Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163205/5/Zo/Jo

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn T E, geb. , L vom 05.05.2008, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 02.04.2008, Zlen. VerkR96-3876-2008 sowie VerkR96-3881-2008, jeweils wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber mit den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfen, dass er den Pkw mit dem Kennzeichen  in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt worden sei. Der Vorfall habe sich in Kirchdorf an der Krems auf der Hausmanningerstraße im Bereich des Objektes Nr. abgespielt, wobei zu Zl. VerkR96-3876-2008 als Tatzeit der 13.11.2007, 10:57 Uhr und zu Zl. VerkR96-3881-2008 als Tatzeit der 14.11.2007, 08:16 Uhr, vorgeworfen wurde.

 

 

2. Der Berufungswerber hat gegen beide Straferkenntnisse per e-mail am 05.05.2008 eine Berufung eingebracht, in welcher er darauf hinwies, dass die Ausführungen im Straferkenntnis nicht dem Sachverhalt entsprechen. Er habe in seinem Fahrzeug einen Zettel angebracht, dass er sich als Besucher im Kinderhort befinde. Dies habe er im Vorfeld mit dem vermutlich zuständigen Hausmeister so abgesprochen. Er sei daher der Überzeugung gewesen, dass es sich nicht um eine Kurzparkzone gehandelt habe, sondern die Parkplätze zum Kinderhort gehört hätten. Es könne sich daher maximal um eine Übertretung handeln, welche er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen begannen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung der Berufung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Beide Straferkenntnisse wurden dem Berufungswerber nachweislich durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse am 17.04.2008 mittels RSa-Brief zugestellt. Er hat seine Berufungen jedoch erst am 05.05.2008 per e-mail eingebracht. Dies begründete er damit, dass er davon ausgegangen sei, dass die zweiwöchige Frist mit der Behebung der Briefe beginnen würde. Es sei ihm aus Mobilitätsgründen nicht möglich gewesen. Es sei ihm schon klar, dass er aus Unaufmerksamkeit einen Fehler begangen habe, allerdings verstehe er nicht, warum er für einen Fehler zweimal bestraft werde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Der Umstand, dass der Berufungswerber beide Berufungen erst verspätet per e-mail eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 02.05.2008 gewesen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers gelten die Straferkenntnisse gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, das war eben der 17.04.2008. Auf jenen Tag, an welchem der Berufungswerber die Straferkenntnisse tatsächlich behoben hat, kommt es hingegen nicht an. Er behauptete selbst nicht, dass er sich während des Hinterlegungszeitraumes nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten habe, weshalb die Zustellung eben mit dem ersten Tag der Abholfrist bewirkt wurde. Sein Vorbringen, wonach ihm eine frühere Berufungseinbringung aus Mobilitätsgründen nicht möglich gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Er hat sämtliche Schriftsätze per e-mail eingebracht und es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang eine – allenfalls eingeschränkte – Mobilität mit dem Versenden von e-mails stehen soll.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zuseht. Es ist daher eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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