Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105219/4/Br

Linz, 17.02.1998

VwSen - 105219/4/Br Linz, am 17. Februar 1998

DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Jänner 1998 (betreffend den Einspruch vom 28. April 1997 gegen die Strafverfügung vom 18. März 1997 wegen verspäteteter Einbringung), Zl. VerkR-464/1997, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, und § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit der Strafverfügung vom 18. März 1997 wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a und § 8 Abs. 4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen (500 S und 300 S) und im Nichteinbringungsfall je zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er sein Fahrzeug an einer in der Strafverfügung bezeichneten Zeit und Örtlichkeit vorschriftswidrig abgestellt habe.

1.1. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 9. April 1997 durch Hinterlegung beim Postamt G zugestellt. Mit Schreiben vom 28. April 1997 hat er dagegen Einspruch erhoben, wobei dieser Einspruch offenkundig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom Berufungswerber abgegeben worden sein dürfte (siehe Vermerk "mit Sammelpost der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck"). Er langte am 2. Mai bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ein (Datum der Eingangsstampilie).

1.1.1. Die Erstbehörde gab dem Berufungswerber mit Schreiben vom 12. Mai 1997 Gelegenheit sich zur Verspätung seines Eispruches zu äußern. Dieses Schreiben wurde für ihn beim Postamt in G am 23. Mai 1997 hinterlegt und blieb vom Berufungswerber unbeantwortet. Am 13. Jänner 1998 erließ schließlich die Erstbehörde den nun angefochtenen Bescheid und wies darin den Einspruch gestützt auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurück.

1.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob er Berufung, bringt aber ausschließlich zum Grunddelikt und nichts zur Sache im Hinblick der Verspätung seines Einspruches vor. 2. Unter Hinweis auf sein Berufungsvorbringen wurde dem Berufungswerber neuerlich mit dem Parteiengehör eröffnenden Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. Februar 1998 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm wieder eine Frist zur Äußerung eröffnet. Auch dieses Schreiben ließ der Berufungswerber - welchem auch dieses Schreiben am 4. Februar 1998 zugestellt wurde - ungenützt verstreichen. Anläßlich einer fernmündlichen Rücksprache mit dem Berufungswerber zeigte sich dieser uninformiert und der Fristenproblematik inhaltlich nicht zugänglich.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist eine Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend dargetan wurde - mit dem Ablauf des 23. April 1997. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte demnach der Berufungswerber den Einspruch zu erheben gehabt. Tatsächlich langte dieser erst am 2. Mai 1997 bei der Erstbehörde ein. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war der 9. April 1997).

Der Strafverfügung war eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

3.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vom Berufungswerber der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung nie bestritten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum