Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162692/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.06.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn V Z, F, B, vom 9.11.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.10.2007, AZ VerkR96-6432-2007-Kb, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den Berufungswerber das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 31.10.2007, AZ VerkR96-6432-2007-Kb, wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 03.05.2007, um 13.53 Uhr, den PKW, Kennzeichen , in der Gemeinde Pucking, auf der A 25, Rampe 3, bei Str.Km. 0.400, und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lita. Zif.10a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich               Gemäß                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

160 Euro                 72 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Euro 16,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 176,--".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 6.11.2007, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung vom 9.11.2007.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er leider kein Schreiben mit dem von ihm erbetenen Radarbild erhalten habe. Sein Erstwohnsitz sei in D, die Adresse in A sei nur für Lieferungen und Nächtigungen, wenn es sein Tourenplan in Österreich vorsehe. Seine reguläre Adresse sei F, B. A sei reiner Zweitwohnsitz.

 

Wer das Fahrzeug zum angeführten Datum gelenkt hat, gehe hoffentlich aus dem Radarbild hervor. Hiezu könne er keinerlei Auskunft geben, da sein Kfz durchaus auch von anderen Personen gefahren werden könne. Wer sein Kfz an dem vermeintlichen Datum gelenkt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Er bestreite aber seine Lenkereigenschaft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und Zusendung einer Kopie des im Akt erliegenden Radarbildes an den Berufungswerber.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Gemäß der Anzeige vom 4.5.2007 der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich wurde am 3.5.2007 um 13.53 Uhr mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 2349, Messgerät-Nummer 4, festgestellt, dass der unbekannte Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  in Pucking, auf der Autobahn A 25, Rampe 3, km 0,400 in Fahrtrichtung Linz die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.  

 

Entsprechend der durchgeführten Lenkererhebung stehe der Pkw mit dem Kennzeichen  regelmäßig dem Berufungswerber zur Verfügung.

 

5.2. Aus dem im Akt einliegenden Radarfoto - das dem Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens mittels E-Mail nachweislich übermittelt wurde - ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der vorliegenden Anzeige vom 4.5.2007. Das Radarfoto lässt den angezeigten Pkw als einziges Fahrzeug im Messbereich im abfließenden Verkehr erkennen und ist das Kennzeichen und die gemessene Geschwindigkeit von 142 km/h samt Tatzeit 3.5.2007, 13.53 Uhr und der Tatort eindeutig zuzuordnen. Die Anzeige inklusive Radarfoto stellen damit einen objektiven Beweis dafür dar, dass mit dem Pkw, Kennzeichen  die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß der spruchgemäßen Anlastung begangen wurde.

 

Hinsichtlich der Lenkereigenschaft stellt sich die Beweislage wie folgt dar:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 6.7.2007, GZ VerkR96-20257-2007 gegen den Berufungswerber - ausgehend von der Auskunft des Fahrzeughalters, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  stehe regelmäßig Herrn V Z, S, B zur Verfügung - den Tatvorwurf der Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 erstmals erhoben. Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch vom 10.8.2007 gegen die genannte Strafverfügung um Zusendung eines Frontfotos, auf dem der Fahrer zu identifizieren sei und welches belege, dass das Fahrzeug tatsächlich zur besagten Zeit am besagten Ort zu schnell gefahren sei, gebeten. Seine Täterschaft hat er bei dieser ersten ihm sich bietenden Gelegenheit aber nicht unmissverständlich ausgeschlossen bzw. bestritten. Erst in der Berufung bestritt er tatsächlich seine Lenkereigenschaft, ein konkreter anderer Lenker wurde aber nicht erwähnt.

 

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufungswerber seinem Rechtsmittel aber zu keinem Erfolg verhelfen. Der Schilderung des Berufungswerbers, zum Vorfallszeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein, wird kein Glauben geschenkt, weil er in keinem Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst (außer ihm) das Kfz zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG. Wäre das Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bw möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal naturgemäß ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem gänzlich unbekannt sind. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.12.1985, 85/18/0051; 25.3.1992, 92/02/0005, uva.) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen mehrfach ausgeführt, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

 

Es ist damit im konkreten Fall nicht unschlüssig, auf die Täterschaft des Berufungswerbers zu schließen, zumal er im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis vorgelegt hat, der ihn von der gegenständlichen Übertretung entlasten hätte können noch hat er einen Lenker namhaft gemacht.

 

Nach der gegebenen Beweislage war damit davon ausgegangen, dass der Berufungswerber eben selbst der Lenker des gemessenen Kfz zum Vorfallszeitpunkt war. 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. § 52 lit.a Z10a erster Satz StVO lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar und ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A 25 mit 100 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung hat ergeben, dass diese zulässige Höchstgeschwindigkeit - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – mit dem Pkw, Kennzeichen  um   34 km/h überschritten wurde.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber im gesamten Verfahren keinen anderen Lenker zum Vorfallszeitpunkt namhaft gemacht noch sonstige Beweise dafür, dass er nicht der Fahrzeuglenker war, vorgelegt, das Messergebnis nicht angezweifelt und kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen gegen das Messergebnis erstattet hat und im Verfahren weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen sind, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen zur Tatzeit am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes anzuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726 Euro.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der erstinstanzlichen Strafbehörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro netto, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten. Diesen Annahmen wurde seitens des Berufungswerbers in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe heranzuziehen waren.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mehrere – wobei davon eine einschlägig ist - die Person des Berufungswerbers betreffende Verwaltungsvormerkungen, die zur gegenständlichen Tatzeit bereits in Rechtskraft erwachsen sind und die noch nicht getilgt sind, vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso nicht vor. Erschwerend war die erwähnte einschlägige Vormerkung nach § 52 lit.a Z10a StVO aus dem Jahr 2006 zu werten.  

 

Bei der Strafbemessung ist aber jedenfalls auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h - und damit in einem doch erheblichen Ausmaß - überschritten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0063 – hier: mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h). Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) ist angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220]  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum