Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163189/7/Ki/Jo

Linz, 12.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. K F S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G S, S, N H,  vom 24. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. April 2008, VerkR96-3998-1-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Juni 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Schuldspruches zu entfallen hat.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat unter VerkR96-3998-1-2007 vom 08.04.2008 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Herrn

Dr. K F S, S

geb.

vertreten durch Rechtsanwalt

Mag. G S

N H

S

 

Sehr geehrter Herr Dr. S

 

STRAFERKENNTNIS

 

Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer, die M GmbH , genannte Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.08.2007, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (03.09.2007), das ist bis 17.09.2007, darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 01.05.2007 um 16.36 Uhr im Gemeindegebiet Sipbachzell, auf der A 1, Westautobahn, bei km 189,350, Ri. Wien, gelenkt hat.

Weiters haben Sie auch keine Person benannt, die diese Auskunft gegen kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl Sie diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §

218,--

4 Tage

---

134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

----

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro"

 

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst fest, dass hier offensichtlich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Reihe von Schreibfehlern unterlaufen sind, welche aber dem Grunde nach nicht eine Rechtswidrigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit des angefochtenen Straferkenntnisses bewirken. Bei der in der Adresse angeführten Bezeichnung "N H" handelt es sich selbstverständlich um die N H, die Anrede "Herr Dr. S" dürfte wohl richtigerweise "Herr Dr. S" lauten und schließlich findet sich ein Schreibfehler auch im nunmehr behobenen zweiten Absatz des Schuldspruches nämlich "gegen", dies dürfte richtigerweise "geben" lauten. Außerdem ist nicht erklärlich, warum die belangte Behörde ohne weitere Begründung zur Auffassung gelangt, dass (im konkreten Fall) der Rechtsmittelwerber die Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnung geben hätte können.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Dr. S mit Schriftsatz vom 24. April 2008 Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber nicht jene Person sei, welche von dem M bekannt gegeben wurde. Die Firma M GmbH habe mit Telefax vom 16.8.2007 die Auskunft erteilt, der PKW sei zum angefragten Zeitpunkt an Dr. K F S, N H, S, vermietet gewesen. Dessen ungeachtet habe die Behörde I. Instanz ihr Auskunftsschreiben vom 30.8.2007 an "Dr. iur. K-F S, geb. am , P" gerichtet. Diese Person sei aber nicht die vom Zulassungsbesitzer genannte gewesen und es habe sie daher naturgemäß auch keine Auskunftspflicht getroffen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Mai 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde für 10. Juni 2008 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, trotz ordnungsgemäßer Ladung (Erstbehörde entschuldigt) sind die Verfahrensparteien zur Verhandlung nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzer die M Gesellschaft m.b.H., N H, S war, wurde mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 22. Mai 2007 zur Anzeige gebracht, dass er am 1. Mai 2007 um 16.36 Uhr auf der A1 in Sipbachzell bei Strkm. 189.350 eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen habe.

 

In Entsprechung einer Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Mai 2007 gab die Zulassungsbesitzerin bekannt, dass der PKW zum angefragten Zeitpunkt an Dr. K-F S, N H, S, vermietet war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land richtete daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2007, VerkR96-3998-2007, an Herrn Dr. iur. K-F S, geb. am , P, S, ein Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967. Dieses Schreiben wurde laut Übernahmebestätigung im Wege der Ersatzzustellung am 3. September 2007 von einer Arbeitnehmerin des Empfängers behoben.

 

Unter VerkR96-3998-1-2007 vom 9. November 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zunächst wegen nicht erteilter Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, welche von diesem, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2008 beeinsprucht wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis erlassen.

 

Auf eine Anfrage durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 13. Mai 2008 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 lapidar mit, es stehe fest, dass die in der Übernahmebestätigung vom 3.9.2007 genannte Person nicht die vom Zulassungsbesitzer genannte Person gewesen sei. Es habe somit unter der Adresse S, P, keine "ordnungsgemäße Ersatzzustellung" erfolgen können und im Übrigen habe der Beschuldigte auch keinen Arbeitnehmer "K". Nach Meinung des Beschuldigten wäre auch zu klären, welche Person (genaue Adresse) Adressat des Bescheides vom 8.4.2008 ist oder sein solle.

 

Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht weiters hervor, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis 15. Februar 2008 in S, P unter der Bezeichnung "Hauptwohnsitz" gemeldet war. Seit 15. Februar 2008 ist als Hauptwohnsitz S, N H verzeichnet.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Berufungswerber hat lediglich behauptet, nicht die von der Zulassungsbesitzerin genannte Person zu sein, eine weitere Mitwirkung am Verfahren hat er jedoch unterlassen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der dargelegte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstände des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, befreit. Die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, reicht nicht aus, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen und entprechende Beweise angeboten werden.

 

Im vorliegenden Falle wurde eine sowohl nach Namen als auch nach Geburtsdatum und letztlich nach der nunmehrigen Adresse konkrete Person von der Mietwagenfirma als jene bekannt gegeben, welche Auskunft über den Lenker des Kraftfahrzeuges geben könnte.

 

Anhand der eingeholten Meldeauskunft hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Auskunftsbegehren jedoch nicht an die von der Zulassungsbesitzerin genannte Adresse sondern an jene, an welcher die betreffende Person gemeldet war, gerichtet und es wurde dieses auch im Wege der Ersatzzustellung von einer Arbeitnehmerin des Berufungswerbers übernommen.

 

Mittlerweile hat sich die als Hauptwohnsitz geänderte Adresse des Rechtsmittelwerbers zwar geändert, dennoch kann der Erstbehörde nicht vorgeworfen werden, sie habe an die nicht richtige Adresse das Auskunftsbegehren gerichtet. Letztlich hat sie auf die Angaben aus dem Zentralen Melderegister vertraut und es erfolgte tatsächlich die Abmeldung von der zunächst angenommenen Adresse erst nachdem das Auskunftsbegehren zugestellt wurde.

 

In der Folge wurde ihm im Berufungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, lapidar hat er diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht jene Person sei, welche von der Mietwagenfirma bekannt gegeben worden sei und dass jene Person, welche den Zustellnachweis unterschrieben hat, nicht seine Arbeitnehmerin gewesen wäre.

 

In Anbetracht dieser eher dürftigen Reaktion erachtete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich sei, um dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Verhandlung an der Aufklärung des Sachverhaltes zweckdienlich teilhaben zu können. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist jedoch weder er selbst noch sein Rechtsvertreter erschienen, ohne hiefür Gründe anzugeben.

 

Schlussendlich gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass der Berufungswerber durch sein bloßes Bestreiten nicht wirksam dem Tatvorwurf entgegen getreten bzw. er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dementsprechend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Schuldspruch sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht zu Recht erfolgte, wobei jedoch der zweite Absatz des Schuldspruches als entbehrlich behoben werden konnte.

 

3.3. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist somit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, Vermögen bzw. Sorgepflichten werden keine verzeichnet. Diesen Angaben wird nicht widersprochen.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit im Bezirk Wels-Land gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand festgestellt.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich weniger als 5 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass bei der Strafbemessung sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen anzustellen sind. Durch eine empfindliche Bestrafung soll einerseits die Allgemeinheit entsprechend zur Einhaltung der Normen sensibilisiert werden, andererseits soll die betreffende Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden.

 

Insbesondere in Anbetracht der erwähnten präventiven Überlegungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Rahmen des Ermessens festgelegt wurde, eine Herabsetzung kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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