Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150610/6/Re/Hue

Linz, 09.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des I R, T, N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. September 2007, Zl. BauR96-527-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

        

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro, d.s. 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 26. Mai 2006, 20.52 Uhr, auf der mautpflichtigen A8 bei km 37.400 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen  gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der           fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Geldstrafe zu Unrecht erfolgt sei. Die GO-Box habe akustische Signale abgegeben, welche die LKW-Fahrer nicht deuten haben können, weshalb – wie bereits ausgeführt worden sei – alle drei ihre Fahrzeuge angehalten hätten. Diese Lenker hätten sich in der Folge mit der A in Verbindung gesetzt, wo ihnen mitgeteilt worden sei, dass neben der fehlenden Maut auch ein Sockelbetrag von 50 Euro zu bezahlen sei. Der Arbeitgeber des Bw sei seit einiger Zeit mit den Gehaltszahlungen in Verzug. Nachdem die Lenker über keine hinreichenden Barmittel zur Bezahlung dieses Sockelbetrages verfügt hätten, hätten sie ihre Fahrzeuge am Terminal Wels abgestellt und ihrem Arbeitgeber am Montag mitgeteilt, dass die GO-Box aufzuladen und auch eine Nachzahlung erforderlich sei. Die Erledigung dieser Angelegenheit sei den Lenkern vom Arbeitgeber zugesichert worden. Deshalb könne dem Bw kein Verschulden angelastet werden. Darüber hinaus habe es davor nie einen derartigen Zwischenfall gegeben.

In weiterer Folge sei lediglich dem Arbeitgeber die Ersatzmaut angeboten worden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Der Bw sei davon abhängig, dass ihm das Ersatzmautangebot weitergegeben werde, um eine Geldstrafe zu vermeiden. Der Lenker sei diesbezüglich völlig der Willkür des Zulassungsbesitzers ausgeliefert, das Verschulden für die nicht entrichtete Maut bei diesem liege und der Dienstgeber in arbeitsrechtlicher Hinsicht die erforderlichen Barmittel für die Verrichtung der Tätigkeiten mitzugeben bzw. die GO-Box im entsprechenden Ausmaß aufzuladen habe. Zudem stehe die verhängte Geldstrafe in keinem Verhältnis zum geschuldeten Mautbetrag. Der Bw sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig.

Auch seien die beantragten Zeugen (Disponent des Arbeitgebers bzw. der Geschäftsführer) nicht einvernommen worden. Diese hätten bestätigen können, dass der Bw unverzüglich am nächsten Werktag mit seinen beiden Kollegen die geschuldete Maut in der Höhe von 5,40 Euro bekannt gegeben habe und ihnen zugesichert worden sei, sich um die Angelegenheit kümmern zu werden.    

Bei einem weiteren Beschuldigten und Kollegen des Bw, Herrn D J, sei das Strafverfahren vom Magistrat Wels, Zl. BauR96-7126-2006a, eingestellt worden.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aussprache einer förmlichen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 7. Juli 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 29. August 2006 brachte der Bw vor, dass er und zwei seiner Kollegen Fahrtaufträge in die Niederlande durchgeführt hätten. Die Fahrzeuge seien auf Firmenkosten betankt worden, damit die Fahrer keine "außergewöhnlichen Barmittel" mitnehmen mussten. Auf der Rückfahrt von Holland habe die GO-Box kurz vor Weibern ein Signal abgegeben, welches die Fahrer bislang nicht gekannt hätten. Von der A sei den Lenkern mitgeteilt worden, dass das Guthaben auf der GO-Box verbraucht und eine Nachzahlung der Maut nur bei gleichzeitiger Bezahlung eines Sockelbetrages von 50 Euro möglich sei. Diese Barmittel hätte der Bw nicht bei sich geführt. Zudem sei der Dienstgeber des Bw mit der Bezahlung seines Gehaltes in Verzug gewesen und zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet. Der Bw sei für seine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig.

Da für den Bw während der Fahrt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Guthaben bei der GO-Box gesperrt war, treffe ihn kein bzw. lediglich ein vernachlässigbares Verschulden. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitgebers.

Die weitere Rechtfertigung entspricht im Wesentlichen Teilen der später eingebrachten Berufung.  

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 10. November 2006 sind im Wesentlichen die Angaben der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Zusätzlich ist angegeben, dass die GO-Box am 26. Mai 2006, 13.33 Uhr, gesperrt und am 29. Mai 2006, 16.40 Uhr, wieder entsperrt worden sei.

Als Beilagen sind zwei Beweisfotos und eine Auflistung der vom Bw am Tattag durchfahrenen 10 Mautportale angeschlossen.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Die A teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 29. Jänner 2008 auf Anfrage mit, dass lediglich eine Kontaktaufnahme des Kunden am 24. August 2007 verzeichnet habe werden können, in dem der Kunde über ein laufendes Konkursverfahren informiert habe. Der Begriff "Sockelbetrag" werde seitens der A nicht verwendet. Es werde vermutet, dass damit der Mindestbetrag für eine Aufladung der GO-Box lt. Mautordnung gemeint ist.

 

Dazu gab der Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme ab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schaffte zusätzlich noch die vom Bw in seiner Berufung erwähnte Entscheidung des Magistrats Wels, Zl. BZ-BauR-7126-2006, betreffend D J in Kopie bei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die A- und S-F-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 19 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und dem Bw die Sperre des Zahlungsmittels durch vier kurze Signaltöne der GO-Box bei jeder Durchfahrt eines Mautportals angezeigt wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat den vom Bw dargestellten Sachverhalt nicht anzweifelt, war eine Einvernahme der beiden beantragten Zeugen bzw. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich.

 

Wenn der Bw jedoch vermeint, eine Sperre des Zahlungsmittels liege in der Sphäre und Verantwortung des Dienstgebers und Lenker und Arbeitgeber haften zu ungeteilter Hand für die geschuldete Maut, ist zu erwidern, dass der Bw als Lenker für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen hat und ihm die Nichtentrichtung der Maut durch die unter Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung näher beschriebenen Signaltöne der GO-Box – unbestritten – zur Kenntnis gelangt ist. Im Übrigen hat der Bw am Tattag insgesamt 10 Mautbalken durchfahren, wie sich aus der vorliegenden A-Aufstellung ergibt. Bei keiner dieser Mautportale konnte der jeweilige Mautbetrag (wegen der Sperre des Zahlungsmittels) abgebucht werden. Der Bw wurde somit bei jeder Durchfahrt durch eine Mautbake (erstmals beim Grenzübergang Suben) – und nicht erst beim gegenständlichen Tatort, wie vom Bw angegeben, – durch die akustischen Signale der GO-Box auf die Nichtentrichtung der Maut aufmerksam gemacht. Zudem besteht für einen Lenker auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung der geschuldeten Maut (nach eigenen Angaben: 5,40 Euro) iSv Punkt 7.1 der Mautordnung, welche der Bw jedoch nicht ergriffen hat.

 

Der Bw bringt vor, die A hätte telefonisch von ihm nicht nur den ausstehenden Mautbetrag sondern auch einen "Sockelbetrag" von 50 Euro verlangt. Unabhängig davon, dass die Behauptung des Bw, er habe – immerhin nach einer Auslandsreise – über keine entsprechenden (Bar-)Mittel verfügt, fragwürdig wirkt, ist zu entgegnen, dass Aufladevorgänge bzw. Mindestbeträge für eine Aufladung der GO-Box Gegenstand des Pre-Pay-Verfahrens sind (vgl. Punkt 5.4.3 der Mautordnung), welches aber gegenständlich nachweislich nicht zur Anwendung gekommen ist. Eine Sperre eines Zahlungsmittels ist (wie im gegenständlichen Fall) nur im Post-Pay-Verfahren möglich, da es hier zu einer Abbuchung der Maut über eine (Kredit-)Karte kommt. Tatsache und unbestritten ist, dass der Bw eine GO-Box-Vertriebsstelle weder aufgesucht (wie in der Mautordnung vorgesehen) noch  eine Nachentrichtung der Maut veranlasst hat. Bei einer GO-Box-Vertriebsstelle wäre ihm lediglich der ausstehende Mautbetrag (nach eigenen Angaben: 5,40 Euro) in Rechnung gestellt worden. Weiters hätte er dort gegebenenfalls auch eine Entsperrung des Zahlungsmittels veranlassen und mit dem Kfz die Fahrt fortsetzen können.

Angemerkt wird, dass auch der Arbeitgeber wegen Fristablaufs (die Tatsache von Schwierigkeiten mit der Mautabbuchung wurde ihm erst drei Tage nach der Tat mitgeteilt) keine Nachentrichtung der Maut hätte mehr veranlassen können.

 

Der Bw moniert, dass lediglich dem Arbeitgeber und nicht ihm die Ersatzmaut angeboten worden ist und dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dazu ist festzuhalten, dass § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer vorsieht. Dies ist – unbestritten - erfolgt. Die Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb von drei Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. Dass sich der Bw auf die Zusicherungen seines Arbeitgebers verlassen hat, ändert nichts an der bestehenden Rechtslage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5 iVm § 19 Abs. 6 BStMG).

Wenn der Bw gegen diese Bestimmungen – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hegt, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. B 1140/06-6, vom 26.9.2006 hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Zu dem Hinweis, die nicht entrichtete Maut mache im gegenständlichen Fall lediglich 5,40 Euro aus, ist festzuhalten, dass es nicht auf die Höhe der  "Ersparnis" sondern lediglich darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne wirken (vgl. die Formulierung "...hielten geschlossen an, da sie die Warnsignale nicht deuten konnten..." auf S. 3 der Berufung). Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert und deshalb die erforderlichen Schritte (Nachentrichtung der Maut; Entsperrung des Zahlungsmittels) nicht eingeleitet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unbedeutend sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da sich der Bw vor Benützung von Mautstrecken im ausreichenden Maße über die rechtlichen Vorschriften und über die genauen Bedingungen zur Nachentrichtung der Maut informieren hätte müssen.

Auch ist die Behauptung des Vertreters des Bw, wonach im "Fall D J" das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sein soll, unrichtig. Zudem sind in der Anwendung der §§ 19 – 22 VStG nur jene Umstände zu berücksichtigen, welche ausschließlich in der Person des Beschuldigten liegen. Der Umstand, dass eine Erstbehörde in einem (angeblich) analogen Fall § 21 Abs. 1 VStG zur Anwendung gebracht hat, ist für das gegenständliche (an die Rechtslage gebundene) Ergebnis ohne Bedeutung.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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