Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163168/10/Ki/Da

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des W S, E L, A, vertreten durch Rechtsanwälte OG Dr. W H und Mag. S W, W, Dr.-K-S, vom 28. März 2008 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. März 2008, VerkR96-14051-2007 Ga, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 2.180 Euro herabgesetzt bzw. als Strafnorm § 37 Abs.3 Z1 FSG und § 37 Abs.2 FSG festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich Schuldspruch, Ersatzfreiheitsstrafe und Primärfreiheitsstrafe als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird hinsichtlich Punkt 1 mit 249,50 Euro festgesetzt, für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist hinsichtlich Punkt 1 kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:       §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.:  §§ 64 f VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Unter Punkt 1 des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 15.11.2007 um 19.00 Uhr den PKW der Marke Audi im Gemeindegebiet von Gunskirchen auf der Landesstraße L1249 bei Strkm. 2,02 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.2.2005, Zl. VerkR21-64-2005 entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage) und darüber hinaus eine Primärfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 28. März 2008 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich seines Punktes 1 ersatzlos zu beheben, in eventu der Berufung über die Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt 1 stattzugeben und die verhängte Geld- und Freiheitsstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe zu reduzieren.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht der Beschuldigte den PKW Audi gelenkt habe, Lenker sei vielmehr R G gewesen, der den PKW für den Beschuldigten nach A, E L, überstellen sollte. Der Beschuldigte sei auf dieser Fahrt nur Beifahrer gewesen. Die Polizeibeamten hätten den Beschuldigten beim abgestellten Fahrzeug vorgefunden und es sei dabei offenbar der Eindruck entstanden, der Beschuldigte sei zuvor auch der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des R G.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe sowie eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeugen wurden Herr R G sowie die Meldungslegerin, RI P S, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Bestrafung liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Gunskirchen vom 21. November 2007 zugrunde. Die Meldungslegerin führte in dieser Anzeige (für die gegenständliche Entscheidung verfahrenswesentlich) aus, dass sich S am 15. November 2007 gegen 19.00 Uhr auf der Fahrt von Richtung Gunskirchen kommend in Richtung Offenhausen befand. Bei Strkm. ca. 2,020 der Grünbachtal Landesstraße L1249 hatte S mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW eine Panne. Der PKW wurde bis zum Eintreffen des Abschleppdienstes abgesichert. Bei den nachfolgenden Erhebungen konnte dann festgestellt werden, dass S keine gültige Lenkberechtigung besitzt. S habe im Rahmen der Amtshandlung keine Angaben gemacht.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass er zum Vorfallszeitpunkt keine Lenkberechtigung besessen hat, er habe Herrn G gebeten, das gegenständliche Fahrzeug von Wels nach Lambach zu überstellen. Auf der Fahrt von Wels nach E L sei die Lichtmaschine kaputt gegangen, das Fahrzeug habe am Vorfallsort abgesichert durch ein Warndreieck abgestellt werden müssen und er sei beim Fahrzeug verblieben. Herr G sei mit dem Zug nach Hause gefahren, um einen Kleintransporter zwecks Abschleppung zu holen. Ca. 1 Stunde danach sei die Polizei gekommen und es sei das Fahrzeug in der Folge abgeschleppt worden, Herr G habe ihn dann angerufen, wo er sich befinde.

 

Das Fahrzeug sei in Wels gekauft und am Vorfallstag dort abgeholt worden, dies im Bereich des Gasthauses "W B". Der Verkäufer sei zum Zeitpunkt der Abholung nicht anwesend gewesen, der Fahrzeugschlüssel sei ihm bereits vorher übergeben worden. Herr G wohne in W, er selbst sei mit dem Zug nach W gefahren und sie hätten sich in der Stadt getroffen. Die Anreise zum Fahrzeug sei getrennt erfolgt, er selbst sei mit dem Taxi hingefahren, Herr G sei von einem Bekannten hingebracht worden.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, er verfüge über ein Einkommen von ca. 1.400 Euro monatlich, er sei wegen zu wenig Grundbesitzes (Landwirtschaft) nicht versichert, er habe einen Kredit laufen in Höhe von ca. 65.000 – 70.000 Euro, Sorgepflichten habe er keine.

 

R G führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zunächst aus, er habe am 15. November 2007 um ca. 17.00 oder 18.00 Uhr einen weißen Audi gelenkt, er sei von Herrn S gebeten worden, das Fahrzeug zu lenken. In der Höhe von Gunskirchen sei ein Defekt aufgetreten. Nachdem er von der Firma einen Firmenbus und einen Anhänger zur Verfügung hatte, habe er Herrn S erklärt, dass er das Fahrzeug holen werde. Als er zum Vorfallsort zurückgekehrt war, seien weder Herr S noch das Fahrzeug mehr dort gewesen. Er sei in der Folge wieder nach Hause gefahren und habe Herrn S angerufen. Zwecks Abholung des Fahrzeuges hätten er und Herr S sich in der Stadt getroffen, dies glaublich am K-F-J-P bei einem Taxistand, er sei sich jedoch nicht ganz sicher. Das Fahrzeug sei zunächst glaublich in der R abgestellt gewesen und er bzw. der Berufungswerber wären vom Taxistandplatz weg zum Auto gegangen. Daran könne er sich sicher erinnern. Auf welche Weise der Audi zunächst zu jener Stelle gekommen ist, wo er abgeholt wurde, sei ihm nicht bekannt. Nachdem das Fahrzeug wegen der Panne abgestellt werden musste, sei er nach Gunskirchen gegangen und mit dem Zug nach W zurückgefahren um den Firmenbus zu holen, er habe für die Zugkarte entweder 5,50 Euro oder 6,60 Euro bezahlt.

Konfrontiert mit der Aussage des Berufungswerbers, dass das Auto im Bereich des Gasthauses "W B" abgeholt wurde (dieser Ort befindet sich in einer größeren Distanz zu jenem Ort, welchen der Zeuge zunächst angegeben hat) erklärte er, dass er dazu keine Erklärung abgeben könne.

 

Er habe keine andere Möglichkeit gesehen als zu Fuß zum Bahnhof zu gehen, weil er kein Telefon dabei hatte, deshalb sei auch Herr S beim Auto stehen geblieben damit dort nichts passiere.

 

Letztlich erklärte der Zeuge jedoch dann, dass er möglicherweise auch etwas verwechseln könnte, zumal er öfters auch für seinen Schwager Autos schleppe.

 

Die Meldungslegerin führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung an, dass sie nicht sehen konnte, dass Herr S das Fahrzeug gelenkt habe, das Fahrzeug war bereits zum Stillstand gekommen, weil es eine Panne hatte. Die Amtshandlung sei auf Grund einer Anzeige erfolgt, sie sei zum Vorfallsort gekommen und Herr S sei beim Auto gestanden. Er habe sich nicht ausgewiesen und sie habe lediglich das Kennzeichen aufgeschrieben und ihn nach dem Namen gefragt. Sie habe ihn nicht ausdrücklich befragt, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, dies sei jedoch aus einem Gespräch, das beide geführt haben, abzuleiten gewesen. Herr S habe dabei sinngemäß ausgeführt, er habe das Fahrzeug nach rechts gelenkt, damit dieses nicht in der Mitte stehe. Für sie sei es vom Sinn her die Folge gewesen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe und er habe auch keine andere Person erwähnt. Sie habe ihn dann befragt, ob er ein Abschleppunternehmen benötige, Herr S habe daraufhin erklärt, er habe niemanden und man möge ihm ein Abschleppunternehmen organisieren. Letztlich habe sie Herrn S auch nach Hause gebracht.

 

Dass Herr S keinen Führerschein habe, habe sich für sie erst im Nachhinein ergeben, im Zuge eines Telefonates mit dem Abschleppunternehmen sind Zweifel aufgekommen, ob Herr S tatsächlich einen Führerschein habe und es wurde eine entsprechende Recherche vorgenommen.

 

Es sei ihr zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht wichtig gewesen, wer der Lenker gewesen sei, Herr S sei die einzige Person gewesen, die beim Auto war und nachdem dieser erwähnte, er habe das Fahrzeug nach rechts lenken wollen, sei für sie klar gewesen, dass er der Lenker war. Herr S habe ihr gegenüber angegeben, er habe niemanden, der das Fahrzeug abschleppen würde und er sei mit dem Vorschlag, ein Abschleppunternehmen zu betrauen, sofort einverstanden gewesen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst, dass den Angaben der Meldungslegerin unbedingt Glauben geschenkt werden kann. Ihre Angaben sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Was die Aussage des vom Berufungswerber benannten Zeugen G anbelangt, so vermag diese nichts im Sinne des Berufungsvorbringens zur Entlastung des Rechtsmittelwerbers beizutragen. Der Zeuge hat zwar ausgeführt, dass er vom Berufungswerber gebeten wurde, das Fahrzeug nach E L zu führen bzw. dass er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat und er in der Folge mit dem Zug zu sich nach Hause gefahren ist, um das Abschleppfahrzeug zu holen, es ergibt sich jedoch ein gravierender Widerspruch dahingehend, dass der Berufungswerber ausgeführt hat, das Fahrzeug sei zunächst im Bereich des Gasthauses "W B" abgestellt gewesen bzw. von dort abgeholt worden, während der Zeuge als Abholort den im Zentrum der Stadt W situierten R angegeben hat, welcher doch eine entsprechende Distanz zu dem vom Berufungswerber angegebenen Ort aufweist. Darüber hinaus hat der Berufungswerber ausgeführt, er sei mit dem Taxi zum Fahrzeug gefahren, während Herr G von einem Bekannten hingebracht wurde. Herr G führte hingegen aus, dass er und Herr S gemeinsam von einem Taxistandplatz zum abgestellten Fahrzeug gegangen wären.

 

Letztlich erklärte der Zeuge dann auch, dass er für seinen Schwager Abschleppungen vornehme und es auch durchaus eine Verwechslung geben könnte. Zusammengefasst muss daher dieser Aussage doch mit einer gewissen Skepsis entgegengetreten werden, dies insbesondere auch deshalb, als die Gesamtumstände eher dafür sprechen, dass der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Einerseits spricht dafür die Aussage der Meldungslegerin, wonach der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung spontan erwähnt habe, er hätte das Fahrzeug nach Auftreten des Defekts noch nach rechts lenken wollen und andererseits hat Herr S der Meldungslegerin gegenüber im Zuge der Amtshandlung keinerlei Erwähnung davon gemacht, dass eben Herr G bzw. eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hätte. Auch erscheint es nicht verständlich, dass, wenn Herr G tatsächlich unterwegs gewesen wäre um ein Fahrzeug für die Abschleppung zu holen, Herr S dann gegenüber der Meldungslegerin erklärte, er habe für die Abschleppung niemanden und man möge ihm ein Abschleppunternehmen organisieren.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es sich bei der Rechtfertigung des Berufungswerbers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, tatsächlich hat nicht Herr G, sondern der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt. Es bestehen sohin keine Bedenken hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

3.2. Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass entsprechend dem erstbehördlichen Tatvorwurf Herr S tatsächlich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer dafür gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher aus objektiver Sicht als verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Allerdings war eine Korrektur der Strafnorm dahingehend vorzunehmen, als Herr S mittlerweile überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,  zumal die ihm ursprünglich erteilte mittlerweise iSd § 27 Abs.1 FSG erloschen ist, hiefür gilt die Strafnorm des § 37 Abs.3 Z1 FSG.

 

3.3. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehene Höchstgeldstrafe für eine Übertretung des FSG lediglich 2.180 Euro beträgt. Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde diesbezüglich eine Geldstrafe über das Höchstausmaß hinaus festgelegt hat, jedenfalls ist eine derartige Vorgangsweise nicht zulässig und würde dies den Berufungswerber gravierend in seinen Rechten verletzten. Dementsprechend war die Geldstrafe auf das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß in Höhe von 2.180 Euro herabzusetzen, eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw auch der Ersatzfreiheitsstrafe ist aber trotz der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers keinesfalls vertretbar, dies insbesondere in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen, welche darauf schließen lassen, dass der Berufungswerber bisher nicht gewillt war, sich gesetzeskonform zu verhalten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat als sehr hoch einzustufen ist. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden, ein Verstoß gegen die Bestimmungen des FSG ist sehr schwerwiegend, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit eine strenge Bestrafung geboten ist.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber musste laut aufliegenden Vormerkungen bereits mehrmals (siebenmal) wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft werden. Trotz empfindlicher Geldstrafen bzw. zuletzt der Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen hat er nunmehr wiederum eine entsprechende Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund dieses beharrlichen uneinsichtigen Verhaltens ist die Verhängung der primären Freiheitsstrafe jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention notwendig und es ist in Anbetracht der bisherigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers auch das Ausmaß der von der Erstbehörde verhängten primären Freiheitsstrafe durchaus im Rahmen des Ermessens gelegen.

 

Zusammenfassend wird daher diesbezüglich festgestellt, dass, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, im vorliegenden Falle die Verhängung einer Höchstgeldstrafe zusammen mit einer entsprechend hoch bemessenen primären Freiheitsstrafe geboten ist, eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe bzw. eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und primären Freiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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