Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521968/2/Kof/Jo

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S L, geb. , L S, B S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.04.2008, VerkR22-3-42-2008 betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

  

Rechtsgrundlage:  § 4 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw)                        am Dienstag, 21. Februar 2006 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Die Bw lenkte am 21.02.2008 um 19.28 Uhr einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr  in Wels.  Dabei hat sie das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 26.03.2008,                über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO eine Geldstrafe  verhängt. 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die  Bw  gemäß  § 4 Abs.3 FSG  verpflichtet

-     sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses  Bescheides  –  einer  Nachschulung  zu  unterziehen   sowie

-     den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung / Neuausstellung eines Scheckkartenführerscheines der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen innerhalb  einer  näher  bezeichneten  Frist  vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.05.2008 erhoben.

 

Hierüber hat er Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat – wie bereits dargelegt – der Bw am Dienstag,               dem  21. Februar 2006  die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  erteilt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klasse B – welche Personen erteilt werden, die vorher keine Lenkberechtigung besessen haben  –  einer  Probezeit  von  zwei  Jahren.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Probezeit sofort nach Erteilung der Lenkberechtigung/Ausfolgung des Führerscheines – und nicht erst mit Ablauf des betreffenden Tages – beginnt.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit eine Verwaltungsübertretung  nach  § 38 Abs.5 StVO,

so  ist  gemäß  § 4 Abs.3  iVm  § 4 Abs.6 Z1 lit.f  FSG

-         eine  Nachschulung  anzuordnen   und

-         die  Probezeit  um  ein  Jahr  zu  verlängern.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden Fristen, welche nach Jahren bestimmt sind,              mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung oder Zahl                    dem  Tag  entspricht,  an  dem  die  Frist  begonnen  hat.

 

Nach der Fristenberechnung gemäß § 32 Abs.2 AVG wäre somit bei der Bw      das Ende der Probezeit am 21. Februar 2008, 24.00 Uhr.

 

 

 

 

Nach der Judikatur des VwGH beginnen nach Jahren bestimmte Fristen an dem Tag – und zwar um 24.00 Uhr dieses Tages – zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat.  Diese Fristen enden um 24.00 Uhr des gleich bezeichneten Tages des entsprechenden Jahres;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,                 E 16 zu § 32 AVG (Seite 453) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Gemäß dieser Judikatur ist somit – rechtstheoretisch – der Zeitraum von einem oder mehreren Jahren auf die Stunde genau zu berechnen!

 

Der Bw wurde von der belangten Behörde – wie dargelegt – am Dienstag,             21. Februar 2006 spätestens um 17:00 Uhr – die Kundenzeiten enden an einem  Dienstag um diese Uhrzeit – die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt                und  hat  –  wie  bereits  ausgeführt  –  die  Probezeit  sofort  begonnen.

 

Nach der "stundengenauen" Fristenberechnung gemäß der zitierten Judikatur des VwGH wäre somit das Ende der Probezeit: 21. Februar 2008, (spätestens) 17.00 Uhr!

 

Die Bw war im Zeitpunkt der Übertretung des § 38 Abs.5 StVO (21.02.2008, 19.28 Uhr), nachweislich seit mehr als zwei Jahren – nämlich seit zwei Jahren + (mindestens) 2 1/2 Stunden – im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B!

 

Die Anordnung einer Nachschulung würde somit weder einen rechtlich vertretbaren,  noch  einen  im  öffentlichen  Interesse  gebotenen  Härtefall  bedeuten;

vgl. dazu allgemein die Judikatur des VfGH zum "Gleichheitsgrundsatz".

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.  Für jede dieser Beschwerden ist eine  Gebühr  von  180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro  zu  entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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