Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105523/2/BR VwSen105531/2/BR

Linz, 03.06.1998

VwSen-105523/2/BR

VwSen-105531/2/BR Linz, am 3. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Anträge des Herrn S auf Wiederaufnahme der mit den h. Erkenntnissen vom 18. Februar 1998, Zlen: VwSen-105205 u. VwSen-105206, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12. Dezember 1997, Zlen.:VerkR96-14116-1996-K u. VerkR96-14117-1996-K, zu Recht:

Die Anträge auf Wiederaufnahme hinsichtlich der oben genannten von h. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4, § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit den oben bezeichneten Berufungsentscheidungen wurden die Straf-erkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zlen: VerkR96-14116-1996-K und VerkR96-14117-1996-K vollinhaltlich bestätigt und somit die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Verfahren wurden nach Einlangen der Wiederaufnahmeanträge am 26. März 1998 unter Hinweis auf VwGH v. 31.1.1996, 93/03/0156 zuständigkeitshalber gemäß § 27 VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten und daher von letztgenannter Behörde zur Entscheidung vorgelegt. 1.1. Der Berufungswerber hatte in den gegen die genannten Straferkenntnisse erhobenen Berufungen sinngemäß ausgeführt, daß die beiden Straferkenntnisse wegen Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör mangelhaft gewesen wären. Man hätte ihn über die Unmöglichkeit der Zustellung an den von ihm angeführten Lenker nicht in Kenntnis gesetzt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte in den durchgeführten Berufungsverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme der von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakte und der weiteren Beweisführung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1998, zu welcher der Berufungswerber trotz des Hinweises auf die Zweckmäßigkeit auch seines persönlichen Erscheinens trotz ausgewiesener Ladungen nicht erschienen war. Seiner Angabe in der Lenkerauskunft wurde im Rahmen der Beweiswürdigung letztlich keine Glaubwürdigkeit zuerkannt und darauf gestützt seinen Berufungen der Erfolg versagt.

3. Mit dem undatierten an die Erstbehörde gerichteten Schriftsatz, welcher am 20. März 1998 der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übergeben wurde, stellt der Berufungswerber durch seine ag. Rechtsvertreter einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der bezeichneten Verfahren. Er begründet diesen Antrag mit dem Hervorkommen von neuen Beweismitteln am 19. September 1996, welches im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden habe können. Dieses hätte in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens (gemeint wohl der Verfahren) im Hauptteil des Spruches (der Sprüche) zu anderslautenden Bescheiden geführt. Im zweiten Absatz meint der Antragsteller schließlich, daß er am "19. September 1998" von Herrn B, wh. in C, erfuhr, daß die von Herrn B bekanntgegebene Adresse tatsächlich richtig sei und B das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt habe. Herr M sei dem Einschreiter vorher nicht bekannt gewesen und habe ihn dieser erst am 19. September 1998 kennengelernt und habe er dabei durch Zufall erfahren, daß dieser ein Zeuge für die Richtigkeit seiner damaligen Lenkerauskunft sei. Er beantrage daher die Einvernahme dieses Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner Lenkerauskunft.

4. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber einen Wiederaufnahmegrund nicht darzutun. Ohne auf den Umstand der zweimaligen offenbar fälschlichen Benennung des Zeitpunktes des vom Antragsteller behaupteten Hervorkommens der neuen Tatsachen mit "19. September 1998" einzugehen, erklärt er damit keinesfalls, daß ihm dieses Beweisergebnis nicht schon (zumindest) im Berufungsverfahren am 18. Februar 1998 bekannt war. Dies ergibt sich schon daraus, weil er als erstes Datum der angeblichen "Entdeckung dieses Beweismittels" bereits den "19. Sepember 1996" nennt. Offenbar handelt es sich bei den folgenden Bezeichnungen "dieses Datums" mit "1998" um zweimalige Schreibfehler. Aber bereits daraus ergibt sich mit zweifelsfreier Klarheit, daß es sich dabei um kein Beweismittel handeln könnte, welches er ohne sein Verschulden im Verfahren der ersten und zweiten Instanz nicht schon hätte geltend machen können (§ 69 Abs.1 Z2 AVG). Die Glaubwürdigkeit dieses neuerlich völlig unbelegt gebliebenen Vorbringens an sich und ob dieses Beweismittel einen anderslautenden Bescheid herbeiführen könnte, kann unter Hinweis auf die Beweiswürdigung im h. Erkenntnis vom 18. Februar 1998 dahingestellt bleiben (vgl. VwGH 14.6.1993, 91/10/0107).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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