Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163180/2/Sch/Ps

Linz, 12.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Dr. S H, vertreten durch Herrn H H, R, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. April 2008, Zl. 1846/ST/08, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. April 2007, Zl. 1846/ST/08, wurde über Frau Dr. S H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil sie sich, wie am 19. Jänner 2008 um 09.35 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, Tankstelle Turmöl, Linzer Straße 22, entlang der B1 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, festgestellt wurde, als Lenkerin des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen, obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht vollständig sichtbar war, weil diese durch Verschmutzung unlesbar war.

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann, wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, sich vor Antritt der Fahrt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, dass das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug insofern den einschlägigen Vorschriften entspricht, als die hintere Kennzeichentafel wegen Verschmutzung nicht vollständig sichtbar, weil durch Verschmutzung unlesbar, gewesen sei.

 

Der Meldungsleger hatte diesen seiner Meinung nach vorliegenden Umstand gegenüber der Lenkerin auf dem Areal einer Tankstelle in Vöcklabruck gerügt, diese habe hierauf mit einem Schwamm an der Kennzeichentafel hantiert, bei der Wegfahrt habe er aber wahrgenommen, dass weiterhin eine Verschmutzung vorlag, die Reinigung habe nur im mittleren Teil der Kennzeichentafel stattgefunden gehabt.

 

Im Hinblick auf das Tatbestandselement "vor Antritt der Fahrt" stellt sich gegenständlich zum einen die Frage, welcher Fahrtantritt gemeint war, also jener vor Einlangen an der erwähnten Tankstelle oder der Fahrtantritt zum Verlassen derselben. Geht man davon aus, dass die Aufforderung zur Reinigung der Kennzeichentafel an die Lenkerin als Vorgangsweise iSd § 21 Abs.2 VStG zu verstehen war, ist diese Möglichkeit der Auslegung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wohl auszuschließen, da es nicht gleichzeitig eine Abmahnung und einen Strafbescheid für ein und das selbe Delikt geben kann.

Es bleibt also die Variante, dass der Fahrtantritt nach der zumindest teilweise erfolgten Reinigung der Kennzeichentafel gemeint war.

 

Konzediert man der Berufungswerberin, dass sie sich nach der Beanstandung durch den Meldungsleger tatsächlich um die Reinigung der Kennzeichentafel bemüht hat, ist ihr Einwand nicht lebensfremd, dass bei Benützung eines feuchten Schwammes wohl ein kurzes Wischen über die Kennzeichentafel, die bekanntlich keine sehr große Fläche darstellt, genügt, um eine weitgehende Reinigung zu erreichen. Es erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb ein Fahrzeuglenker in einer solchen Situation sich nur mit der Reinigung des mittleren Teils der Tafel begnügen sollte, es sei denn, man unterstellt ihm zum einen entweder, dass er vom Vorliegen einer Verschmutzung nicht überzeugt war oder dass er bewusst der Anordnung eines Polizeiorgans zuwiderhandeln oder diese ins Lächerliche ziehen wollte. Wenngleich diese Variante naturgemäß auch nicht ausgeschlossen werden kann, geht die Berufungsbehörde grundsätzlich davon aus, dass solche Anordnungen von einem Fahrzeuglenker befolgt werden, noch dazu wenn ihnen quasi mit einer "Handbewegung" entsprochen werden kann.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass für den Meldungsleger auch nach der Reinigung der Kennzeichentafel der Eindruck verbleiben konnte, dass diese nicht hinreichend erfolgt war. Für den von der Erstbehörde erhobenen Vorwurf, dass die Kennzeichen auf der Tafel unlesbar gewesen seien, wäre aber der Nachweis zu erbringen, dass es einem Betrachter durch die gegebene Verschmutzung verunmöglicht war, die Buchstaben- und Zahlenkombination abzulesen. Für ein verurteilendes Erkenntnis wäre dieser Nachweis also unumgänglich, der aber – und hier wird wiederum auf die unbestrittene zumindest teilweise Reinigung der Kennzeichentafel verwiesen – auch durch weitere Beweisaufnahmen durch die Berufungsbehörde nicht zu erbringen ist, wobei sich zudem die Frage stellt, ob ein solches Verfahren verwaltungsökonomisch noch halbwegs vertretbar wäre.

 

Ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen, insbesondere auf das etwas befremdende Begehren auf Überprüfung der Sehfähigkeit des Meldungslegers, war sohin entbehrlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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