Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163252/2/Ki/Ps

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, T, O im I, vom 21. April 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2008, Zl. VerkR96-21900-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 7. Februar 2008, Zl. VerkR96-21900-2007, wurden dem Berufungswerber mehrere Verwaltungsübertretungen (Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967) zur Last gelegt und es wurden über ihn Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2008, Zl. VerkR96-21900-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und neben inhaltlichen Argumenten gegen die zur Last gelegten Verwaltungs­übertretungen ausgeführt, er habe gedacht, dass die zwei Wochen (Rechtsmittelfrist) 14 Arbeitstage bedeuten würden, darum habe er vorher den Einspruch am letzten Tag, am 9. März 2008 abgeschickt. Er habe nicht gedacht, dass die Behörde an zwei Kalenderwochen gedacht hätte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Juni 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S am 20. Februar 2008 persönlich zugestellt.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 9. März 2008 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtet.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Berufungswerber laut RSa-Rückschein am 20. Februar 2008 persönlich übernommen, dieser Umstand wird auch nicht in Streit gestellt. Die Strafverfügung gilt daher mit diesem Datum als zugestellt und es begann mit der Zustellung die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 5. März 2008. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 9. März 2008 per E-Mail bei der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck eingebracht.

 

Der Argumentation des Berufungswerbers, er habe gedacht, dass für die Bemessung der Frist die Arbeitstage heranzuziehen wären, muss entgegen gehalten werden, dass das Gesetz ausdrücklich auf eine zweiwöchige Frist abstellt. Ein allfälliger Rechtsirrtum vermag nicht zu entlasten, zumal auch in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Einspruch binnen zwei Wochen eingebracht werden kann. Dass darunter lediglich die Arbeitstage gemeint sein könnten, kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auseinanderzusetzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Fall zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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