Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150667/4/Lg/Hu

Linz, 02.06.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C K, D J, Btraße, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. Reinhold L, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. März 2008, GZ BauR96-94-2007/Je, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. März 2008, GZ BauR96-94-2007/Je, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 15.11.2006, 13.23 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 171.50, Raststation Ansfelden Süd, Fahrtrichtung Wien, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug eine Vignette angebracht, welche abgelaufen war.

 

2. In der Berufung vom 9.4.2008 wird vorgebracht, der Bw sei nicht zur Bezahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Das Verfahren sei wegen Unterlassung der erforderlichen Ermittlungsschritte zu einer diesbezüglichen Feststellung mangelhaft.

 

Wenn im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen werde, dass der Berufungswerber zwar zur Ersatzmaut aufgefordert wurde, die Zahlungsaufforderung jedoch ohne Verschulden des Beschuldigten in Verlust geraten sei, sodass er von ihr nicht Kenntnis habe nehmen können, so habe der Beschuldigte das mangelnde Verschulden im Sinne von § 5 Abs.1 VStG nachgewiesen.

 

Beantragt wird daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte herab zu setzen.

 

In einem ergänzenden Schreiben zur Berufung vom 7.5.2008 wird vorgebracht, dass der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der am 16.5.2007 eingebrachten Stellungnahme ausdrücklich darauf verwiesen hatte, dass er ordnungsgemäß eine 10-Tages-Vignette um Euro 7,60 angekauft habe, welche allerdings versehentlich nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sei. Wegen der seither verstrichenen Zeit habe kein Ankaufsbeleg mehr aufgetrieben werden können. Zur Bescheinigung des Vorbringens werde jedoch ein Schreiben des Beschuldigten vom 10.4.2007 an seinen deutschen Rechtsvertreter vorgelegt, in welchem der Beschuldigte den Sachverhalt gegenüber seinem Rechtsvertreter dargelegt habe.

 

Aus dem besagten Schreiben vom 10.4.2007 heißt es ua.: „Da ich freiberuflich für die Firma H tätig bin, wird mir für Dienstreisen im Auftrag der Firma manchmal ein firmeneigener Wagen zur Verfügung gestellt. Für eventuelle Autobahnmaut bin ist natürlich selbst verantwortlich und ich hatte an diesem Tag auch eine 10-Tages-Vignette zu 7,60 € gekauft, die ich jedoch nicht an das Fenster geklebt hatte. Weswegen ich mich an einen ADAC-Rechtsschutz Anwalt gewandt habe ist allerdings die Tatsache, dass die Überprüfung auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte anonym durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass ich in diesem Fall keine Gelegenheit bekommen habe, die entrichtete Gebühr vor Ort nachzuweisen. Wenn das Nichtanbringen an der Scheibe trotz vorhandener Vignette ein Vergehen bedeutet, hätte ich auch die Möglichkeit gehabt, dieses vor Ort zu klären. In meinem Fall wurde erst 4 Monate später reagiert und dann gleich mit einer Strafverfügung mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. Es wäre absurd, wenn diese Vorgehensweise der österreichischen Beamten korrekt wäre und die angedrohte Strafe in Relation zu einer vorhandenen aber an der Scheibe fehlenden Vignette in Höhe von 7,60 € angemessen sind.“

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 10.1.2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Lenkererhebung benannte der Zulassungsbesitzer am 26.2.2007 den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 7.3.2007 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er sich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung für nicht schuldig bekenne und eine detaillierte schriftliche Stellungnahme nach durchgeführter Akteneinsicht erfolgen werde.

 

Einer Stellungnahme der A vom 2.4.2007 seien die Angaben in der Anzeige und rechtliche Bedingungen zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Als Beilage wurde eine Kopie der Zahlungsaufforderung, welche am Fahrzeug hinterlegt wurde, vorgelegt.

 

Dazu äußerte sich der Bw in der Stellungnahme vom 16.5.2008 dahingehend, dass an seinem Fahrzeug keine Zahlungsaufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut von 120 € angebracht war. Wäre eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut angebracht gewesen, so hätte er diese nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt auch bezahlt. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme der Mautaufsichtsorgane S und P. Weiters legte der Bw dar, er habe eine 10-Tages-Vignette gekauft gehabt,  diese jedoch versehentlich nicht an der Windschutzscheibe angebracht.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 Abs. 1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im Hinblick auf den Sachverhalt ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt unstrittig. Im Übrigen folgt der Unabhängige Verwaltungssenat – im Zweifel – der Darstellung des Berufungswerbers, dass er eine 10-Tages-Vignette gekauft, jedoch nicht aufgeklebt hatte, dass er keine Aufforderung zur Ersatzmaut vorgefunden hatte, sodass die Nichtaufbewahrung der Vignette bzw. eines diesbezüglichen Zahlungsbelegs aus der daraus resultierenden späten Kenntnisnahme vom laufenden Verfahren zu erklären ist.

 

Von diesem Sachverhalt ausgehend ist dem Vorbringen, dass der Berufungswerber nicht zur Ersatzmaut aufgefordert wurde, entgegen zu halten, dass dieser Umstand der Strafbarkeit nach dem BStMG nicht entgegen steht, da weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Was das Risiko des Verlustes der Ersatzmaut betrifft, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Die Rechtsauffassung, dass aus dem Nichtvorfinden der Aufforderung zur Ersatzmautleistung mangelndes Verschulden hinsichtlich der Tat (nämlich des Benützens einer mautpflichtigen Straße ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung) abzuleiten wäre, ist, wie aus den oben stehenden Ausführungen ersichtlich, unzutreffend, da zwischen der Strafbarkeit und dem Wissen um die Möglichkeit einer Ersatzmautleistung kein Konnex im hier relevanten Sinn besteht.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt sowie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie dessen Tatsachengeständnis berücksichtigt wurde. Im Hinblick darauf, dass dazu als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes herab zu setzen. Die Tat bleibt im Übrigen nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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