Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350000/5/Bm/Ps

Linz, 10.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dr. R G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H L, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Mai 2007, Zl. UR96-2727-2007/Pos, betreffend Ermahnung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber wegen Übertretung des § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. Nr. 2/2007 ermahnt, weil er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn, Gemeinde S, bei Strkm. 161,336, in Fahrtrichtung Wien, erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h am 7. Jänner 2007, 15.23 Uhr, überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Recht des Berufungswerbers verletzt worden sei. Die Behörde habe vor Erlassen des Bescheides den Berufungswerber weder gehört noch ihm Gelegenheit gegeben, zum vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand eine Stellungnahme abzugeben. Hätte dies die Erstbehörde getan, so hätte sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt, dass er die Verwaltungs­übertretung nicht begangen habe, weil einerseits das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt vom Berufungswerber nicht gelenkt worden sei und andererseits die dem gegenständlichen Straßenverkehrszeichen zugrunde liegende Verordnung gesetzesgemäß (wohl gemeint: nicht) zustande gekommen sei und es somit an einer ordnungsgemäßen Verordnung fehle.

Da im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot nicht gelte, werde nunmehr ausdrücklich vorgebracht, dass der Berufungswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil er am 7. Jänner 2007 das Kraftfahrzeug  nicht zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Ferner werde beantragt, zum Beweis dafür, dass der gegenständlichen Geschwindigkeits­beschränkung keine gesetzesgemäße Verordnung zugrunde liege und darüber hinaus die Verkehrsschilder rechtswidrig angebracht und nicht kundgemacht worden seien, die Beischaffung der die gegenständlichen Verkehrszeichen zugrunde liegende Verordnung sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines. Zudem beruhe die Annahme, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten worden sei, auf einen Messfehler, der auf ein nicht geeichtes Gerät zurückzuführen sei. Zum diesbezüglichen Beweis werde die Beischaffung der Eichunterlagen des gegenständlichen Geschwindigkeitsmess­gerätes beantragt. Letztlich leide der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, zumal die Begründung des Bescheides missen lasse, aus welchen Erwägungen die Erstbehörde davon ausgehe, dass das Tatfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt vom Berufungswerber gelenkt worden sei. Es sei diese Annahme auch aktenwidrig, weil es keinerlei Verfahrensergebnisse gebe, aus welchen sich ergibt, dass das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt vom Berufungswerber gelenkt worden sei. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Mai 2007 ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Behandlung und Erledigung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008, zu der der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers erschienen ist.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde wiederum vorgebracht, dass der Berufungswerber das oben genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Ermahnung auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 9. Jänner 2007 erfolgt ist; ein Ermittlungs­verfahren, insbesondere eine Lenkererhebung gemäß § 103 KFG 1967 wurde nicht durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

In der gegenständlichen Berufung sowie auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Lenkereigenschaft durch den Berufungswerber bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, dass auf die Täterschaft des Berufungswerbers schließen lässt.

Auch konnte im Zuge des Berufungsverfahrens die Tätereigenschaft des Berufungswerbers nicht nachgewiesen werden und war deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum