs.1 Z1 FSG-GV), nicht jedoch –                  anders als etwa die Tätigkeit eines Fahrlehrers oder eines Taxilenkers –                auch  die  Teilnahme  am  motorisierten  Straßenverkehr;

vgl. VwGH vom 17.12.2002, 2001/11/0061 mit weiteren Judikaturhinweisen

 

Seit Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist mittlerweile ein Zeitraum von ca. 9 Monaten vergangen, sodass nunmehr auch die Wiedererlangung                der  Vertrauenswürdigkeit  in  Erwägung  gezogen  werden  kann.

 

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen  Eigenschaften.

Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung             einer Eigenschaft, über welche ein Sachverständiger verfügen muss,                       hat  der  Gesetzgeber  einen  sog.  "unbestimmten  Gesetzesbegriff"  geschaffen;

dieser ist mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen.

Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. 

 

Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, welche man von ihm erwarten  darf,  wenn  er  in  die  Liste  der  Sachverständigen  eingetragen  ist.

Beim Sachverständigen dürfen keine Zweifel an seiner/seinem Gesetzestreue, Korrektheit,  Sorgfalt,  Charakterstärke  und  Pflichtbewusstsein  bestehen;

VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229  und  vom 06.07.1999, 99/10/0090 mwH.

 

Der Bw hat anlässlich einer persönlichen Vorsprache glaubwürdig ausgeführt,   dass von ihm – nach vorsichtiger Schätzung – pro Monat durchschnittlich               ca.  50 Gutachten  nach  § 8 FSG  erstellt  wurden,  dies  sind  somit

-         im  gesamten  Bestellungszeitraum  (April 1998 bis März 2008):

     mindestens  5.000 Gutachten

-         davon im Zeitraum Begehung des letzten Alkoholdeliktes (= 24.12.2005)               bis zum Ablauf der Bestelldauer (= März 2008):

     mehr als 1.000 Gutachten

 

Der Bw hat – dem Verfahrensakt ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen  –  die  Erstellung  dieser  Gutachten  einwandfrei  durchgeführt.

 

Betreffend die Tätigkeit als sachverständiger Arzt iSd § 34 FSG bestehen somit beim Bw – trotz der von ihm begangenen drei "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" – keine Zweifel an seiner/seinem Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt,                 Charakterstärke  und  Pflichtbewusstsein.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, den Bw wieder zum sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern  um  eine  Lenkberechtigung  zu  bestellen.

 

 

Diese  Bestellung  erfolgt  gemäß  § 22 Abs.6 Z1 FSG-GV  und  § 34 Abs.1 FSG

 

-         an der – im Spruch angeführten –  Ordinationsadresse

 

-         für alle Führerscheinbehörden in Österreich (die bisher geltende             

      "Sprengelbindung" wurde mit der 11. FSG-Novelle aufgehoben) – dies sind  

      o  alle 84 Bezirkshauptmannschaften,

      o  die 2 politischen Exposituren, 

      o  alle 14 Bundespolizeidirektionen   sowie

      o  die Bürgermeister der Statutarstädte Krems und Waidhofen an der Ybbs

 

-         auf  die  Dauer  von  5 Jahren  –  somit  bis  einschließlich  31. Mai 2013.

 

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe von 145 Euro ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 23  Abs.4  erster Satz  FSG-GV)  begründet.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

Beschlagwortung:

§ 34 FSG – sachverständiger Arzt – Vertrauenswürdigkeit;

 

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