Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251676/9/Py/Jo

Linz, 30.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn Ing. H P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. November 2007, AZ: Sich96-124-2006-Sk, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe je unberechtigt Beschäftigten auf 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf je 100 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 21. November 2007, AZ: Sich96-124-2006-Sk, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG sieben Geldstrafen in Höhe von je 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 80 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben die Arbeitsleistungen der nachstehend angeführten r Staatsangehörigen, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden und ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, entgegen den Bestimmungen des § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Anspruch genommen. Bei dem ausländischen Arbeitgeber handelt es sich um die Firma "T B M SRL", E, R, R.

 

 

Name

Geb.Dat.

Dauer d. Beschäft.

Art d. Beschäft.

a)

B R

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

b)

C A

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

c)

M I

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

d)

N C

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

e)

P M

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

f)

T R G

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

g)

T C A

 

v. 12.6. – 20.6.2006

Abbrucharbeiten

 

Die unerlaubte Beschäftigung erfolgte auf dem Firmengelände der "A W" in G, A.

 

Diese Tat wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "I T and C GmbH" mit Sitz in K und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet."

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.750 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aus dem der Strafanzeige beigelegten Kaufvertrag zwischen der Firma "I T and C GmbH" (in der Folge: I) und der "T B M SRL" (in der Folge: T) mit Sitz in R betreffend das Objekt "F W" als Bedingung die Räumung des Grundstückes komplett bis Fundament Oberkante vereinbart wurde und diese Abbrucharbeiten somit ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages waren. Somit sei die Durchführung der Abbrucharbeiten der Halle – auch wenn dies durch das Personal der T erfolgte – auch der I zuzurechnen. Ein weiteres Indiz für eine Beteiligung und Mitwirkung an den Abbrucharbeiten finde sich in der Zeugenaussage des Herrn A C, wonach der Bw mit einem r Dolmetscher auf der Baustelle ein Gespräch geführt habe und dieser im Anschluss daran die Arbeiter der Firma T angewiesen habe, alles niederzureißen. Auch die Beistellung eines Staplers für die Verladearbeiten ließe eindeutig darauf schließen, dass die Firma I an diesen Abbrucharbeiten beteiligt war und auch unmittelbar diesbezügliche Anordnungen verfügt wurden. Im Verfahren sei zu Tage getreten, dass der Bw keinerlei Erkundigungen hinsichtlich des Erfordernisses einer beschäftigungsrechtlichen Bewilligung eingeholt habe. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat sei daher nicht als gering zu werten. Zur Strafbemessung wird angeführt, dass die bisherige Unbescholtenheit und die relativ kurze Dauer der unerlaubten Beschäftigung als mildernd gewertet wurde, als erschwerend werde das grob fahrlässige Verhalten gewertet, dass keinerlei Erkundigungen im Hinblick auf die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen eingeholt wurde.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass ein Kaufvertrag zwischen der Firma I und der T über das Objekt "F W" abgeschlossen wurde. Die Übergabe sei nicht in R, am Sitz der Käuferin, sondern am Ort der Aufstellung des als Superädifikat zu wertenden Gebäudes in G vereinbart worden. Folgerichtig habe die Käuferin die Hallen abmontieren müssen und habe diese den Transport und damit die Verantwortung für die Durchführung aller damit verbundenen Arbeiten übernommen. Die Gespräche des Herrn M C, der Zeugen und des Dolmetschers würden nicht gegen den Berufungswerber sondern für dessen Darstellung sprechen, da er den Arbeitern der r Käuferin vor Ort den Kaufgegenstand und die Schnittstelle zu Grund und Boden zeigen musste. Der Bw habe keine Weisungen erteilt, die Verwendung eines Staplers der Firma I spreche ebenfalls nicht gegen den Standpunkt des Bw. Es liege kein Fall einer grenzüberschreitenden Dienstleistung vor, weil die Arbeiter für die r Käuferin tätig wurden und nicht für einen österreichischen Auftraggeber. Für eine Beschäftigung sei die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben könne. Es liege jedoch weder ein arbeits- noch ein arbeitsähnliches Verhältnis vor. Die im § 18 Abs.1 AuslBG festgelegte Verpflichtung treffe unzweifelhaft den ausländischen Arbeitgeber. Die ausländischen Arbeitnehmer seien weder im Auftrag noch auf Rechnung der I tätig geworden, sondern hätte der ausländische Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden müssen.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2008. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I T and C GmbH mit Sitz in K, W.

 

Im März 2006 verkaufte die Fa. I die davor von ihr erworbene und auf dem Firmengelände der "A W GmbH" in G, A, gelegene F-Halle W mit einer Nutzfläche von ca. 1.950 bestehend aus:

3 Stück Hallen inklusive Heizung,

Beleuchtung,

Kraneinrichtungen,

Lackiererei,

Hebebühne,

Fenster-Glasscheiben, Türen, Tore,

Nebengebäude (Schuppen, Waschbox),

Zaunanlage,

an die r Firma T B M SRL (T), E, R zu einem Gesamtpreis von 16.000 Euro.

 

Im Vertrag wurde weiters die "Räumung komplett bis Fundament OK" durch die Firma T B M SRL sowie die "Übernachtungsmöglichkeit der Mitarbeiter im Nebengebäude (ohne Heizung, Waschmöglichkeit) auf mitgebrachten Liegemöglichkeiten" vereinbart. Die Demontagearbeiten sollten etwa drei Wochen dauern.

 

In der Zeit vom 12. Juni bis 20. Juni 2006 demontierten die r Staatsangehörigen und  Mitarbeiter der Firma T

a) B R                           geb.

b) C A                            geb.

c) M I                    geb.

d) N C                   geb.

e) P M                           geb.

f) T R G                 geb.

g) T C A                geb.

entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Hallenteile auf dem Gelände der "A W GmbH" in G, A.

 

Arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen lagen für diese Tätigkeit nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt mit den darin einliegenden Urkunden sowie aus den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Dem Antrag auf Einvernahme der vom Berufungswerber beantragten r Zeugen wurde von der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht stattgegeben, da deren Aussagen zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - der in dieser Form vom Bw auch nicht bestritten wurde - nicht erforderlich waren. Für die Klärung der verbleibenden Rechtsfrage, inwieweit aufgrund der vorliegenden Vereinbarung eine "Inanspruchnahme" der Arbeitsleistungen der Ausländer nach Maßgabe des AuslBG erfolgte, konnte ihre in der Berufung beantragte Einvernahme daher unterbleiben. 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Es steht unbestritten fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 2 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

 

 Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.3 lit.b AuslBG sind den Arbeitgebern gleichzuhalten in den Fällen des Abs. 2 lit.c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit.d gilt, oder der Veranstalter.

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

 

Gemäß § 19 Abs.1 AuslBG ist der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung unbeschadet der Abs.2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

 

Gemäß § 19 Abs.3 erster Satz AuslBG ist, wenn kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden ist, der Antrag nach Abs.1 für den Fall, das eine Person im Sinne des § 2 Abs.3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargetan hat (vgl. etwa VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0111, 16.05.2001, Zl. 99/09/0185 und 22.01.2002, Zl. 2000/09/0088, und die jeweils darin angegebenen Judikatur) ist charakteristisch für die (Sonderform einer) Beschäftigung "betriebsentsandter Ausländer" im Sinne des § 18 AuslBG, dass es sich um Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet.

 

Eine Unterstellung dieser Ausländer im Fall einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 BlgNR XIII GP) vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann.

 

Der Unterschied zwischen den Strafdrohungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a und lit.b AuslBG liegt darin, dass gemäß lit.a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit.b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" in diesem Sinne "in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen (vgl. VwGH 21.01.2004, Zl. 2001/09/0230).

 

Das Unternehmen des Bw hat mit dem ausländischen Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen, in dem auch die Demontage des Kaufobjektes durch das ausländische Unternehmen vertraglich vereinbart wurde. Diese Vereinbarung bildet einen wesentlichen Teil des Vertrages und führte dazu, dass durch die Abtragung des Gebäudes ausländische Arbeitskräfte iSd § 18 Abs.1 AuslBG im Bundesgebiet tätig wurden. Wie der Bw im Zuge der Berufungsverhandlung darlegte, hatte sich die Firma I davor selbst beim Ankauf der Halle zur Erbringung dieser Leistung bis zu einem festgesetzten Termin vertraglich verpflichtete. Es lag daher auch ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse am zeitgerechten Abbruch des Objektes durch die Firma T vor. Gleichzeitig war - wie aus der im Vertrag enthaltenen Vereinbarung hinsichtlich der Beistellung von Unterbringungsmöglichkeiten für die Mitarbeiter der r Firma hervorgeht - sich der Bw durchaus bewusst, dass die Firma T zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung betriebseigene Mitarbeiter einsetzen wird. Er hätte daher als Auftraggeber gemäß § 2 Abs.3 lit.b AuslBG für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sorgen müssen, bevor er die Arbeitsleistungen der entsandten Ausländer in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH vom 22.01.2002, Zl. 2000/09/0088).

 

Insofern der Bw vorbringt, dass die Firma I keine Weisungen erteilt habe, vermag er damit eine Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG nicht entkräften. Für die Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.a (iVm § 2 Abs.2 lit.e) AuslBG wurde der Bw nicht verantwortlich gemacht, weshalb auch die Einvernahme der beschäftigten Ausländer unterbleiben konnte.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm aber widerlegt werden kann (vgl. VwGH vom 21.01.2004, Zl. 2001/09/0230). Eine solche Widerlegung ist dem Bw jedoch nicht gelungen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 unter Verweis auf Zl. 90/09/0160 und Zl. 92/09/0347). Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/02/0293). Es wäre daher jedenfalls Aufgabe des Bw gewesen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Rechtslage zu erkundigen. Weshalb ihm die Einholung einer entsprechenden Auskunft beim zuständigen Arbeitsmarktservice unmöglich gewesen ist, wurde vom Bw nicht dargelegt.

 

Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass dem Bw seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute kommt und die unberechtigte Beschäftigung nur über einen kurzen Zeitraum andauern sollte. Als mildernd ist auch zu werten, dass sich der Bw offenbar in einem – das Verschulden zwar nicht ausschließenden – Verbotsirrtum hinsichtlich der ihn beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer als Betriebsentsandte treffenden Verpflichtungen nach Maßgabe des AuslBG befand, da der Schuldvorwurf in diesem Fall weniger schwer wiegt, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hat (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0086). Auch muss dem Bw zugute gehalten werden, dass er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und glaubwürdig darstellen konnte, dass derartige Projekte üblicherweise nicht zu seinen betrieblichen Geschäften zählen und er ursprünglich eine Abwicklung im Inland beabsichtigt hatte. Weiters ist davon auszugehen, dass der Bw – wie bereits von der belangten Behörde festgestellt – entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen bei Beachtung der Rechtslage hätte erlangen können.

 

Aufgrund dieser mildernden Umstände sieht sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch zu machen und die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe entsprechend herabzusetzen. Eine Anwendung des § 21 VStG konnte jedoch mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht in Betracht gezogen werden.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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