Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521959/2/Br/Ps

Linz, 09.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, geb., M, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.5.2008, Zl. VerkR21-566-2007/LL, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z8 bis 10 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 Führerscheingesetz – FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.3 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 4.4.2007 unter Zahl 07053177 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen (§ 24 Abs.1 FSG).

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm für den Zeitraum von

 

– 22 Monaten –

 

beginnend ab 15.1.2008 (Zustellung des Mandatsbescheides) die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (§ 25 Abs.1 FSG).

Dem Berufungswerber wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer, gerechnet ab 15.1.2008, verboten (§ 32 Abs.1 FSG).

Ferner wurde angeordnet, dass er sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (§§ 8, 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG).

Abschließend wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§§ 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG)

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde schließlich einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz unter detaillierter Darlegung der Aktenlage Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ihnen mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991, VerkR21-566-2007/LL vom 07.01.2008 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend ab dem Tag der Bescheidzustellung gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG iVm § 57 Abs1 AVG 1991 entzogen. Am 15.01.2008 wurde Ihnen der Bescheid persönlich zugestellt.

Grund dieser Maßnahme war, dass von der PL Traun Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet wurde, weil Sie im Verdacht standen, in der Zeit von Juni 2006 bis 22.10.2007 eine Vielzahl von strafbaren Handlungen im Raum Linz-Land begangen zu haben.

Gegen den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung haben Sie innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 eingebracht, von der Behörde wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

In Ihrer Vorstellung führen Sie im Wesentlichen aus, dass die Wiedererlangung der Lenkberechtigung für Ihr berufliches Fortkommen unbedingt erforderlich wäre. Ohne ein eigenes KFZ lenken zu können, wäre es Ihnen zum Teil nicht möglich, an Ihren Arbeitsplatz zu gelangen (Schichtdienst, häufiger Ortswechsel durch; Leasingarbeiten). Sie hätten überdies einen 6 Monate alten Sohn, für dessen Wohlergehen es auch besser wäre, wenn Sie selbst -z.B. bei Notfällen in der Nacht odgl. - mit dem Privatauto fahren könnten (Arztbesuche, Krankenhausfahrten usw.

Der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebliche Tatbestand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

Nach § 24 Abs. 1 Zi. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei, denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur zuverlässigen (§ 7) Personen erteilt werden.

Als verkehrszuverlässig gilt jedenfalls eine Person gemäß § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.              die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder   durch   Trunkenheit   oder   einen   durch   Suchtmittel   oder   durch Medikamentebeeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegebensind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache, im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.              ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §   99   Abs.1   bis   1b   StVO   1960   begangen   hat,   auch   wenn   die   Tat   nach   §   83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGB!. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.              beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig ten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.              als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das  Lenken eines  Kraftfahrzeuges maßgebende   Verkehrsvorschriften   verstoßen   hat;   als   Verhalten,   das   geeignet   ist, besonders   gefährliche   Verhältnisse   herbeizuführen,   gelten   insbesondere   erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten   von   Überholverboten   bei   besonders   schlechten   oder  bei   weitem   nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 sec unterschritten hat und die Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.              die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.              es   unterlassen   hat,   nach   einem   durch   das   Lenken   eines   Kraftfahrzeuges   selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.              ein Kraftfahrzeug lenkt

a)            trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz    vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)            wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.              wiederholt   in   einem   die  Zurechnungsfähigkeit   ausschließenden   Rauschzustand   eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z1;

8.              eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.              eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.       eine  strafbare   Handlung   gemäß   den   §§   102  (erpresserische   Entführung),   131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.       eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBI. I Nr. 112/1997, begangen hat;

12.       die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als  Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.       sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.       wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 FSG rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15.       wegen eines Deliktes gemäß § 30 a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gem. § 30b Abs. 1 FSG angeordnet worden ist oder gem. § 30b Abs. 2 FSG von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde;

§ 7 Abs. 4 FSG hält fest, dass für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. § 3 Abs. 2 FSG normiert, dass Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrs­zuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Überdies ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten fest zusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer bzw. Lenkverbots-dauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Laut rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 26.03.2008, 25 Hv 14/08h, wurden Sie für schuldig befunden,

A)   gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3000 Euro übersteigenden WertAnderen - teils durch Einbruch - mit dem Vorsatz weggenommen zu haben bzw.wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zubereichern,   sowie  andere  zu  derartigen  Handlungen   bestimmt  zu  haben   (It.Gerichtsurteil 19 Fakten);

B) Sept/Okt 2007 in Haid ein Gut, das Ihnen anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet zu  haben,   um  sich  dadurch  unrechtmäßig  zu  bereichern(Tankgutscheine im Wert von 1.500 bis 2.500 Euro während Ihrer Tätigkeit als Postzusteller);

C) im Juli 2007 in Traun ein fremdes bewegliches Gut, das Sie gefunden haben oder das durch Irrtum oder sonst ohne Ihr Zutun in Ihren Gewahrsam geraten war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern(Handy im Wert von 100 Euro);

D)   im Sept. und Okt. 2007 den bzw. die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt zu haben, eine Sache, die dieser bzw. diese durch Sie erlangt hat bzw. haben, zu verwerten (gestohlene X-Box, unterschlagenes Handy);

E)   im Nov./Dez. 2006 in Leonding mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichem, durch Täuschung über Tatsachen, 'andere am Vermögen geschädigt zu haben (Verkauf einer Koffeintablette als" Subutex);

F)   einen anderen dadurch geschädigt zu haben, dass Sie eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (Nicht-Rückgabe eines Zentralschlüssels der Post-AG);

G)   im August 2007 in Wilhering in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken miteinem anderen fremde bewegliche Sachen beschädigt bzw. zerstört, zu haben (2Holzbänke);

H)        nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und zwar:

·               am 29.09.2007 in Traun N G durch Versetzen eines Kopfstoßes in Form eines Nasenbeinbruches

·               am 06.11.2007 in Leonding R S dadurch, dass Sie ihn mit der Schulter anstießen,  sodass  dieser gegen  eine Wand fiel,   in  Form, eines knöchernen Ausrisses des Seitenbandes zwischen der Handwurzel, und dem ersten Fingerglied des kleinen Fingers der rechten Hand;

I)    im Sept. 2007 in Traun J S zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie in Anwesenheit der J S gegenüber zwei anderen Personen äußerten „Tuat's die J weg, sonst brech ich ihr die Nase!"

J)   [Textteile des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 27.04.2007 wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert]

K) in Linz, Leonding, Traun und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Konsum besessen zu haben (mind. 290 XTC-Tabletten, unbekannten Mengen Cannabis, unbekannte Mengen Subutex, unbekannte Mengen Speed, Kokain und Heroin);

L) in Linz, Traun, Haid und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen gewerbsmäßig überlassen oder verschafft zu haben (ca. 300 XTC-Tabletten, mind. 42 Gramm Cannabis, 5 bis 10 Gramm Speed);

M) in Linz, Traun, Haid und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen zu haben (Mai 2006 bis Jänner 2007 wöchentlich 1 bis 2 Joints, Jänner 2007 bis August 2007 einmal pro Monat einen Joint mit unbekannten Mengen von Cannabiskraut; März/April 2007 2 bis 3 Stück XTC und eine unbekannte Menge Subutex);

Sie haben hierdurch begangen

A)   das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter, nach den §§ 127, 128Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB und § 12 2. Fall StGB;

B)  das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB;

C)  das Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB;

D)  das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB;

E)  das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB;

F)  das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB;

G)  das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB;

H)  die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB;

I)    das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB;

J)   das Verbrechen des schweren sexuellen Missbruchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB;

K)  das Vergehen des unerlaubten Umgänge? mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1    und      2. Fall und Abs. 2 SMG idF BGBII 2007/110;

L)  das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 37 Abs. 1 Z1, 1., 2.,    8. und 9. Fall und Abs. 3 SMG idF BGBI 1 2007/110;

M)  die Vergehen nach § 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall SMG idF BGBI I 2007/134

und wurden hiefür unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Umfang von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.

Die Strafregisterauskunft weist überdies zwei einschlägige Eintragungen auf. Mit Urteil des BG Traun vom 04.08.2006 wurden Sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB bereits zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt; ebenso mit Urteil des BG Traun vom 03.05.2007 abermals wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2 Euro).

Aus den Ausführungen im Gerichtsurteil ist ersichtlich, dass Sie nach Abbruch Ihrer Lehre als Werbetechniker (2005) Ihren Lebensstandard -zu dem auch ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug gehörte - nicht mehr finanzieren konnten und daher entsprechende Einnahmequellen gefunden werden mussten. Zunächst halfen Sie noch mit, Tuningteile für das Fahrzeuges eines anderen zu stehlen, als Sie dann aber selbst im Besitz eines Kraftfahrzeuges waren, begannen Sie, Tuningteile zu Ihrem eigenen Vorteil zu stehlen. Zu diesem Zeitpunkt war Ihnen auch bekannt, dass durch den Verkauf von Suchtgift schnelles Geld zu machen war, vor allem, da in Ihrem Bekannten- und Freundeskreis Suchtgiftkonsum verbreitet war. Mit dem Geld aus den Suchtgiftverkäufen wollten Sie Ihre Schulden abbauen. Im Sommer 2007 erwarben Sie schließlich selbst einen V und stahlen ab diesem Zeitpunkt in auffallender Häufigkeit für dieses Fahrzeug Tuningteile. Insgesamt stahlen Sie Gegenstände im Wert von zumindest 7.700 Euro mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Umstand, dass das Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128, 129 und 130 StGB nicht im Katalog der ausdrücklich als bestimmte Tatsachen angeführten strafbaren Handlungen des § 7 Abs. 3 FSG aufscheinen, ist im konkreten Fall insofern nicht entscheidend, da auch diese Delikte nach ihrer Schwere den als bestimmte Tatsachen aufgezählten strafbaren Handlungen entsprechen, jedenfalls auch aufgrund der mehrfachen Begehung und der hohen Schadenssumme. Die Begehung dieser strafbaren Handlungen wird auch typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert, im konkreten Fall wurden diese strafbaren Handlungen auch meist tatsächlich unter Verwendung eines KFZ begangen.

Im Rahmen der gem. § 7 Abs. 5 (gemeint wohl: Abs.4) vorzunehmenden Wertung bzw. bei der Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit war dieser Umstand jedenfalls zu berücksichtigen.

Die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben ab Herbst 2007 sind nach den Ausführungen im Gerichtsurteil auf Ihre bereits zuvor freigesetzte kriminelle Energie zurückzuführen. Auch die Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen sank in zunehmendem Maße, weshalb Sie - trotz zweier einschlägiger Verurteilungen - am 29.09.2007 der N G einen Kopfstoß versetzten, wodurch diese einen Nasenbeinbruch erlitt. Auf eben diese herabgesetzte Hemmschwelle ist wohl auch zurückzuführen, dass Sie am 06.11.2007 den R S vorerst gefährlich bedrohten und schließlich "ebenfalls am Körper verletzten.

Zum Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist- darauf zu verweisen, dass es sich hierbei jedenfalls um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3Zif. 8 FSG handelt und dem Aspekt der Verwerflichkeit der Tat bei der Bemessung de Entzugsdauer wesentliche Bedeutung zuzukommen hat.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen, gewerbsmäßigen Diebstähle und Suchtgiftverkäufe über den Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren begangen haben sowie die Vielzahl der Taten. Weiters liegen die letzten strafbaren Handlungen gerade erst ca. 6 Monate zurück. Die große Zahl an Einzelhandlungen wirken sich bei der Gesamtbeurteilung jedenfalls negativ aus.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde bekannt geworden sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden müssen. Der erhöhte Aufwand an krimineller Energie, welcher in Ihren Tathandlungen insgesamt ersichtlich wurde, darf bei dieser Beurteilung nicht übersehen werden.

Bei der Erstellung der Zukunftsprognose im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person muss - in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Haftzeiten in die Entzugsdauer einzurechnen sind - wohl verstärktes Augenmerk auf den Zeitraum gerichtet werden, der seit Beendigung des strafbaren Verhaltens vergangen ist.

Seit der - erst durch Ihre Verhaftung erzwungenen - Beendigung des strafbaren Verhaltens sind gerade erst 6 Monate vergangen, wovon Sie 3 Monate inhaftiert warten. Der bisher vergangene Zeitraum erscheint der hsg. Behörde demnach als noch nicht ausreichend, um Sie bereits wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Die nunmehr festgesetzte Entzugsdauer von 22 Monaten ergibt eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 24 Monaten (berechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens).

Im Sinne der gesetzlichen Intentionen geht die Behörde deshalb davon aus, dass Sie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum Ablauf des ausgesprochenen Entzuges ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben, ehe Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werden.

Auf Ihre Vorstellungsbegründung, dass Sie einerseits für Ihr berufliches Fortkommen als auch für die Versorgung Ihres Kleinkindes auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen wären, kann insofern keine Rücksicht genommen werden, als nach höchstgerichtlicher Judikatur private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uvm.).

Anzumerken ist weiters, dass die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass die betreffende Person bereits ais verkehrszuverlässig anzusehen ist, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit denen decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gem. § 43 StGB von Bedeutung sind.

In Ihrer Vorstellung haben Sie die amtsärztliche Untersuchung nicht bekämpft, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Die entsprechende Begründung für die Vorschreibung dieser Maßnahme findet sich im Bescheid vom 07.01.2008.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit war Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahrenverzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes entgegen:.

"Ich berufe gegen die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung von 22 Monaten.

 

Antrag: Das Lenkverbot soll auf unter 18 Monate reduziert werden.

 

Begründung:

 

Die Lenkerberechtigung wurde mir entzogen, weil ich strafbare Handlungen begangen habe. Ich unterziehe mich einigen Maßnahmen, die absichern werden, dass ich in Hinkunft keine Delikte mehr setze.

-     Seit Anfang April 2008 habe ich nun einen Bewährungshelfer. Ich werde mit ihm weiter daran arbeiten;, dass ich ein geregeltes Leben langfristig durchhalte.

-     Es wird eine Schuldenregulierung verfolgt und damit eine wirtschaftliche Stabilisierung.

-          Im Herbst 2008 werde ich ein Antigewalttraining beginnen. Diese Maßnahme soll mir helfen, dass ich mit Konflikten künftig hin besser umgehen und Gewalt gegenüber anderen vermeiden kann.

-          Ich bin bereit, ¼-jährliche Harntests zum Beweis dafür vorzulegen, dass ich jetzt keine Drogen mehr konsumiere. Ich wäre auch bereit, von der Behörde unangemeldete Harntest zu machen.

 

Durch diese Punkte ist es wohl gerechtfertigt, wenn ich eine kürzere Entziehungsdauer erreichen will.

 

Ich ersuche, mir dahingehend entgegenzukommen. Mir würde dies sowohl meiner beruflichen Situation und auch für die Familie (habe ein Kind mit 10 Monaten) entgegenkommen.

 

Hochachtungsvoll                                                      P K" (e.h. Unterschrift)

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entzugsdauer nicht aufzuzeigen!

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dem Akt angeschlossen finden sich die in der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Vorakte. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels gesonderten Antrages und unstrittiger Lage des Sachverhaltes im Sinne des § 67d Abs.1 bis 4 AVG unterbleiben. Ergänzend wurden die bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verzeichneten Verwaltungsvormerkungen sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt.

 

4. In Vermeidung von Wiederholungen ist auf die vollumfänglich wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Die darin getroffenen Wertungen der vom Berufungswerber erst in jüngster Zeit begangenen Tathandlungen lassen keinen Zweifel an einer auch jetzt noch auf 22 Monate zu prognostizierenden Verkehrsunzuverlässigkeit offen. Ergänzend ist darüber hinaus ebenfalls auf die vom Berufungswerber seit dem Jahr 2006 zahlreich begangenen Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen hinzuweisen.

Zu bemerken ist ferner, dass, wie unten noch näher ausgeführt, selbst die ursprünglich mit Mandatsbescheid vom 17.1.2008 ausgesprochen gewesene Entzugsdauer von 36 Monaten noch innerhalb des durch die Judikatur gedeckten Ermessens erachtet werden hätte können.

Den Ausführungen in der dagegen eingebrachten Vorstellung folgte die Behörde erster Instanz bereits in sehr umfangreichem Ausmaß. Wenn nun der Berufungswerber seinen Berufungsausführungen abermals insbesondere wirtschaftliche Umstände voranstellt, ist ihm zu entgegnen, dass diese – wie unten noch darzustellen ist – unbeachtlich zu bleiben haben.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunksucht oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG). Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, deren Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Auf Grund der oben genannten Fakten muss die "Verkehrsgeschichte des Berufungswerbers" selbst bei sorgfältigster Würdigung zum Ergebnis eines bislang nachhaltig ausgeprägten Defizits in sozialangepasster Verhaltensneigung führen. Dies gelangt hier insbesondere auch im Gerichtsurteil sehr anschaulich zum Ausdruck. Dass die Straftaten zum Teil in unmittelbarer Nachbeziehung mit der Verwendung auch eines KFZ begangen wurden, ist ebenfalls evident. Das Fahrverbot und die in Verbindung damit ausgesprochene bestimmte Dauer, für die die offenbar erloschene Lenkberechtigung nicht erteilt werden kann, darf wohl nicht zum Gegenstand einer zusätzlichen Bestrafung werden. Es geht einzig darum, einen vorübergehend nicht verkehrszuverlässigen Lenker für die entsprechende Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der Allgemeinheit auszuschließen. Diese Zeitspanne ist am Faktum der "Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr und dem Schutzbedarf der übrigen Verkehrsteilnehmer zu messen", wobei es letztlich diese Eignung zu prognostizieren gilt. Es bedarf somit einer sachbezogenen und nachvollziehbaren Begründung.

Angesichts der Vorgeschichte ist dieser Ausschluss mit knapp unter zwei Jahren durchaus sachgerecht, zumal – wie oben schon dargetan – eine Vielzahl erst vor kurzer Zeit begangener schwerwiegender Delikte vorliegen, welche zum Teil unmittelbar auch auf das Verhalten im Rahmen der Verkehrsteilnahme als Lenker eines Kraftfahrzeuges Rückschlüsse zulassen.

Wenn wohl die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Charaktermängel an sich nur schwer überprüfbare Prognoseentscheidungen fordern, lassen die hier erst kurze Zeit zurückliegenden vom Berufungswerber mehrfach begangenen gravierenden Verstöße gegen höchstrangige Rechtsgüter – wie u.a. die Menschenwürde und die körperliche Integrität, sowie die Unversehrtheit des Eigentums – bei ihm doch einen gravierend und nachhaltig ausgeprägten Mangel zu gesetzlich geschützten Werten erkennen und folglich dessen Verkehrszuverlässigkeit in der genannten Dauer verneinen. Eine Änderung der Sinneshaltung kann nicht alleine in bloßen Bekenntnissen, sondern muss in der gelebten Praxis und damit aus der Persönlichkeit des Betroffenen nachvollziehbar zum Ausdruck gelangen.

Als adäquate Antwort darauf bleibt daher letztlich nur ein entsprechend langer Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker jeglichen Kraftfahrzeuges und ein als Bewährung definierbares (Wohl-) Verhalten während dieser Zeit.

Die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung vor Wiederausfolgung ist im erwiesenen Suchtmittelmissbrauch sachlich begründet.

 

5.1.1. Diese Sichtweise gelangt insbesondere auch in der als gesichert geltenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143).

Das Höchstgericht hat beispielsweise eine für zwei Jahre ausgesprochene Entzugsdauer bereits in der Begehung einer strafbaren Handlung der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB als eine bestimmte Tatsache erblickt, die die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der genannten Dauer nach sich ziehe. Diesem Fall lag die gleichzeitige Begehung der Anstiftung zur Körperverletzung, des Hausfriedensbruches, der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, sowie eine schwere Körperverletzung zu Grunde. Die Mehrzahl von Straftaten deretwegen der Täter verurteilt wurde, hätten alle darauf schließen lassen, dass bei ihm die Bereitschaft bestand, auftretende Konflikte durch aggressives Verhalten zu lösen zu versuchen. Die Art der Tatbegehung fand darin das Höchstgericht als besonderes Wertungskriterium.

Die in diesem Fall zwischen den Straftaten und der Erlassung des Erstbescheides verstrichene Zeit – von ungefähr sieben Monaten –, während sowohl das gerichtliche Strafverfahren als auch das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung anhängig war, war für eine günstigere Prognosebeurteilung zu kurz befunden worden (vgl. VwGH 11.10.1998, 98/11/0142).

Die sich aus dem gegenständlichen Strafurteil ergebenden Wertungsumstände liegen hier noch in deutlich krasserem Umfang vor.

Zu bemerken ist ferner, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform be- oder gewertet werden. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann der Berufungswerber jedoch im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, bei welchen Gelegenheiten seine Gewaltbereitschaft zum Tragen kommen kann (zur Risikoeignung etwa Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, RN 512 insbes. RN 516; sowie zur Prognoseeinschlägigkeit, VwGH 26.7.2005, 2005/11/0061, VwGH 12.4.1999, 99/11/0042).

Abschließend wird hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen seiner Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Somit musste  der Berufung jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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