Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163233/6/Ki/Ps

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, N, G-W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 7. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-5909-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 33 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-5909-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2. Juni 2007 um 17.21 Uhr als Lenker des Pkw  in Helpfau-Uttendorf, Ortschaftsbereich Kronleiten/Braunauer Landesstraße, B147 bei Strkm. 26.453, Fahrtrichtung Uttendorf, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16,50 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der gegenständlichen Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. April 2008 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen reduzieren.

 

In der Begründung wird zunächst Verfolgungsverjährung eingewendet. Es werde außer Acht gelassen, dass sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 9. Juni des Vorjahres ergebe, dass es sich beim gegenständlichen Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handle. Der Pkw, der den Gegenstand der angenommenen Verwaltungsübertretung gebildet habe, sei bei der Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens iSd § 44a lit.a (nun: Z2) VStG nicht hinlänglich gekennzeichnet (VwGH vom 23.02.1983, Zl. 82/03/0047). Da binnen der sechsmonatigen Verjährungsfrist somit keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgt sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das gegenständliche Verwaltungs­strafverfahren schon aus diesem Grunde einzustellen sein werde.

 

Weiters wird die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis moniert. Örtlich zuständig sei für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, welche auch die Strafverfügung vom 19. Juni 2007 erlassen habe. Dass das gegenständliche Verwaltungsstraf­verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis abgetreten worden wäre, ergebe sich aus dem seinem Verteidiger vorliegenden Akt nicht bzw. würden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29a VStG nicht vorliegen, weil damit das Verfahren keineswegs vereinfacht oder beschleunigt werde.

 

Bemängelt wird weiters zunächst auch die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit und es wird letztlich darauf hingewiesen, dass die verhängte Geldstrafe von 165 Euro überhöht sei.

 

Schließlich werden im Schriftsatz, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen, diverse verfassungsrechtliche bzw. EMRK-rechtliche Probleme aufgezeigt, welche jedoch unter Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hier nicht als verfahrensrelevant angesehen werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Mai 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzeltmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde zunächst anberaumt, mit Äußerung vom 4. Juni 2008 hat der Berufungswerber jedoch ausdrücklich unter gleichzeitiger Außerstreitstellung der zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung verzichtet, dies unter Hinweis, dass die Eichung bzw. fristgerechte Nacheichung des damals in Verwendung gestandenen Messgerätes aktenkundig sei.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 9. Juni 2007 zugrunde. Der Meldungsleger stellte die zur Last gelegte Geschwindigkeit durch Messung mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7124, fest. Laut vorgelegter Kopie des Eichscheines des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14. Mai 2007 war das Messgerät ordnungsgemäß geeicht, die Nacheichfrist wurde mit 31. Dezember 2010 festgelegt.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Juni 2007, Zl. VerkR96-4655-2007, wurde von diesem beeinsprucht und es wurde in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das Verfahren mit Schreiben vom 18. Juli 2007, Zl. VerkR96-4655-2007, gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Laut einer vorliegenden Vormerkung ist der Rechtsmittelwerber verwaltungs­strafrechtlich nicht unbescholten.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich die festgestellte Geschwindigkeit außer Streit gestellt, sodass der vorliegende Sachverhalt als erwiesen angenommen wird.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde die mittels Lasermessgerät festgestellte Geschwindigkeit vom Berufungswerber außer Streit gestellt und es stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher fest, dass der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht als verwirklicht angesehen werden muss. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand ist daher dem Grunde nach gegeben.

 

3.2. Der Berufungswerber vermeint, der Pkw, der den Gegenstand der angenommenen Verwaltungsübertretung gebildet hat, sei in Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber hiefür ein Wechselkennzeichen hatte, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinreichend konkretisiert worden und er verweist diesbezüglich auf ein entsprechendes Judikat des Verwaltungsgerichts­hofes.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass durchaus Sachverhalte gegeben sein können, bei deren Beurteilung es wesentlich darauf ankommt, welches konkrete Fahrzeug im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens verwendet wurde, dies insbesondere bezüglich diverser kraftfahrrechtlicher Vorschriften.

 

Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine Übertretung der StVO 1960 vor und zwar eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Im Zusammenhang mit einer derartigen Übertretung hat der Verwaltungs­gerichtshof judiziert, dass das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandsmerkmal darstellt (VwGH vom 20.03.1991, Zl. 90/02/0185). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgestellt, dass dies auch für eine Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 (und wohl auch hinsichtlich einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960) gilt, zumal doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des Fahrzeuges unerheblich sei. Es sei nicht einmal rechtserheblich, wenn in einer Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig gewesen sei (VwGH vom 28.02.2001, Zl. 2000/03/0311).

 

In Anbetracht der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Schuldspruch innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist ordnungsgemäß iSd § 44a VStG konkretisiert wurde, eine Verfolgungsverjährung ist demnach nicht eingetreten.

 

3.3. Der Rechtsmittelwerber bemängelt weiters, dass im vorliegenden Falle eine Abtretung gemäß § 29a VStG nicht zulässig gewesen wäre.

 

Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Verfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion übertragen werden.

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Abtretung von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ausdrücklich erfolgte.

 

Weiters wird festgestellt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, bei welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeuges ausgegeben wurde, eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten lässt und grundsätzlich dem Gesetz entspricht. Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung (VwGH vom 31.05.1985, Zl. 85/18/0211).

 

Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrenslauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintritts einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (VwGH vom 11.07.2001, Zl. 97/03/0230).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle, insbesondere da auch das Kennzeichen des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ausgegeben wurde, unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abtretung nicht rechtswidrig war und der Beschuldigte somit hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

3.4. Was die Ausführungen betreffend Verfassungswidrigkeit des § 52b VStG anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es sich diesbezüglich lediglich um einen Hinweis handelt, ein entsprechender Antrag wurde in diesem Zusammenhang nicht gestellt. Der Ordnung halber wird jedoch unter Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. zuletzt Zl. VwSen-600078/2/Ki/Jo vom 02.06.2008) festgestellt, dass eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers nicht erkannt wird.

 

3.5. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Strafbemessung die Geldstrafe entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welche nicht bestritten wurden, festgelegt hat. Festgestellt wurde, dass dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit aufgrund zweier verkehrsbehördlicher Vormerkungen nicht zukomme, straferschwerend wurden keine Umstände gewertet.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und es daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen geboten ist, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, der Beschuldigte soll durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften motiviert werden.

 

Unter Berücksichtigung der in der Begründung der Strafbemessung dargelegten Situation, wonach im gegenständlichen Fall keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind bzw. von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgegangen werden kann, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, insbesondere auch in Anbetracht der erwähnten präventiven Überlegungen die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen hat. Ein Ermessensüberschreiten kann demnach nicht festgestellt werden und es ist daher eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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