Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521967/2/Br/Ps

Linz, 10.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C K, geb., K, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.4.2008, Zl. VerkR22-3-39-2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 4 Abs.3 und Abs.7 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid, zugestellt am 2.5.2008, wurde der Berufungswerberin die Absolvierung einer Nachschulung (gemeint: bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle) binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Ebenfalls wurde ausgesprochen, ihren von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 2.11.2004 unter der Geschäftszahl VerkR20-996-2004/GR ausgestellten Führerschein zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen. Ebenfalls wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4 Abs.3 u. 6 FSG.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt.

Als schwerer Verstoß gilt unter anderem die Übertretung folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung:

-          die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a (Fahrerflucht)

-          die Übertretung des § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung)

-          die Übertretung des § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen)

-          die Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a (Nichtbefolgen von gem. § 52 lit.a Z.4a und Z.4c
     
kundgemachten Überholverboten)

-          die Übertretung des § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung)

-          die Übertretung der §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen)

-          die Übertretung des § 46 Abs. 4 lit.a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen)

Als schwerer Verstoß gilt die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet und mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Als schwerer Verstoß gelten strafbare Handlungen gemäß § §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben innerhalb der Probezeit am 12.05.2007 gegen 15:24 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges  im Gemeindegebiet Wels, Salzburger Straße, Kreuzung Vogelweiderstraße, Fahrtrichtung Osten, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielten.

Sie sind von der Bundespolizeidirektion Wels mit Straferkenntnis vom 28.08.2007, Zahl: 2-S-9566/07, rechtskräftig wegen dieser Übertretung gemäß § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. aStV0 1960 bestraft worden.

Die Nachschulung ist daher anzuordnen."

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem eingangs genannten Bescheid  mit folgendem Berufungsvorbringen entgegen:

"Ich habe am 12.Mai 2007 in Wels das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet. Obwohl ich diese Übertretung keinesfalls absichtlich begangen habe, ist mir bewusst, dass diese Übertretung zu jenen schweren Verstößen nach § 4 Abs 6 FSG gehört, die während der Probezeit zu einer Nachschulung führen.

Wegen dieser Übertretung wurde ich von der Bundespolizeidirektion Wels mit Straferkenntnis vom 28.08.2007, Zahl 2-S-9566/07 bestraft.

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG   ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Nach mehr als 8 Monaten kann von Unverzüglichkeit keine Rede mehr sein.

Meine Probezeit ist am 02.11.2007 abgelaufen. Jetzt, 6 Monate später (ein Jahr nach der Übertretung) soll meine Probezeit erneut für ein Jahr verlängert werden. Dazu habe ich auch noch 4 Monate Zeit, mich einer Nachschulung zu unterziehen.

Welchen Sinn ergibt eine Nachschulung 16 Monate nach einer Übertretung/die ich zudem nicht absichtlich begangen habe?

 

Gegenständliche Berufung gegen die Anordnung der Nachschulung bezieht sich auf den enormen Zeitraum von 8 Monaten zwischen Straferkenntnis und der Anordnung zur Nachschulung."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen und die Aktenlage durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte mangels Antrag und unstrittiger Faktenlage unterbleiben (§ 67d Z3 AVG).

Ergänzend wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Führerscheinregister.

 

4. Die Berufungswerberin war zum Zeitpunkt ihrer Deliktsbegehung iSd StVO im Besitz der Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) iSd § 4 FSG. Die Lenkberechtigung für die Klasse B wurde ihr am 2.11.2004 erteilt (Ausstellungsdatum des Führerscheins – vorgezogene Lenkberechtigung iSd § 19 FSG).

Das der Berufungswerberin nun zur Last fallende Delikt unterlief ihr bereits am 12.5.2007, demnach innerhalb der für sie ursprünglich erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres am 19.10.2007 endenden Probezeit.

Durch dieses Verfahren verlängert sich die Probezeit vorläufig bis 2.5.2009.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

 

Nach § 4 Abs.1 FSG gelten Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.

     ...

§ 4 Abs.3 FSG lautet:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist;

Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

Nach § 19 FSG dauert im Falle einer erteilten vorgezogenen Lenkberechtigung die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des/der Besitzers/Besitzerin.

 

4.2. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, die diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedene, eine die Vorfrage bildende Sache neu aufzurollen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur). Letztlich bestreitet die Berufungswerberin im Rahmen ihres Berufungsvorbringens den zur Verlängerung der Probezeit und zur Nachschulung führenden Verstoß gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960  nicht einmal selbst.

Ihr Einwand des zwischenzeitig längeren Zurückliegens führt angesichts der klaren Rechtslage, die auf den Zeitpunkt der Begehung eines solchen Verstoßes innerhalb der Probezeit abstellt, nicht zum Erfolg.  

Diese damit verbundenen Härten werden vom Gesetzgeber in Kauf genommen und müssen im Rahmen der Vollziehung unberücksichtigt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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