Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163260/6/Br/Ps

Linz, 12.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau M K, geb., A, H, vertreten durch Herrn K T, E, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2008, AZ. VerkR96-225-2007/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Der Berufungswerberin wird zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskosten­beitrag von 8 [acht] Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.:§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über die Berufungswerberin mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt, weil sie bei Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt habe, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

Tatort: Gemeinde Traun, auf der Kürnberger Landesstraße, L 1390, Kreuzung Kürnberger Landesstraße – Auer-Welsbach-Straße.

Tatzeit: 16.12.2006, 14:51 Uhr.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 18.12.2006 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 04.01.2007 die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 15.01.2007 Einspruch erhoben, der jedoch nicht näher begründet wurde.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, M W, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 19.03.2007 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

 

„Im Zuge des Begegnungsverkehrs konnte ich als Beifahrer im Dienstfahrzeug eindeutig wahrnehmen, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug bei Nebel ohne die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet zu haben, lenkte."

 

Mit Schreiben vom 02.10.2007 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit E-Mail vom 15.10.2007 ersuchten Sie um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Ihnen bis dato der tatsächliche Tatort nicht vorgehalten werden konnte.

Die Kreuzung Auer-Welsbach-Straße - Kürnberger-Landesstraße ist im Ortsgebiet von Traun nicht existent.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 1 KFG sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das. richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Sie haben die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung weder in Ihrem Einspruch noch in Ihrer Stellungnahme bestritten, weshalb die Tat selbst als erwiesen anzusehen war.

 

Hinsichtlich Ihrer Angaben, der tatsächliche Tatort sei Ihnen nicht vorgehalten worden, da die Kreuzung Auer-Welsbach-Straße - Kürnberger-Landesstraße in Traun nicht existent sei, wird darauf hingewiesen, dass die Kürnberger-Landesstraße innerörtlich als "Kremstalstraße" bekannt ist, die korrekte und offizielle Bezeichnung jedoch - wie auch in der Strafverfügung angeführt - nunmehr Kürnberger Landesstraße lautet.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich Ihrer zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- ­und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

Es liegt daher eine taugliche Verfolgungshandlung mit einer korrekten Tatortbeschreibung vor, weshalb es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen erscheint, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den bevollmächtigten Vertreter erhobenen Berufung wird abermals neben einer vermeintlich verfehlten Bezeichnung der Vorfallsörtlichkeit im Ergebnis eingewendet, es hätte im Zuge der Wahrnehmung im Begegnungsverkehr durch einen Polizeibeamten aus dem Dienst-KFZ (Beifahrer) heraus unter Verwendung des Blaulichtes und Folgetonhornes eine Anhaltung vorgenommen werden müssen, um dadurch die Gefahrensituation zu entschärfen. Da dies nicht geschehen ist, sei das Verschulden offensichtlich gering und ohne Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu beurteilen. Da keine Folgen ersichtlich wären, kein Schaden eingetreten und das Verschulden offensichtlich gering sei, wird um Anwendung des § 21 VStG ersucht.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach Gewährung des Parteiengehörs betreffend die ergänzenden Beweiserhebungen mangels gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie durch Erhebungen über die Sichtweite beim Flugwetterdienst der Austrocontrol, die Beischaffung eines Kartenauszuges und des diesbezüglich gewährten Parteiengehörs an die Berufungswerberin im Wege ihres Vertreters.

 

4. Wie sich aus dem im Zuge des Berufungsverfahren beigeschafften aktuellen Kartenmaterial (System Doris) zweifelsfrei ergibt, vermag in der Tatortbezeichnung ein Mangel an der Identifizierbarkeit desselben nicht erblickt werden. Demnach kreuzt die L die Auer-Welsbach-Straße. Ob nun die Bezeichnung dieses Straßenzuges zu Recht oder Unrecht "Kürnberger-Landesstraße" bezeichnet ist, vermöchte damit ein Mangel an der Tatumschreibung nicht erblickt werden. Tatsache ist, dass dieser Straßenzug  im Straßenverzeichnis auch als "Kürnberg Straße" und im System Doris "Kremstalstraße" bezeichnet wird. Die Identifizierung ist jedoch alleine in der Straßenbezeichnung "L" eindeutig gewährleistet.

Ebenfalls wurde über eine Rückfrage bei der Austrocontrol, Flugwetterdienst Hörsching zur Vorfallszeit die Sichteinschränkung durch Nebel von nur 100 m bestätigt.

Dieses Beweisergebnis wurde dem Bevollmächtigten der Berufungswerberin am 11.6.2008 unter Anschluss eines Kartenauszuges per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Dazu äußerte sich dieser im Ergebnis inhaltsgleich wie bereits in der Berufung.

Damit vermag dem Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin nicht zum Erfolg verholfen werden. Zu folgen ist der Berufungswerberin jedenfalls darin, dass in einem solchen Fall eine Anhaltung zweckmäßiger gewesen wäre. Damit wäre wohl das sich hier über eineinhalb Jahre erstreckende aufwändige Verfahren vermieden worden.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 99 Abs.1 KFG sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird;

Dass bei einer durch Nebel bedingten Sichteinschränkung im Bereich von 100 m die gesetzlich begründete Beleuchtungspflicht tatsächlich besteht, bedingt nicht bloß das Durchschnittsverständnis jedes Kraftfahrzeuglenkers, sondern ist insbesondere auch durch die Judikatur gesichert (vgl. VwGH 24.2.2000, 98/02/0201 mit Hinweis auf VwGH v. 27.11.1979, Zl. 2311/79 und u.a. VwGH 9.5.1990, Zl. 89/02/0220).

 

5. Eine Tatbeschreibung alleine in Form der Bezeichnung mit der entsprechenden Straßennummer, ergänzend mit einem Kreuzungspunkt steht mit dem Gebot des § 44a Z1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG zu stellenden Anforderungen durchaus im Einklang. Die Örtlichkeit ist dadurch zweifelsfrei identifizierbar gewesen.

Dem offenbar beabsichtigten Verjährungseinwand der Berufungswerberin kann daher nicht gefolgt werden. Sie war hierdurch weder in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150 mit Hinweis auf VwGH 26.1.2000, 98/03/0089).

Der Bestimmung des § 44a Z1 VStG ist kein übertriebener Formalismus zuzudenken, sondern es gilt diese Bestimmung am Maßstab der obigen Schutzziele zu messen. Einen Nachteil kann wohl die Berufungswerberin dadurch nicht wirklich erlitten haben. Dies behauptet sie konkret nicht einmal selbst.

Ebenfalls besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Anhaltung oder Nachfahrt, wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchem Grund diese unterblieben ist. Ein Rückschluss auf das Verschulden oder den Tatunwert ist daraus jedenfalls nicht zwingend zulässig.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Mit der Nichtbeleuchtung eines Kraftfahrzeuges trotz Nebels mit einer Sichtweite im Bereich von 100 m wird gesetzlich geschützten Interessen zur Sicherheit des Verkehrs durchaus nachhaltig zuwider gehandelt. Daher kann in der mit 40 Euro festgelegten Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier ex lege aus.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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