Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163147/7/Zo/Jo

Linz, 09.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Mag. B, Dr. L, M, vom 09.04.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von  Wels-Land vom 25.03.2008, Zl. VerkR96-1186-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 02.06.2008 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 72 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.01.2008 um 20.43 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  auf der A25 bei km 11,751 in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 100 km/h festgesetzte Geschwindigkeit überschritten habe. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 166 km/h betragen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängte wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber ein, dass er allenfalls die erlaubte Geschwindigkeit überschritten habe, jedenfalls sei er aber nicht schneller als 140 km/h gefahren. Dementsprechend sei die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Die Erstinstanz habe das Messgerät keiner näheren Überprüfung unterzogen, obwohl er sich von vornherein glaubwürdig dahingehend verteidigt habe, dass er lediglich 140 km/h gefahren sei. Er wisse, dass an jener Stelle immer wieder Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden und habe lediglich aufgrund einer Unachtsamkeit die Geschwindigkeit überschritten, keinesfalls sei er aber mit 166 km/h gefahren.

 

Die Anhaltung habe bereits bei der Mautbucht der A25 im Bereich der Abfahrt Weißkirchen stattgefunden. Wäre er tatsächlich mit 166 km/h gefahren, so hätte ihn die Polizei von ihrem Standort bis zu dieser Stelle nicht einholen und anhalten können. Diesbezüglich wurde die Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes durch einen technischen Sachverständigen beantragt. Auch das sei ein Indiz dafür, dass er tatsächlich nicht so schnell gefahren sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 02.06.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurden die Polizeibeamten BI B und RI Z als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw auf der A25 in Fahrtrichtung Linz. In jenem Bereich ist eine 100 km/h-Beschränkung verordnet, welche in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gültig ist.

 

Die Polizeibeamten hatten beim Standort bei km 11,945 (das ist im Bereich der Brücke der Autobahnabfahrt Wels-Ost) Lasermessungen durchgeführt. Bezüglich der Höhe der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit weichen die Darstellungen deutlich voneinander ab:

 

Der Berufungswerber behauptet, dass er sich in der Zeit geirrt habe und daher der Meinung gewesen sei, es sei bereits eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt. Dementsprechend sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h laut seinem Tacho gefahren. Als er das Blaulicht des Polizeifahrzeuges gesehen hatte, habe er durch einen Blick auf den Tacho eben diese Geschwindigkeit von 140 km/h festgestellt, weshalb ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass es wohl zu seiner Anhaltung und Bestrafung kommen werde. Er sei aber keinesfalls 166 km/h gefahren. Der Polizist habe ihm bei der Lasermessung das Gerät vorgezeigt, wobei zwei Zahlen, nämlich 139 und 172 auf dem Gerät zu lesen gewesen seien. Er habe ihm vorgeworfen, mit 172 km/h gefahren zu sein.

 

Der Zeuge B schilderte den Vorfall dahingehend, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen vom Standort bei km 11,945 aus Lasermessungen durchgeführt habe. Er sei auf dem Fahrersitz gesessen und habe die Messungen durch das geöffnete Seitenfenster gemacht. Vor Beginn der Messungen habe er die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, welche das Funktionieren des Gerätes ergeben hätten. Er habe den ankommenden Verkehr gemessen, beim Fahrzeug des Angezeigten habe sich eine Geschwindigkeit von 172 km/h ergeben. Er habe das Lasergerät seinem Kollegen gegeben und die Nachfahrt aufgenommen, wobei sich der Zeuge nicht mehr sicher war, ob sie dabei das Blaulicht verwendet hatten. Seiner Erinnerung nach sei das Fahrzeug alleine herangekommen, es sei jedenfalls aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit auffällig gewesen. Bei der Messung habe er in den Bereich zwischen bzw. unterhalb der Scheinwerfer gezielt. Dann habe er die Nachfahrt aufgenommen und den Angezeigten im Bereich der Mautbucht Weißkirchen angehalten, wobei sich dieser Zeuge nicht mehr sicher war, ob sie den Angezeigten vor der Anhaltung überholt oder allenfalls auch von hinten angehalten haben. Seiner Erinnerung nach sei der Angezeigte nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen, weshalb der Zeuge vorerst glaubte, dass sie ihm das Messergebnis nicht vorgezeigt hätten. Auf Vorhalt der Angaben des Angezeigten räumte der Zeuge ein, dass es durchaus möglich sei, dass sie ihm das Messergebnis gezeigt haben. Eine Verwechslung zwischen der Geschwindigkeitsanzeige sowie der Anzeige der Messentfernung sei beim Lasergerät deshalb nicht möglich, weil die Anzeige der Messentfernung blinkt, während es sich bei der Geschwindigkeitsanzeige um eine Daueranzeige handle. Außerdem wird die Messentfernung auf eine Stelle nach dem Komma angegeben, während die Geschwindigkeit nur in ganzen Zahlen angegeben wird. Nach seinen Aufzeichnungen habe die Messentfernung 193,8 m betragen, nicht 139 m.

 

Eine Verwechslung schloss der Zeuge aus, weil er das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert hatte.

 

Sein Kollege RI Z bestätigte im Wesentlichen die Lasermessung, sein Kollege habe ihm das Gerät mit einer sinngemäßen Bemerkung dahingehend gegeben, dass das herankommende Fahrzeug 172 km/h fahre. Er habe diese Einblendung im Lasergerät ebenfalls gesehen. Sein Kollege habe dann die Nachfahrt mit dem Blaulicht aufgenommen und den Angezeigten im Bereich der Mautbucht Weißkirchen angehalten. Auch er habe die Rechtfertigung des Angezeigten gehört, wonach dieser nicht schneller als 140 km/h gefahren sei. Die Anhaltung habe im Bereich der Mautbucht Weißkirchen stattgefunden, wobei sie das Fahrzeug vorerst überholten und er ihm dann mit der Anhaltekelle ein entsprechendes Zeichen gegeben habe.

 

Zu diesen einander teilweise widersprechenden Ausführungen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch die beiden Zeugen wirkten von ihrem persönlichen Auftreten her grundsätzlich glaubwürdig. Der Zeuge B konnte die durchgeführte Lasermessung nachvollziehbar schildern, wobei er diese den Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt hat. Auch eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug erscheint ausgeschlossen, weil der Zeuge eben dieses Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert hat. Selbst wenn der Berufungswerber – so wie er behauptet – im zeitlichen Nahebereich der Lasermessung ein anderes Fahrzeug überholt haben sollte, ist dies noch keinerlei Hinweis darauf, dass das Messergebnis allenfalls dem falschen Fahrzeug zugeordnet wurde. Es ist einem erfahrenen Polizeibeamten durchaus zuzumuten, dass er bei einer Lasermessung jenes Fahrzeug misst, welches augenscheinlich am schnellsten fährt, im Fall eines Überholmanövers also das überholende Fahrzeug. Es ist daher eine Verwechslung mit dem langsamer fahrenden überholten Fahrzeug auszuschließen. Auch die Verwechslung der beiden Anzeigen auf dem Lasergerät, nämlich einerseits der Geschwindigkeitsanzeige, andererseits der Anzeige der Messentfernung, kann ausgeschlossen werden, weil eben die Messentfernung blinkt und mit einer Kommazahl angegeben wird, während es sich bei der Geschwindigkeitsanzeige um eine Daueranzeige handelt und diese lediglich in ganzen Zahlen angezeigt wird. Es ist damit als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich eine vom Lasergerät gemessene und angezeigte Geschwindigkeit von 172 km/h eingehalten hat, wobei von dieser entsprechend den Verwendungsbestimmungen noch eine Eichfehlergrenze von 3 % abzuziehen ist. Die vorwerfbare Geschwindigkeit beträgt damit 166 km/h.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber zu jenem Zeitpunkt, als er das Blaulicht des  Polizeifahrzeuges wahrnahm, auf seinem Tacho eine Geschwindigkeit von 140 km/h abgelesen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bereits am Polizeifahrzeug vorbeigefahren war, sodass die Messung mehr als 200 m vorher stattgefunden hat. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber seine stark überhöhte Geschwindigkeit bewusst geworden ist und er deshalb diese zwischen dem Zeitpunkt der Lasermessung und dem Vorbeifahren am Polizeifahrzeug reduziert hat, dies umso mehr, als ihm die gegenständliche Stelle als eine solche bekannt ist, an welcher häufig Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.

 

Richtig ist, dass sich in den Aussagen der beiden Polizeibeamten geringfügige Widersprüche dahingehend ergeben, ob dem Berufungswerber das Messergebnis vorgezeigt wurde und wie dieser angehalten wurde. Dabei handelt es sich um "Nebenumstände" der Lasermessung und es ist aufgrund der Vielzahl gleichartiger Amtshandlungen gut nachvollziehbar, dass sich die Polizeibeamten an diese Details nicht mehr genau erinnern.

 

Der Antrag auf Einholung eines Weg-Zeit-Diagrammes wurde deshalb abgewiesen, weil für eine solche Berechnung keine verlässlichen Zahlen zugrunde liegen. Der Berufungswerber gab an mit ca. 140 km/h gefahren zu sein, wobei ihm die Nachfahrt und Anhaltung aber bewusst war, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er die Fahrgeschwindigkeit reduziert hat. Das Messergebnis betrug allerdings 166 km/h und es ist völlig lebensnah, dass der Berufungswerber – spätestens zu jenem Zeitpunkt als er das Blaulicht wahrgenommen hat – seine Fahrgeschwindigkeit deutlich reduziert hat. Es kann daher weder eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 166 km/h noch eine solche von 140 km/h der Berechnung zu Grunde gelegt werden, weil eben von einer Geschwindigkeitsreduktion durch den Berufungswerber ausgegangen werden muss, wobei nicht klar ist, in welchem Ausmaß diese erfolgte. Dementsprechend kann ein Weg-Zeit-Diagramm keine verlässlichen Ergebnisse erbringen, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Lasermessung ergab eine Geschwindigkeit von 166 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 3 %). Sie wurde mit einem geeichten Messgerät der Markt LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400, unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis auf eine Fehlmessung oder auf eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug oder sonstige Fehler ergeben, weshalb das Messergebnis der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche sein Verschulden ausschließen würden. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen, wobei aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit durchaus eine grobe Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt, wo hingegen die massive Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit als straferschwerend gewertet wurde. Auch general- und spezialpräventive Überlegungen wurden angestellt.

 

Das Berufungsverfahren hat keine Umstände ergeben, welche zu einer Änderung der Strafbemessung führen könnten. Auch nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS Oberösterreich ist die Geschwindigkeitsüberschreitung als massiv anzusehen, weshalb eine entsprechend hohe Strafe erforderlich ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von 72 bis 2.180 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe ohnedies noch im untersten Bereich. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden verfügt. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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