Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420531/83/BP/Se

Linz, 10.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des F H, vertreten durch Dr. M K, Rechtsanwalt in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April und am 19. Mai 2008 - zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerden gegen

a)                        die Festnahme und weitere Anhaltung des Bf am 4. November 2007 von  3.05 Uhr bis 3.41 Uhr durch dem Bundespolizeidirektor von Linz zurechenbare Organe des Stadtpolizeikommandos Linz,

b)               die Ausübung physischen Zwanges und deren Art und Weise im Zuge der Festnahme, sowie

c)                den Einsatz eines Gummiknüppels bzw. eines Schlagstocks während der Festnahme und Verbringung zum Arrestantenwagen

                  werden als unbegründet abgewiesen.

 

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass das Nicht-Arretieren der Handfesseln ab der Verbringung des Bf zum Arrestantenwagen sowie das Angelegtlassen der Handfesseln mit auf dem Rücken des Bf gebundenen Händen während der Anhaltung ab spätestens dem Eintreffen im Gang vor dem Journalzimmer der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße, für rechtswidrig erklärt wird.

 

Der Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektor von Linz) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro Schriftsatz­aufwand, 826 Euro Verhandlungsaufwand, und 13.20 Euro Eingabegebühr, insgesamt also 1.500,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektor von Linz) Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schrift­satzaufwand je Spruchpunkt I a) - I c) (dreifach), 275,30 Euro Verhandlungsaufwand sowie 51,50 Euro Vorlageaufwand je Spruchpunkt I a) - I c) (dreifach), insgesamt also 1090,70 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG; § 67c AVG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwander­satzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 17. Dezember 2007) erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zurechenbare, bis dato unbekannte Organe, vermutlich der Polizeiinspektion Nietzschestraße zugehörig, Stadtpolizeikommando Linz am 4. November 2007 im Zeitraum von ca. 2.45 Uhr bis ca. 4.15 Uhr durch rechtswidriges Anhalten, rechtswidrige Mitnahme und rechtswidriges Anlegen von Handfesseln sowie Körperverletzung.

 

Zum Sachverhalt führt der Bf u.a. aus, dass er sich im Anschluss an eine Familienfeier gemeinsam mit mehreren Verwandten (allesamt in Tracht gekleidet) um ca. 2.00 Uhr in das Lokal J begeben habe, um den Abend gemütlich ausklingen zu lassen. Nach einiger Zeit habe er bemerkt, dass es im vorderen Bereich, in der Nähe der Eingangstüre des Lokals zu einer Diskussion zwischen dem dem Bf bekannten Dr. N Rund dem Türsteher gekommen sei. In der Folge habe ersterer und kurze Zeit später ein Sohn des Bf, Mag. Dr. F H, das Lokal verlassen. Verwundert sei der Bf vor das Lokal gefolgt und habe bemerkt, dass es vor dem Lokal zu einer Diskussion zwischen Dr. R, dem Sohn des Bf und dem Türsteher gekommen sei. Weiters sei ein dem Bf zu diesem Zeitpunkt unbekannter Mann mit einem braunen Pullover etwas abseits gestanden. Auf seine wiederholten Fragen sei erwidert worden, dass die Polizei bereits verständigt worden wäre. Plötzlich und für den Bf nicht nachvollziehbar sei er daran gehindert worden, das Lokal wieder zu betreten, obwohl sich in diesem noch seine Ehegattin sowie seine Fahrnisse, Hausschlüssel, Geldtasche, Mantel und Telefon befunden hätten. Der dem Bf unbekannte Mann habe gesagt, dass er sich nicht entfernen dürfe, sondern hier warten müsse bis die Polizei komme. In Folge erschien diese mit ca. 10 bis 20 Beamten. Seine Fragen nach dem Grund eines so massiven Einschreitens seien ignoriert worden und plötzlich habe der Bf gesehen, wie sein Sohn D H von mehreren Polizisten zu Boden gerissen worden sei und ihm am Bauch liegend die Hände nach hinten mit Handschellen gefesselt worden seien, wobei ein Beamter auf seinem Rücken gekniet habe. Er habe natürlich gegen diese Behandlung protestiert und als er sich Richtung Eingangstüre zum Türsteher umgedreht habe, um zu fragen, was denn hier jetzt wirklich los sei, weil er das alles nicht verstehen könne, habe er noch gehört, wie jemand rief: "Und ganz hinten muss auch noch zusammengeräumt werden." Plötzlich sei er von hinten gefasst auf den Boden gedrückt worden; seine Hände seien auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt worden und der Bf sei in dieser Bauchlage in etwa fünf bis zehn Minuten am Boden liegend angehalten worden. Von dieser Lage aus habe er noch sehen können, wie sein Sohn D durch Hochreißen an den am Rücken gefesselten Händen aus der Bauchlage nun zum Aufstehen gebracht worden sei; mit dem Schlagstock seien ihm unter die auf dem Rücken gefesselten Hände die Arme nach oben gedrückt worden, sodass er mit vorgebeugtem Oberkörper aus dem Durchgang vom Gasthaus "J" weggebracht worden sei. Kurz darauf sei auch der Bf auf dieselbe Art und Weise nach draußen gebracht und in den vor dem Lokal stehenden Arrestantenwagen gesetzt worden, in dem bereits sein Sohn D gesessen habe. Kurze Zeit später seien noch seine Söhne W und Friedrich erschienen, beide mit Handschellen gefesselt.

 

Sie seien in die Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße gebracht worden. Auf dem Weg vom Arrestantenwagen in das Gebäude sei er ständig von einem Beamten am linken Arm von hinten gefasst und gedrückt worden, worauf er diesen mehrmals ersucht hätte, dies zu unterlassen, da er ja ohnehin freiwillig gehen würde. Daraufhin habe ihm der Beamte immer wieder den Arm nach hinten gedreht, mit dem Gummiknüppel unter die gefesselten Hände diese nach oben gedrückt, sodass der Bf in nach vor gebückter Haltung habe gehen müssen, um den Schmerzen in der Schulter zu entgehen.

 

Die Arretierten seien in einen Gang gebracht worden und hätten in Folge auf einer Sitzbank vor einer Türe Platz nehmen müssen, wobei noch immer die Hände mit den Handschellen auf dem Rücken fixiert gewesen seien. Sein Sohn F habe während des Wartens einen Schwächeanfall erlitten; der Bf habe mehrmals gebeten, dem Sohn Wasser zu bringen, worauf nur zynisch erwidert worden sei, er habe ja ohnehin einen Arzt bei sich, womit anscheinend der Bf gemeint sein sollte. In obgenannter Position hätten der Bf und seine Söhne ca. 15 bis 20 Minuten warten müssen. Daraufhin seien sie gefragt worden, ob sie verletzt seien, was von allen vieren bejaht worden sei. Sie seien daraufhin in einen anderen Bereich geführt worden, in einen Art Warteraum, wo die Handschellen endlich abgenommen worden seien und die Arretierten Wasser zu trinken bekommen hätten. Anschließend sei der Bf der Polizeiärztin vorgeführt worden, die nach den Verletzungen gefragt habe. Danach sei er zum Ausgang eskortiert und durch eine Seitentür hinauskomplimentiert worden.

 

Als Beweis führt der Bf die zeugenschaftlichen Einvernahmen seiner Söhne, seiner Ehegattin sowie von Frau D P an. Der Bf stellt die Beschwerdeanträge, der Oö. Verwaltungssenat möge

a) gemäß § 67c Abs. 3 AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;

b) gemäß § 79a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II 2001/499 erkennen, der Bund sei schuldig, die dem Bf durch das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

c) in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

 

In rechtlicher Hinsicht releviert der Bf, dass die ihm unbekannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hätten, weshalb ihm Handfesseln angelegt worden seien; darüber hinaus habe kein Grund bestanden, den Bf durch Handfesseln zu sichern, ihn für einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten im Durchgang des Lokals "J" am Boden liegen zu lassen, ihn mit dem Arrestantenwagen in die Nietzschestraße mitzunehmen, ihn dort für einen weiteren Zeitraum von 20 Minuten gefesselt anzuhalten und ihn zu verletzen. Vom Bf sei keine allgemeine Gefahr ausgegangen; auch habe eine solche nicht bestanden. Darüber hinaus sei weder ein Tatbestand vorgelegen, welcher mit beträchtlicher Strafe bedroht gewesen sei, noch eine Verwaltungsübertretung. Auch sei kein Anlass für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegeben gewesen und das Einschreiten der Organe der BPD Linz jedenfalls absolut unverhältnismäßig gewesen. Auch eine allfällige Festnahme des Bf sei jedenfalls rechtswidrig gewesen, zumal kein hinreichender Grund gegeben gewesen sei.

 

Gleiches gelte für die Anhaltung und für die Verwahrung sowie die Sicherung. Vom Bf sei gegenüber den Beamten oder gegenüber anderen Personen kein gefährlicher Angriff ausgegangen, sodass jedenfalls keine unmittelbare Zwangsgewalt anzuwenden gewesen sei. Der Bf sei daher jedenfalls durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus dürfe niemand gemäß Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Organe der BPD Linz hätten sich nicht an dieses Menschenrecht gehalten. Schon die Tatsache der Fesselung, vor allem aber die Art und die Dauer sowie die schlechte und bewusst auf Quälung und Erniedrigung abzielende Behandlung vor dem Lokal "J" und in den Räumen der BPD Linz würden offenkundig gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die angewendete Zwangsgewalt sei nicht aufgrund der Gesetze erfolgt und stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit sowie auf das Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, dar.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 wurde die belangte Behörde zur Erstattung einer Stellungnahme eingeladen.

 

1.3. Mit Telefax vom 10. Jänner 2008 teilte die Bundespolizeidirektion Linz mit, dass im Zusammenhang mit den Amtshandlungen vom 4. November 2007 auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wegen eines tätlichen Angriffs bzw. schwerer Körperverletzung nach dem StGB erstattet werde. Die diesbezüglichen kriminalpolizeilichen Erhebungen bzw. Einvernahmen seien noch im Gange. Sobald die Anzeige abverfügt sei, werde der UVS darüber informiert werden. 

 

1.4. Mit Schreiben vom 18. März 2007 übermittelte die belangte Behörde schlussendlich eine umfassende Gegenschrift samt dem Verwaltungsakt. In der Gegenschrift wird zu allen vier beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Maßnahmenbeschwerden zum ggst. Vorfall Stellung genommen.

 

1.4.1. Zunächst führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass am 4. November 2007 gegen 2.40 Uhr sieben Personen, unter denen sich auch zwei Frauen befunden hätten, in das Lokal „J" gekommen seien, welches in Linz, etabliert sei. Die Personen hätten sich zur Bar des Lokals begeben und dort ihre Getränke bestellt.

Nach einiger Zeit habe der diensthabende Security bemerkt, wie zwei jüngere Männer dieser Personengruppe ein Glas zur Hand genommen, sich zu einem Tisch begeben und die beiden Gläser auf dem Tisch zerschlagen hätten. Gleichzeitig seien die beiden auf zwei an diesem Tisch befindlichen Burschen los gegangen; einer der Männer habe einen von ihnen an der Kleidung erfasst, der zweite Mann den anderen Burschen an der Hand. In der Folge habe der Türsteher versucht, die Personen zu trennen und die Situation zu beruhigen.

Einer der in Tracht gekleideten Männer habe begonnen den Security wüst zu beschimpfen. Weiters habe er ausgeführt, dass er erst deutsch lernen solle. Mittlerweile seien die drei anderen Männer dieser Personengruppe von hinten auf ihn zugekommen und hätten ebenfalls versucht, gegen die beiden Burschen, die sich am Tisch befanden, vorzugehen.

Da die Situation nicht habe beruhigt werden können, habe der Türsteher um 2.49 Uhr über Notruf die Stadtleitstelle der Linzer Polizei kontaktiert. Er habe in dem Telefonat dem Einsatzdisponenten mitgeteilt, dass er mit sechs bis sieben Personen im Lokal Probleme habe. In der Folge sei um 02.51 Uhr Sektor 1 an die besagte Örtlichkeit entsandt worden. Der Funkwagen sei um 02.55 Uhr beim Lokal eingetroffen. Die Besatzung habe bemerkt, dass im Durchgang zum Lokal „J" der Türsteher von mehreren Personen umringt gewesen sei, welche lautstark auf diesen eingeredet hätten. Der Security habe sich in der Folge zu den beiden Beamten begeben und diesen mitgeteilt, dass diese Personen andere Personen beschimpft und belästigt hätten, weshalb sie aufgefordert worden seien, dies zu unterlassen. Nunmehr seien auch der Türsteher und andere Gäste lautstark beschimpft worden. Die Beschimpfungen hätten sich auch gegen die vermutete Herkunft des Türstehers gerichtet.

Der Türsteher habe auf Grund dieses lautstarken Verhaltens und einer damit einhergehenden Störung des Lokalbetriebes sowie anderer Gäste die Personen aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Durch den Umstand, dass die angesprochenen Personen sich lautstark geweigert hätten, das Lokal bzw. den Durchgang zu verlassen, habe sich der Türsteher gezwungen gesehen, die Polizei zu verständigen.

Von einem der Polizeibeamten sei daraufhin Dr. F H in Kenntnis gesetzt worden, dass sie aufgrund ihres ordnungsstörenden Verhaltens im Lokal nicht mehr tragbar seien und aus diesem Grunde vom Türsteher, als rechte Hand des Gastwirtes, nicht mehr in das Lokal gelassen würden. Dr. F H und auch seine Söhne hätten sich lautstark über die polizeiliche Intervention beschwert, dass es ein Witz sei, dass die Polizei das nicht machen könne und sie würden sich das nicht gefallen lassen. Von einem der angeführten Personen sei erklärt worden, dass sich im Lokal noch ihre Frauen befänden und sie sich das mit Sicherheit nicht gefallen lassen würden.

Die aufgebrachte Gruppe sei von beiden anwesenden Polizisten aufgefordert worden, ihr störendes Verhalten unverzüglich einzustellen. Auch seien sie nochmals von einem Beamten darauf hingewiesen worden, dass sie nicht mehr in das Lokal dürften. Betreffend der noch im Lokal anwesenden Begleiterinnen sei von einem Beamten vorgeschlagen worden, dass eine Person in das Lokal gehen könne, um diese davon in Kenntnis zu setzen.

Da die Situation nicht habe beruhigt werden können, sondern eher zu eskalieren gedroht habe, sei von den Beamten gegen ca. 02.57 Uhr per Funk um entsprechende Unterstützung ersucht worden. Betreffend der Verständigung der noch im Lokal aufhältigen Begleiterinnen habe sich eine der betroffenen Personen in das Lokal begeben. Zwischenzeitlich seien weitere Polizeibeamte eingetroffen.

H D und Mag. Dr. H F jun. hätten lautstark gefordert, wieder in das Lokal gelassen zu werden. Als diese Personen versucht hätten, dies auch umzusetzen, hätten sich ihnen zwei Polizisten in den Weg gestellt. Beide Personen seien mehrmals aufgefordert worden, zu akzeptieren, dass sie nicht mehr in das Lokal zurück dürften und ihr Verhalten einstellen sollten. Da dies keine Wirkung gezeigt habe, hätten die Beamten ihre Aufforderung, durch Androhung einer Festnahme bei Fortsetzung des aggressiven Verhaltens bekräftigt.

H D habe aber dennoch versucht, sich weiterhin lautstark und unmittelbar vor den Beamten heftig gestikulierend in den Bereich des Lokaleinganges zu drängen. Aufgrund der Fortsetzung des aggressiven Verhaltens sei H D um ca. 02.57 Uhr von einem Polizisten gem. § 82 SPG iVm § 35 VStG für festgenommen erklärt worden.

Durch den Umstand, dass H D trotz der ausgesprochenen Festnahme sein Verhalten nicht eingestellt habe und weiterhin mit den Händen stark gestikuliert habe, habe von einem Beamten zur Durchsetzung derselben, einsatzbezogene Körperkraft angewendet werden müssen. In der Folge sei H D zu Boden gebracht und ihm die Handfesseln am Rücken angelegt worden.

Mag. Dr. H F jun. habe weiterhin mit den Worten „das lasse ich mir nicht gefallen, das können sie mir nicht verbieten" in das Lokal gedrängt. Als der Polizeibeamte H F jun. mit dem linken Arm auf Distanz zu halten versucht habe, sei von diesem mehrmals die Hand des Polizisten weggeschlagen worden. Der Beamte habe ihn daraufhin an der Oberbekleidung gefasst und ihn zur Seite gestellt. Aus Eigensicherungsgründen sei er vom Beamten im Brustbereich weiterhin an der Jacke gehalten worden. Mag. Dr. H F jun. habe begonnen in ruhiger, jedoch provokanter Art den Polizisten herauszufordern bzw. bloßzustellen, weshalb er diesbezüglich als auch betreffend seines vorangegangenen strafbaren Verhaltens zur Bekanntgabe seines Nationales bzw. zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei. Mag. Dr. H F jun. habe sich mit den Worten geäußert: „Ihr seid nichts. Was wollt's überhaupt? Welchen Ausweis wolln's? Ihr Scheißer. Ihr könnt's gar nichts tun." Letztendlich sei er jedoch der Aufforderung des Beamten nachgekommen und habe eine Ausweis- bzw. Brieftasche herausgezogen.

Mittlerweile seien die restlichen Angehörigen der Gruppe aus dem Lokal gekommen und hätten sich sofort rund um den noch am Boden liegenden festgenommen H D gedrängt. Diese hätten lautstark und mit heftigem Gestikulieren dessen Freilassung gefordert.

Um den Kollegen, der die Festnahme durchführte, zu unterstützen, sei die Amtshandlung mit Mag. Dr. H F jun. unterbrochen worden.

Die drei Personen, H G, Dr. R und Herr Q seien von dem Polizisten aufgefordert worden, sich zu beruhigen und zurückzutreten.

Da die Amtshandlung weiter eskaliert sei, sei erneut Unterstützung angefordert worden.

Frau H G habe währenddessen schreiend gefordert, ihren festgenommenen Sohn freizulassen. Als sie auch noch versucht habe, zu ihrem Sohn vorzudringen, habe sich der Polizist in den Weg gestellt und sie mit ausgestreckten Händen auf Abstand gehalten, woraufhin sie versucht habe, die Hände des Beamten wegzudrängen. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Polizisten, ihr Verhalten einzustellen, habe sie dies weiter fortgesetzt.

Nunmehr habe sich auch Dr. R immer wieder in die Amtshandlung eingemischt, indem er ebenfalls lautstark die Polizisten kritisiert habe (sinngemäß): Das ist nicht in Ordnung. Ihr seid alle feig. Lasst ihn los, dann gehen wir. Dr. R sei immer wieder näher getreten, habe von den Beamten immer wieder auf Abstand gehalten werden müssen und habe sein Verhalten trotz Aufforderung nicht eingestellt.

Auch Herr Q G habe sich immer wieder in die Amtshandlung eingemischt. Um zum Festgenommenen zu kommen, sei er immer wieder auf den Polizisten zugetreten. Zeitweise sei er mit beiden Händen vom Polizisten auf Abstand gehalten worden. Herr Q habe die Hände aber mehrmals zur Seite gedrängt, um ein Vordrängen seinerseits zu ermöglichen. Trotz oftmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, habe Herr Q sein Verhalten fortgesetzt.

Zwischenzeitlich seien weitere Polizeikräfte am Ort des Geschehens eingetroffen. Diese seien damit beschäftigt gewesen, die Lage vorerst zu beruhigen, was sich aber aufgrund der aufgebrachten Stimmung als äußerst schwierig erwiesen habe.

Der festgenommene H D sei von zwei Beamten aufgestellt worden, indem sie ihm unter die Arme gegriffen und zum dortigen Stiegenbereich gebracht hätten.

Dr. H F habe in der Zwischenzeit immer wieder lautstark seinen Unmut über das polizeiliche Einschreiten geäußert, allgemeine Beschimpfungen ausgestoßen und habe seine Söhne lautstark angestachelt, sich das Einschreiten der Polizei nicht gefallen zu lassen. Dr. H F, welcher bereits von einem Exekutivorgan zu Beginn der Amtshandlung mehrmals ermahnt worden sei, sein aggressives Verhalten einzustellen, sei nun erneut von einem weiteren Beamten unter Androhung der Festnahme aufgefordert worden, sich ruhig zu verhalten.

Dr. H F habe daraufhin sofort wieder zu schreien begonnen, weshalb er von einem Beamten im Bereich des Oberarmes erfasst, aus der Menge gezogen und am 4. November 2007, um 03.05 Uhr, aufgrund Fortsetzung des strafbaren Verhaltens festgenommen worden sei. Der Festgenommene habe sich der Festnahme widersetzt, weshalb vom amtshandelnden Beamten angemessene einsatzbezogene Körperkraft angewendet habe werden müssen. Dr. H F habe letztendlich zu Boden gedrückt werden können. Aufgrund des aggressiven Verhaltens habe sich die Notwendigkeit für den Beamten ergeben, die Handfesseln anzulegen. Der Festgenommene habe seine Hände unter seinem Oberkörper verschränkt, den er auch verspannt habe, sodass der Polizist nicht ohne weiteres die Handfesseln zum Einsatz habe bringen können. Nur mit Unterstützung eines weiteren Beamten sei es gelungen, dem Festgenommenen die Handfesseln anzulegen.

Während der Festnahme von Dr. H F habe sich Mag. Dr. H F jun. dazwischen gedrängt, um seinen Vater zu Hilfe zu kommen. Von einem weiteren Polizeibeamten sei versucht worden, Mag. Dr. H F jun. zurückzuhalten, der wiederholt lautstark geschrien habe: „Greifen Sie meinen Vater nicht an". In der Folge habe Mag. Dr. H jun. versucht sich durch heftige Arm- und Körperbewegungen loszureißen, um zu seinem Vater zu gelangen. Der Beamte habe mehrmals Mag. Dr. H jun. aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Letztendlich habe von dem Exekutivorgan um 03.05 Uhr auch gegen Mag. Dr. H jun. die Festnahme wegen aggressiven Verhaltens auf Grundlage des § 82 SPG iVm. § 35 VStG ausgesprochen werden müssen. Nur mit Unterstützung eines weiteren Kollegen habe der aggressive Mag. Dr. H jun. durch Anwendung einsatzbezogener Körperkraft zu Boden gebracht werden können. Mag. Dr. H jun. habe sich zur Verhinderung des Anlegens der Handfessel am Körper versperrt und geäußert, seine Brille in der Hand zu halten. Durch gutes Zureden habe er letztendlich seine Arme freigegeben, weshalb ihm von den Beamten die Handfesseln angelegt worden seien und er zum Arrestantenwagen gebracht worden sei.

Nachdem es zu den Festnahmen von Dr. H F und Mag. Dr. H jun. gekommen sei, habe Mag. H W seinem Vater zu Hilfe kommen wollen. Mag. H W sei in Richtung seines Vaters gerannt, habe mit beiden Händen den Beamten zur Seite gestoßen, um zu seinem Vater vordringen zu können.

Um die Festnahme des Dr. H F zu gewährleisten, sei Mag. H W von einem weiteren Beamten erfasst und in die Ecke gedrängt worden. Dort habe dieser versucht, sich mit Händen und Füßen wegzureißen. Mag. H W habe unentwegt geschrien, dass er zu seinem Vater wolle und dass dieser loszulassen sei. Durch den Umstand, dass Mag. H W trotz mehrmaliger Aufforderung sein strafbares Verhalten nicht einstellt habe, sei auch er um 03.05 Uhr auf Grundlage § 82 SPG iVm. § 35 VStG festgenommen worden.

 

Da der Festgenommene ein sehr aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe, habe der Polizist von einem weiteren Kollegen beim Anlegen der Handfesseln unterstützt werden müssen.

Im Zuge dieser Amtshandlung sei ein Polizeibeamter, der die Unterstützung eines Kollegen gerade abgeschlossen hatte, von hinten niedergerannt worden. Der Beamte sei zu Sturz gekommen und habe sich dabei Verletzungen im Bereich des rechten Knies und der rechten Hand zugezogen. Als sich der Polizist aufgerappelt habe, habe er gesehen, wie ein anderer Kollege unter Einsatz von Körperkraft eine Festnahme habe durchsetzen wollen. Aufgrund der Gegenwehr des Festzunehmenden, sei ihm der Polizist zu Hilfe geeilt. Dabei habe er den Gummiknüppel verwendet und zum Schlag gegen den rechten Oberarm angesetzt. Aufgrund der heftigen Bewegungen des Festzunehmenden habe der Polizist aber dabei den Kopf des - wie es sich später herausstellte - H W getroffen.

Letztendlich habe auch H W zum Arrestantenwagen gebracht werden können, wo sich bereits die drei anderen Festgenommenen befunden hätten.

Von einem Polizisten seien anschließend zwei Zeugen zum Vorfall im Lokal befragt worden. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass diese Gruppe in das Lokal gekommen und an die Bar gegangen sei. Dort hätten alle männlichen Mitglieder der Gruppe sofort einen Wirbel geschlagen, andere Gäste belästigt, indem sie diese angestänkert und abfällige Äußerungen gemacht, sowie Gläser zerschlagen hätten. Weiters hätten diese Zeugen angegeben, dass besagte Personen vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden seien, sich zu benehmen, woraufhin alle dieser Gruppe die Sicherheitsleute zu beschimpfen begonnen hätten. Von diesen seien sie dann höflich, jedoch bestimmt, aufgefordert worden, das Lokal zu verlassen, woraufhin noch mehr Wirbel entstanden sei. Das Verhalten dieser Personen sei nach Ansicht der Zeugen untragbar gewesen.

Die vier Festgenommenen seien gegen 03.18 Uhr mit dem Arrestantenwagen zur Bundespolizeidirektion Linz verbracht und dort dem diensthabenden rechtskundigen Journalbeamten vorgeführt worden.

Bei der Vorführung seien die Festgenommenen gefragt worden, ob sie im Zuge der Amtshandlung Verletzungen davongetragen hätten. Dies sei seitens der vier Personen bejaht worden. Da Dr. H F, Mag. Dr. H F jun., Mag. H W und H D im Zuge der Vorführung ihr strafbares Verhalten im Wesentlichen eingestellt hätten, sei nach der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund behaupteter Verletzungen die Festnahme um 03.41 Uhr im PAZ aufgehoben worden.

Während der Vorführung habe einer der Festgenommenen um ein Glas Wasser ersucht. Einer der Beamten habe erklärt, dass diesem Ersuchen nicht spontan entsprochen werden könne, da eine diesbezügliche Infrastruktur (Trinkgefäß, sowie Wasser­entnahmestelle) nicht in unmittelbarer Nähe vorhanden sei. Das gewünschte Wasser könne aber im PAZ aufgrund entsprechender Möglichkeiten gereicht werden. Nachdem die Beamten mit den Personen im Anhaltezentrum eingetroffen seien, sei dem Ersuchen um Wasser auch entsprochen worden. Allen Beteiligten seien mehrere Gläser Wasser gereicht worden.

Die diensthabende Ärztin, welche um 03.38 Uhr verständigt worden sei, habe in der Folge die angeordneten Untersuchungen durchgeführt. Bei diesen seien seitens der Amtsärztin die behaupteten Verletzungen untersucht und entsprechend dokumentiert worden.

Im Zuge dessen hätten sich alle bis auf H W äußerst unkooperativ verhalten und hätten teilweise auch wieder ein unwirsches und aggressives Verhalten an den Tag gelegt.

Die Personen seien nach Beendigung der Untersuchung aus der Bundespolizeidirektion begleitet, die während der Amtshandlung geforderten Visitenkarten bzw. Dienstnummern der Beamten ausgefolgt und die Amtshandlung (04.02, 04.08, 04.14 und 04.23 Uhr) als beendet erklärt worden. Weiters seien die vier Personen auch über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

 

1.4.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmung aus, dass unter Heranziehung der Legaldefinition des § 27 SPG das Lokal „J" selbst und in diesem Zusammenhang auch mit Sicherheit der Zugang als öffentlicher Ort, der von einem Personenkreis, der nicht im Vornherein beschränkt ist, zugänglich sei (-vergleiche dazu VfSlg. 11.097/1986, 13.097/1992, VfGH 26.2,1990, B1186/89, VwSlg. 6581A/1965, usw.).

Wie der Sachverhalt zeige, haben sich die Beamten in einer Amtshandlung auf Grundlage des § 81 SPG BGBI. Nr. 566/1991 idgF befunden.

Diesbezüglich gäbe es keinerlei Zweifel, dass das Verhalten der Bf das Tatbestandsmerkmal des besonders rücksichtslosen Verhaltens im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG erfüllt habe.

 

1.4.3. Wie aus dem Sachverhalt und den beiliegenden Unterlagen ersichtlich sei, habe Dr. H F immer wieder lautstark seinen Unmut über das polizeiliche Einschreiten geäußert. Er habe dabei allgemeine Beschimpfungen ausgestoßen und seine Söhne lautstark angestachelt, sich das Einschreiten der Polizei nicht gefallen zu lassen.

Dr. H F, welcher bereits von einem Exekutivorgan zu Beginn der Amtshandlung mehrmals ermahnt worden sei, sein aggressives Verhalten einzustellen, sei nun erneut von einem weiteren Beamten unter Androhung der Festnahme aufgefordert worden, sich ruhig zu verhalten. Dr. H F habe daraufhin sofort wieder zu schreien begonnen, weshalb er von einem Beamten im Bereich des
Oberarmes erfasst, aus der Menge gezogen und am 4.November 2007, um 03.05 Uhr, aufgrund Fortsetzung des strafbaren Verhaltens, festgenommen worden sei. Das Verhalten des Bf habe den Tatbestand des aggressiven Verhaltens gemäß § 82 SPG erfüllt. Dementsprechend sei die vom Organ ausgesprochene Festnahme von der Rechtsordnung getragen und somit rechtskonform.

In der Folge habe sich Dr. H F der Festnahme widersetzt, weshalb vom amtshandelnden Beamten angemessene einsatzbezogene Körperkraft habe angewendet werden müssen. Dr. H F habe letztendlich zu Boden gedrückt werden können. Aufgrund des aggressiven Verhaltens habe sich die Notwendigkeit für den Beamten ergeben, die Handfesseln anzulegen. Der Festgenommene habe seine Hände unter seinem Oberkörper verschränkt, den er auch verspannt habe, sodass der Polizist nicht ohne weiteres die Handfesseln zum Einsatz habe bringen können. Nur mit Unterstützung eines weiteren Beamten sei es gelungen, dem Festgenommenen die Handfesseln anzulegen.

Die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft als auch das Anlegen von Handfesseln sei im Vergleich zu dem vom Bf an den Tag gelegten aggressiven Verhalten verhältnismäßig und auch zum Zweck der Fortführung der Amtshandlung notwendig gewesen.

 

1.4.4. Wie aus dem Einsatzprotokoll der Leitstelle sowie den anderen bezugnehmenden Aktenteilen hervorgehe, seien die vier Festgenommenen gegen 03.18 Uhr mit dem Arrestantenwagen zur Bundespolizeidirektion Linz verbracht und dort dem diensthabenden rechtskundigen  Journalbeamten  vorgeführt worden. Bei der Vorführung seien die Festgenommenen gefragt worden, ob sie im Zuge der Amtshandlung Verletzungen davongetragen hätten. Dies sei seitens der vier Personen bejaht worden. Da Dr. H F, Mag. Dr. H F jun., Mag. H W und H D im Zuge der Vorführung ihr strafbares Verhalten im Wesentlichen eingestellt hätten, sei nach der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund behaupteter Verletzungen die Festnahme um 03.41 Uhr im PAZ aufgehoben worden.

Diese Vorgangsweise entspreche jener, die vom Gesetz, insbesondere von §§ 35 VStG ff, vorgesehen sei.

Während der Vorführung habe einer der Festgenommenen um ein Glas Wasser ersucht. Einer der Beamten habe erklärt, dass diesem Ersuchen nicht spontan entsprochen werden könne, da eine diesbezügliche Infrastruktur (Trinkgefäß, sowie Wasserentnahme­stelle) nicht in unmittelbarer Nähe vorhanden sei. Das gewünschte Wasser könne aber im PAZ aufgrund entsprechender Möglichkeiten gereicht werden.

Nachdem die Beamten mit den Personen im Anhaltezentrum eingetroffen seien, sei dem Ersuchen um Wasser auch entsprochen worden. Allen Beteiligten seien mehrere Gläser Wasser gereicht worden.

Betreffend der behaupteten Ansprache bzw. dem Verhalten im Zuge der Vorführung und dem Hinweis, dass sich unter den Festgenommenen „eh ein Arzt befindet", werde dies entschieden zurückgewiesen. Hätte es einen solchen Vorfall gegeben, wäre die betroffene Person mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, selbständig in das PAZ zur amtsärztlichen Untersuchung zu gehen. Auch hätte der Amtsarzt einen entsprechenden Zustand im Zuge der Untersuchung festgestellt, als auch dokumentiert.

 

1.4.5. Die diensthabende Ärztin, welche um 03.38 Uhr verständigt worden sei, habe in der Folge die angeordneten Untersuchungen durchgeführt.

Bei diesen seien seitens der Amtsärztin die behaupteten Verletzungen untersucht und entsprechend dokumentiert worden. Im Zuge dieser hätten sich alle bis auf Mag. H W äußerst unkooperativ verhalten und teilweise auch wieder ein unwirsches und teilweise aggressives Verhalten an den Tag gelegt.

Die von den Bf vorgebrachten Punkte auch betreffend der amtsärztlichen Untersuchung entsprächen nicht der Tatsache. Wie die Stellungnahme der Amtsärztin wiedergebe, sei von ihr die angeordnete Untersuchung auf behauptete Verletzung vorgenommen worden. Umfasst von dieser Anordnung sei aber nicht eine Begutachtung mit anschließender Therapie.

Seitens der BPD Linz kann auch betreffend dieses Beschwerdevorbringens keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der amtsärztlichen Tätigkeit festgestellt werden.

Der im Zusammenhang mit der Amtshandlung verletzte Polizeibeamte sei ebenfalls von der Ärztin hinsichtlich der erlittenen Verletzungen untersucht worden. Diese habe Verletzungen am rechten Knie und an der rechten Hand festgestellt.

Aufgrund der festgestellten Verletzungen sei in der Folge auch Anzeige gegen Mag. H W wegen § 270 StGB - tätlicher Angriff - bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden.

 

1.4.6. Die vier Personen seien nach Beendigung der Untersuchung aus der Bundespolizeidirektion begleitet, die während der Amtshandlung geforderten Visitenkarten bzw. Dienstnummern der Beamten ausgefolgt und die Amtshandlung (04.02 Uhr, 04.08 Uhr, 04.14 Uhr und 04.23 Uhr) als beendet erklärt worden. Weiters seien sie auch über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt worden.
Dr. H F habe dazu ausgeführt, dass die Beamten so deppert seien und diese noch von seinem Anwalt hören würden. H D und Mag. H W hätten gegenüber den Beamten ausgeführt, dass sie nichts gemacht hätten. Mag. Dr. H F jun. habe sich geäußert, dass es der absolute Wahnsinn sei und dies ein Nachspiel haben werde.

 

1.4.7. Zusammenfassend sei auszuführen, dass nach entsprechender Beurteilung der zugrunde liegenden Aktenteile als auch des angeführten Sachverhaltes die Amtshandlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei.

Das Einschreiten der Beamten sei im Verhältnis zum Verhalten der Festgenommenen Maß haltend und angemessen gewesen.

Weiters sei auch auf das Einsatzprotokoll der Stadtleitstelle zu verweisen. Dies spiegle den chronologischen Ablauf der Amtshandlung/en wider und widerspreche dadurch auch den Angaben der Bf betreffend ihrer Zeitangaben.

 

1.5. Mit Schreiben vom 19. März 2008, VwSen-420531/9/BP/Wb, wurde dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters vom Oö. Verwaltungssenat die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte, die vorgelegten Schriftsätze sowie insbesondere mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungs­senat am 25. April 2008 und am 19. Mai 2008.

 

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2008 bzw. am 19. Mai 2008 ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

2.2.1. Am 4. November 2007 befanden sich Dr. F H sen., D H, Mag. Dr. F H jun. sowie Mag. W H zusammen mit G H, Dr. N R, G Q sowie D P um ca. 2.40 Uhr – in Tracht gekleidet - im Lokal J, wo sie Getränke konsumierten. Während die übrigen Mitglieder der Gruppe an der Bar saßen, standen Mag. Dr. F H jun. und Dr. N R zwischen der Bar und einem in der Nähe befindlichen Tisch.

 

Die beiden Letztgenannten fühlten sich offensichtlich durch Blicke des Zeugen F, der sich für die Trachten interessierte, provoziert, wobei von diesem oder vom Zeugen D keinerlei Provokation ausging. Sie begaben sich zu dem Tisch und fragten, ob die Herren D und F ein Problem hätten, was diese verneinten. Letztere meinten, sie würden bald gehen. Als der Türsteher sich einmischte, meinten Mag. Dr. H jun. und Dr. R, dass es kein Problem gäbe, weil die Herren gehen wollten. Der Türsteher sah die beiden so auch als Aggressoren an.

 

2.2.2. In der Folge verwies der Türsteher Dr. R des Lokals, wobei sich zunächst auch D H, der den Türsteher kannte,  vermittelnd eingesetzt hatte. Dr. R und Mag. Dr. H jun. folgten dem Türsteher vor das Lokal, wo er ihnen den Widereintritt verweigerte. In der Folge erschienen auch D H und Dr. F H sen. Im Gangbereich vor dem Lokal. Um 2.49 Uhr zeigte der Türsteher des Lokals telefonisch bei der Leitstelle der Stadtpolizei an, dass er mit 6 bis 7 Personen im Lokal Probleme habe. Mittlerweilen entstand eine lebhafte – von entsprechender Gestik begleitete – lautstarke Diskussion zwischen den im Gang vor dem Lokal befindlichen Personen.

 

2.2.3. Um ca. 2.55 Uhr trafen zunächst die per Polizeifunk um 2.51 Uhr angeforderten BI K und GI R beim Eingangsbereich des Lokals ein. Dort trafen sie eine Personengruppe an, die lautstark und gestikulierend mit dem Türsteher diskutierte und disputierte. Als der Türsteher die Beamten bemerkte, begab er sich zu diesen und teilte ihnen in kurzen Worten mit, dass diese Personen im Lokal Probleme gemacht, Gäste belästigt hätten und er sie deshalb des Lokals verwiesen habe.

 

Die Beamten begaben sich zur Glasschiebetüre, bezogen dort Stellung und erklärten den noch immer lautstark und gestikulierend Schreienden mit, dass sie – nach Mitteilung des Türstehers – im Lokal die Ordnung gestört hätten und aufgrund ihres Verhaltens nicht ins Lokal zurückkehren dürften und im Hinblick auf ihr aktuelles Verhalten den Ort verlassen sollten. Die Personen wurden mehrfach insbesondere von BI K aufgefordert ihr Verhalten einzustellen. In der Folge riefen die Beamten um Verstärkung. In der Folge trafen Insp. L und Insp. L vor dem Lokal ein und bezogen nach einem kurzen Gespräch mit BI K ebenfalls Stellung vor der Glasschiebetür.  Die Personen – unter denen sich besonders Dr. H sen., Mag. Dr. F H jun. sowie D H hervortaten – gingen nicht auf die Anweisungen der Beamten ein, sondern forderten weiterhin ins Lokal eingelassen zu werden, wobei sie auch auf die Tatsache, dass noch zu ihrer Gruppe gehörende Frauen und Fahrnisse im Lokal seien, lautstark hinwiesen. Von BI K wurde der Vorschlag gemacht, dass eine "neutrale" Person die noch im Lokal befindlichen Personen informieren solle.

 

Als den Personen selbst der Eintritt von den Polizisten verweigert wurde, traten D und Mag. Dr. F H jun. immer wieder auf die beiden Beamten gestikulierend zu und versuchten sich an diesen vorbei ins Lokal zu drängen. Sie wurden auf Abstand gehalten und mehrfach aufgefordert ihr Verhalten einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Trotz dieser Abmahnungen stellten die beiden ihr Verhalten nicht ein und versuchten die Arme der Beamten zur Seite zu schlagen.

 

2.2.4. Mag. Dr. F H jun. wurde von BI K zur Seite genommen, um seine Personalia aufzunehmen. Nach wiederholten Abmahnungen wurde D H zunächst im Bereich der Glasschiebetür von GI R für festgenommen erklärt. Nachdem D H sein Verhalten dennoch nicht einstellte, wurde er von GI R etwas zentraler im Gangbereich vor dem Lokal J durch Körperkraft zu Boden gebracht und dort am Boden bei den Oberarmen fixiert. Um die Durchsetzung der Festnahme zu sichern, verlies BI K Mag. Dr. F H jun. und kam GI R zu Hilfe. Da sich der Festgenommene auch am Boden liegend der Festnahme noch widersetzte, wurden ihm, mit den Händen am Rücken, Handschellen angelegt. Für einige Minuten wurde er in dieser Position fixiert und erst in weiterer Folge zu dem kleinen Stiegenaufgang verbracht und dort gesichert. Nach dem Eintreffen des Arrestantenwagens wurde D H als erster der Festgenommenen mit Armwinkelsperre dorthin verbracht.

 

2.2.5. Dr. F H sen. stellte sein lautstarkes Verhalten auch insbesondere nach der Festnahme seines Sohnes um ca. 2.57 Uhr in keinster Weise ein, sondern versuchte immer wieder zu seinem Sohn durchzudringen und forderte lautstark dessen Freilassung (vgl. Rn. 29). Er schrie gestikulierend, dass er sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen würde und richtete seinen Unmut auch gegen den Türsteher. Nach entsprechender Androhung und wiederholten vorhergegangenen Abmahnungen wurde Dr. F H sen. von BI K um ca. 3.05 Uhr für festgenommen erklärt und am Oberarm ergriffen. In der Folge wurde er von BI K aus der Menge zur Seite genommen und die Festnahme mit Körperkraft durchgesetzt, da er sein Verhalten dennoch nicht einstellte. BI K legte Dr. H am Boden ab und versuchte ihn dort zu fixieren. Mit Unterstützung von Insp. S gelang es den Festgenommenen zu sichern und ihm trotz entsprechender Gegenwehr in Bauchlage Handfesseln am Rücken anzubringen. Die Handfesseln wurden während der gesamten Dauer der Amtshandlung nicht arretiert. Nach der Festnahme stellte Dr. H sein Verhalten kurzfristig ein. Als er jedoch mittels Armwinkelsperre zum Arrestantenwagen geführt wurde, verhielt er sich nicht ruhig, sondern forderte die Anwesenden – den Kopf wendend – auf, sich die Behandlung der Polizei nicht gefallen zu lassen.

 

2.2.6. Als Mag. Dr. F H jun. beobachtete, wie nun auch Dr. F H sen. festgenommen wurde wollte er diesem zu Hilfe eilen. Er schrie: "Lassen sie meinen Vater in Ruhe! Das können sie mit meinem Vater nicht machen!" Von Insp. L wurde Mag. Dr. H jun. auf Distanzlänge gehalten und aufgefordert sich zu beruhigen. Er schrie jedoch weiter und versuchte sich von dem Beamten zu lösen, um zu seinem Vater durchzukommen. Der Beamte forderte mit Hinweis auf die Festnahme Mag. Dr. H jun. auf, sein Verhalten einzustellen. Nachdem sich dieser den Anweisungen des Beamten nicht fügte und sein Verhalten fortsetzte, wurde er kurz nach seinem Vater von Insp. L für festgenommen erklärt und ebenfalls trotz Gegenwehr am Boden abgelegt. Mit Unterstützung zunächst von GI G, in der Folge von Insp. Bauer wurden dem Festgenommenen die Hände am Rücken mit Handschellen gefesselt, wobei Mag. Dr. H jun. eine Hand erst auf gutes Zureden freigab. Von Insp. L und Insp. Bauer wurde der Festgenommene kurz darauf aus dem Eingangsbereich des Lokals J auf die gegenüberliegende Seite der Landstraße verbracht und dort stehend an einem Baugitter bis zur Verbringung in den Arrestantenwagen abgesondert und fixiert. Die Handfesseln wurden während der gesamten Anhaltung nicht arretiert. Nach der Durchsetzung der Festnahme verhielt sich der Festgenommene bis zur Verbringung in den Arrestantenwagen ruhig.

 

2.2.7. Mag. W H wurde durch einen Bediensteten des Lokals J aufgefordert vor das Lokal zu kommen, was er auch tat.

 

Im Gangbereich nahm er u.a. seinen am Boden gesicherten Bruder wahr. Er versuchte zu diesem zu gelangen, wurde aber von Beamten zurückgedrängt und der Festgenommene abgeschirmt. Es wurde ihm von den Beamten sinngemäß mitgeteilt, er solle Ruhe geben und sein Verhalten einstellen.

 

Von Insp. L wurde W H mit ausgestreckter Hand zunächst in Richtung Landstraße abgedrängt, um ihn vom Ort der Festnahme fern zu halten. Er wurde aufgefordert Abstand zu halten, wollte jedoch vom Beamten in Ruhe gelassen werden und fügte sich dessen Anweisungen nicht. W H schlug Insp. L dabei dessen Hand mehrfach zur Seite, worauf ihm dieser mitteilte, dass er aufgrund seines aggressiven Verhaltens angezeigt werden würde. Durch das Drängen von W H bewegte sich das Paar wieder zurück in den Gangbereich in Richtung Glasschiebetüre. Dort wurde W H von Insp. L die Festnahme angedroht, falls er sein Verhalten nicht einstellen würde. W H wurde von Insp. L von der Landstraße aus gesehen in das linke Eck gedrängt und dort mit einer ausgestreckten Hand festgehalten.

 

Von der Ecke aus konnte Mag. W H die Festnahme seines Vaters beobachten und versuchte sich zu befreien. Er verließ jedoch seine Position nicht wesentlich. Mag. W H wurde darauf von Insp. L für festgenommen erklärt und von letzterem versucht die Festnahme durchzusetzen, da sich Mag. H dieser widersetzte. Dabei wurde Mag. H mit dem Gesicht zur Glasschiebetür gedreht.

 

In der Folge versuchte GI G, der zuvor von einer unbekannten Person zu Boden gerissen worden war und die Situation im Aufstehen wahr nahm, seinem Kollegen zu Hilfe zu kommen, indem er einen gezielten Schlag mit dem Gummiknüppel auf den Oberarm des Festgenommenen beabsichtigte, jedoch dessen Hinterkopf traf.

 

Mag. W H versperrte sich weiterhin gegen die Durchsetzung der Festnahme, indem er eine Hand nicht freigab. Unter gutem Zureden von Insp. L und dem zu diesem Zeitpunkt hinzugetretenen GI M gab Mag. W H seine Hände zur Fesselung mit Handschellen für den Fall frei, dass sein Vater nicht wie sein Bruder D brutal am Boden abgelegt würde. Er ließ sich freiwillig fesseln, wobei die Handschellen nicht arretiert wurden. Er wehrte sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr und wurde von Insp. L in der Folge am Oberarm zum Arrestantenwagen verbracht.

 

2.2.8. Weder gegen D H noch gegen Mag. Dr. F H jun. noch gegen Dr. F H sen. wurden Gummiknüppel oder Schlagstöcke im Rahmen der Festnahmen, der Verbringung in die Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße und der dortigen Anhaltung zum Einsatz gebracht.

 

2.2.9. Nach der Verbringung in den Arrestantenwagen um ca. 3.18 Uhr wurden die Festgenommenen (D H von GI R, Dr. F H sen. von BI K, Mag. Dr. F H jun. von Insp. L und Mag. W H von Insp. L) teils mittels Armwinkelsperre, teils am Oberarm in den Gang vor das Zimmer des Journalbeamten der Bundespolizeidirektion Linz in der Nietzschestraße geführt, wo sie noch immer mit rückwärts angebrachten Handfesseln auf einer Bank Platz nehmen mussten.

 

In der Folge begab sich BI K zum Journalbeamten Dr. G, um ihm Bericht zu erstatten. Während der Anhaltung im Gang waren GI R, Insp. L und Insp. L die gesamte Zeit anwesend. Die Beschwerdeführer kündigten an, sich die Behandlung durch die Polizei nicht gefallen zu lassen. Mag. W H verhielt sich während der gesamten Zeit nach der Durchsetzung seiner Festnahme bis zu deren Aufhebung kooperativ. Die Festgenommenen forderten unter anderem Wasser zu bekommen. Von den Beamten wurde ihnen erklärt, dass dies hier aufgrund fehlender Trinkgefäße nicht möglich sei, dass sie jedoch später Wasser erhalten würden. Von den Festgenommenen wurde geäußert, dass Mag. Dr. F H jun. schlecht geworden sei. Dieser hatte den Kopf an die Schulter seines Bruder D gelehnt. GI R äußerte sinngemäß: "Es macht nichts, wenn ihm schlecht geworden ist. Ihr habt ja eh einen Arzt dabei." Von Insp. L wurde kurz der Gesundheitszustand von Mag. Dr. F H jun. begutachtet. Nachdem dieser jedoch keine offensichtlichen Anzeichen einer tatsächlichen Schwäche aufwies, wurde dem Wunsch nach Wasser nicht entsprochen. Im Übrigen rechnete Insp. L aufgrund von Erfahrungswerten damit, dass die Entscheidung des Journalbeamten binnen der nächsten 5 Minuten fallen würde. Dieser Zeitraum wurde im Übrigen auch nicht überschritten. Um 3.42 Uhr wurde die Festnahme durch den Journalbeamten Dr. G aufgehoben und die Beschwerdeführer wurden mit noch immer am Rücken gefesselten Händen ins PAZ in den oberen Stock geführt, wo die Handfesseln abgenommen und die Beschwerdeführer nacheinander der Amtsärztin gemäß der Anordnung des Journalbeamten vorgeführt wurden.  

 

2.2.10. Nach der einzeln vorgenommenen medizinischen Begutachtung durch die Polizeiärztin, die außer bei Mag. W H keine evidenten Verletzungen feststellte, wurden Dr. F H sen. um 4.02 Uhr, D H um 4.08 Uhr, Mag. W H um 4.14 Uhr sowie Mag. Dr. F H jun. um 4.23 Uhr aus dem PAZ geführt. Bei der medizinischen Untersuchung stellte die Amtsärztin bei den Beschwerdeführern mit Ausnahme von Mag. W H hinsichtlich Alkoholisierung eine - wohl mäßige – Substanzbeeinträchtigung fest.

 

2.3. Im vorliegenden Verfahren ergaben sich bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zahlreiche Widersprüche in den jeweiligen mündlichen und schriftlichen Ausführungen, weshalb das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates eine entsprechend umfangreiche Beweiswürdigung vorzunehmen hatte.

 

2.3.1. Zunächst geht es um den Vorfall im Lokal J selbst, der ursächlich für die späteren Entwicklungen werden sollte. Unbestritten ist, dass die Mitglieder der in Rede stehenden Gruppe um ca. 2.40 Uhr im Lokal J in Tracht Getränke konsumierten. Glaubhaft wurden in der mündlichen Verhandlung dabei die einzelnen örtlichen Positionen dargestellt und auch von den Zeugen weitgehend bestätigt.

 

Es ist auch glaubhaft, dass sich Dr. R und Mag. Dr. F H jun. durch die beiden Zeugen provoziert fühlten, wobei die Zeugen F und D glaubhaft und überzeugend vermittelten, dass sie für diese Annahme keinen konkreten Grund gegeben hatten. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Zeuge F sich für die jeweiligen Trachten interessierte und daher die Personen beobachtete (vgl. Rn. 45).

 

Grundsätzlich übereinstimmend wird angegeben, dass Dr. R und Mag. Dr. F H jun. mit ihren Biergläsern zum Stehtisch der beiden Gäste gingen und, dass Mag. Dr. F H jun. sein Bierglas derart wuchtig auf dem Tisch abstellte, dass das Bier auf den Tisch überschwappte.

 

Der Aussage des Türstehers ist hier nur bedingt zu folgen, wonach auch Dr. R sein Glas derart vehement abgestellt haben soll. Seine Aussage, dass die beiden Zeugen von H und R ergriffen worden wären, ließen sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend bestätigen. Der Vorfall dürfte auch nicht allzu laut gewesen sein, da außer D H sonst keiner der Gästegruppe an der Bar den Vorfall überhaupt mitbekam. Dieser Umstand wurde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend vermittelt

 

Von Mag. Dr. F H jun. und Dr. R selbst wurde angegeben, dass sie die beiden Zeugen aufforderten zu gehen (vgl. Rn. 17 und 62 der Verhandlungsschrift). Demgemäß erscheinen sie sicherlich als die verhältnismäßig aggressiveren Beteiligten am Geschehen; diesen Eindruck gehabt zu haben, brachte der Türsteher in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zum Ausdruck.

 

2.3.2. Unbestritten ist, dass Dr. R vom Türsteher zunächst aufgefordert wurde mit ihm das Lokal zu verlassen und, dass Mag. Dr. F H jun. ebenfalls nach draußen ging. Glaubhaft ist auch, dass sich D H (gemäß seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in das Geschehen schon im Lokal einmischte, da er den Türsteher kannte (vgl. Rn 4).

 

Die beiden Zeugen D und F, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, folgten nicht bis vor die Glasschiebetüre hinaus, sondern verweilten auf Ersuchen des Türstehers noch im Lokal – nämlich im sogenannten Stadel (Gastgarten) im Vorbereich der Glasschiebetüre. Dass die beiden Zeugen während der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht noch genauer ihre Position während der gesamten folgenden Amtshandlungen angeben konnten (vgl. Rn. 48 und 51) ist angesichts der glaubhaft vermittelten Aufregung – in der sie sich befanden – und angesichts des viermonatigen Zeitraums zwischen dem Vorfall und der Befragung in der Verhandlung durchaus verständlich und lässt ihre Aussagen über ihre weiteren Beobachtungen in keinster Weise als unglaubwürdig erscheinen. Die im Folgenden dargestellten Aussagen und Eindrücke dieser Zeugen sind also aus Sicht des erkennenden Mitglieds des oö. Verwaltungssenates auch deshalb absolut beweiskräftig, da die Aussagen in der mündlichen Verhandlung sachlich und untendentiös getätigt wurden und diese Personen als relativ unbeteiligt anzusehen sind (vgl. Rn. 47). 

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Diskussion zwischen dem Türsteher und den des Lokals verwiesenen Personen heftig und lautstark vonstatten ging. Dies bestätigen u.a. die Aussagen in der mündlichen Verhandlung von D H (vgl. Rn. 05), der mehrfach bestätigte, dass die Diskussion bereits als er vor dem Lokal eintraf lautstark war. Die Tatsache, dass D H behauptete nicht gestikuliert zu haben (vgl. Rn. 12), ist nicht glaubwürdig, da lebhafte Diskussionen – zumal auch unter Alkoholeinfluss (vgl. Rn. 12) – regelmäßig von entsprechender Gestik begleitet werden. Das Faktum der Diskussion wird auch von Mag. Dr. F H jun. bestätigt (vgl. Rn. 17). Dr. F H sen. gab ausdrücklich an, bei seinem Erscheinen im Gangbereich eine heftige Diskussion, an der auch er sich lautstark beteiligte, vorgefunden zu haben (vgl. Rn. 27). Auch ein gewisser Grad an Alkoholisierung wurde von ihm bestätigt (vgl. Rn. 34), weshalb auch jeder Lebenserfahrung nach die heftige und lautstarke Diskussion entsprechende Gestik zweifelsfrei mit einschloss.

 

Die hinsichtlich der Umstände des Vorfalls im Lokal, die zur telefonischen Anzeige geführt hatten, nicht hundertprozentig nachvollziehbaren Aussagen des Türstehers sind jedoch bezüglich der Lautstärke und stetigen Eskalation der Diskussion vor dem Lokal völlig klar und glaubwürdig (vgl. Rn. 55).

 

Auch der Zeuge Dr. R bestätigte mehrfach die Heftigkeit und Lautstärke der Diskussion (vgl. Rn. 63, 68 und 69). Als tumultartig bezeichnete er die Situation aber erst ab der Festnahme von D H (vgl. Rn. 69). Gerade auch aus diesen Aussagen ist klar, dass beim Eintreffen der Polizeibeamten lautstark und von Gestik begleitet diskutiert und disputiert wurde.

 

2.3.3. Das Eintreffen der beiden Beamten BI K und GI R um ca. 2.55 Uhr am Schauplatz ist unbestritten. Weitgehend unbestritten ist auch, dass sie dort eine gestikulierende disputierende und diskutierende Personengruppe antrafen, deren Mitglieder lautstark auf den Türsteher einredeten. Dies ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Beamten und des Türstehers (vgl. Rn. 100, 101, 125, 55), sondern auch aus den verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführer und von Dr. R (vgl. Rn. 05, 18, 28, 64). Dass dabei auch gestikuliert wurde, ist wiederum völlig glaubhaft, da eine lautstarke Diskussion wohl nicht ohne entsprechende Gestik vorstellbar ist; noch dazu unter Alkoholeinfluss. Diese Umstände wurden auch von den kurze Zeit später eintreffenden Beamten Insp. L und Insp. L derart geschildert (vgl Rn. 156, 176).

 

Dass sich der Türsteher zu den beiden Beamten begab, um sie ins Bild zu setzen, ist unwidersprochen.

 

Ebenfalls völlig klar ist, dass sich die Diskussion mit den Beamten fortsetzte (vgl. Rn. 06, 19, 28, 55, 64, 102, 126, 142). Unbestritten ist, dass in der Folge die Beamten um Verstärkung ansuchten. Weiters wird übereinstimmend angegeben, dass die Beamten auf den Vorschlag, dass jemand aus der besagten Personengruppe ins Lokal gehen solle, um die dort noch befindlichen restlichen Mitglieder der Gruppe sowie Fahrnisse zu holen, nicht eingingen. Glaubhaft ist jedoch, dass BI K vorschlug, dass eine Person ins Lokal gehen solle, um die dortigen Personen zu informieren, was dann durch Lokalbedienstete ja auch geschah. Dieser Umstand wurde zwar von den Beschwerdeführern nicht angeführt, ist aber aus dem Gesamtzusammenhang äußerst schlüssig. Die Behauptung der Beamten, dass die Personen den Ort der Amtshandlung nicht verlassen wollten, ist ebenfalls zwingend gegeben, da sie durch die Realität bestätigt wurde. Ansonsten würden D und Mag. Dr. F H jun. nicht – wie von D H selbst bestätigt –ins Lokal zurückgedrängt haben (vgl. Rn. 07, 103, 104, 126, 127, 142, 157). Der von D H angegebene – aus seiner Sicht genügende Abstand von einem halben Meter (vgl. Rn. 07) – kann in einer derartigen aufgebrachten Situation als nicht angemessen bezeichnet werden, da bei starker Gestik diese Distanz für das Gegenüber als durchaus bedrohlich anzusehen ist. Auch, dass die Beamten davon ausgingen eine Amtshandlung betreffend Ordnungsstörung durchzuführen, ist aus ihren Aussagen glaubhaft dargestellt (vgl. Rn. 104, 127, 157, 176). Die mehrmaligen Aufforderungen das Verhalten einzustellen sowie die mehrfachen Wegweisungen insbesondere auch mit Hinweis auf Ordnungsstörung schilderten die Beamten insbesondere BI K eindeutig und glaubhaft (vgl. Rn. 104, 127, 157).

 

2.3.4. Unbestritten ist, dass Mag. Dr. F H jun. zunächst von BI K zur Seite genommen wurde. Dass er – wie behauptet (vgl. Rn. 08) – von diesem an der Wand mit dem Arm unter dem Kinn bei der Aufnahme der Personalia fixiert und so gewürgt wurde, konnte nicht abschließend bestätigt werden. Im Gegenzug behauptete BI K Mag. Dr. F H an der Brust gehalten zu haben (vgl. Rn. 129). Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass D H sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellte und musste daher zunächst im Hinblick auf die Festnahme von D H nicht abschließend geklärt werden. Dass ein Gummiknüppel eingesetzt worden wäre, behauptete auch Mag. Dr. F H jun. selbst nicht.

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich D H und GI R von der Glastüre weg mehr in das Zentrum des Ganges bewegten, gewinnt die Aussage von GI R mehr an Glaubwürdigkeit; nämlich dahingehend, dass er zunächst die Festnahme im Bereich der Glasschiebetür aussprach und deren Durchsetzung erst zeitlich leicht versetzt aufgrund der Gegenwehr von D H im Zentrum des Gangbereichs passierte (vgl Rn. 105). Diese Tatsache, insbesondere auch der Ausspruch der Festnahme, wurde im Übrigen auch von BI K eindeutig bestätigt (vgl. Rn. 128, 129). Für den Ort der Durchsetzung der Festnahme gibt es, wenn auch leicht variierend, grundsätzlich generelle Übereinstimmung aller Augenzeugen.

 

Die Darstellung von D H in Rn. 08, wonach er gleich von zwei Beamten gepackt worden sei, stimmt nicht damit überein, dass offensichtlich BI K sich veranlasst sah, bei der Durchsetzung der Festnahme zu helfen (vgl. Rn 130), da dies beim Vorhandensein eines weiteren verfügbaren Beamten direkt bei dieser Situation nicht notwendig gewesen wäre. Auch, dass D H nur eineinhalb Meter auf seinen Bruder zugemacht haben will, erklärt das Zurücklegen der räumlichen Distanz bis zum Ort der Durchsetzung der Festnahme nicht schlüssig. Unbestritten ist, dass D H von GI R zu Boden gebracht wurde. Dass sich der Festgenommene bei der Durchsetzung nicht gewehrt haben will, ist unglaubwürdig (vgl. Rn. 08). Zu diesem Schluss kommt man einerseits durch die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen von GI R und BI K, andererseits aber auch daher, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher nicht vorstellbar ist, dass sich der Festgenommene, zumal er den Festnahmegrund in keinster Weise einsah, der aus seiner Sicht unzulässigen Durchsetzung der Festnahme nicht widersetzt hätte (vgl. Rn. 106, 130).

 

Absolut strittig war im Verfahren zunächst, ob GI R im Schulterbereich des Festgenommenen kniete oder ihn bei den Oberarmen sicherte. Diesbezüglich gab eine vor-Ort-Demonstration im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Insp. L Aufschluss (vgl. Rn. 172). Bei der Technik der von den Polizisten bezeichneten Fixierung an den Oberarmen geht der Fixierende im Bereich der Oberarme des zu Fixierenden in die Hocke, stützt das Schienbein bzw. das Knie im Bereich der Schulterblätter ab und zieht einen Arm des zu Fixierenden nach oben. Bei fachgerechter Durchführung dieser Maßnahme ist es nicht erforderlich, dass großer Druck auf den Oberkörper ausgeübt wird, da der Fixierte ohnehin bewegungsunfähig ist.

 

Aus Sicht eines Beobachters wird dabei aber verständlicher Weise der Eindruck erweckt, dass die sichernde Person auf dem zu Sichernden kniet, was die unterschiedlichen Aussagen grundsätzlich erklärt. Tatsächlich muss dabei aber keine Diskrepanz vorliegen, da die Beamten ihren Terminus Technicus verwendeten, die Beobachter aber die Tatsache, dass das Knie der Sichernden im Bereich der Schulterblätter ruhte, wiedergaben. Diese Sicherungstechnik entspricht grundsätzlich fraglos den Vorgaben. Ob und inwieweit GI R zu viel Druck mit dem Knie ausgeübt hatte, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden; dagegen spricht jedoch, dass von der Amtsärztin keine diesbezüglichen Verletzungen festgestellt wurden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass gegen D H in jedem Fall so viel Körperkraft aufgewendet wurde, um seinen Widerstand gegen die Durchsetzung der Festnahme zu brechen.

 

Unbestritten ist, dass D H Handfesseln angelegt wurden und dass diese zu keinem Zeitpunkt arretiert wurden. Dieser Umstand wurde nicht einmal von den Beamten behauptet.

 

Ebenfalls steht außer Zweifel, dass D H zunächst am Bauch liegend fixiert und in weiterer Folge zu dem kleinen Stiegenaufgang gebracht wurde. Dass er seine Angehörigen aufgefordert haben soll von ihm wegzugehen (vgl. Rn 09, 32), ist grundsätzlich glaubwürdig. Übereinstimmend wurde angegeben, dass D H nach Eintreffen des Arrestantenwagens zu diesem mittels Armwinkelsperre geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung behauptete er – im Übrigen zum ersten Mal – dass er dabei mit dem Gesicht über einem Mistkübel auf der Landstraße stehend fixiert worden sei. Wenn dies auch keinem der Beschwerdepunkte unmittelbar zuzurechnen ist, sei angemerkt, dass diese Behauptung von GI R eindeutig und glaubwürdig abgelehnt wurde (vgl. Rn 109), weshalb als glaubhaft nur anzunehmen ist, dass die Brille des Festgenommenen verrutscht war (vgl. Rn 09), was im Übrigen auch von der Zeugin D P schlüssig bestätigt wurde (vgl. Rn 92).

 

Grundsätzlich muss angemerkt werden, dass aufgrund seines vorigen Verhaltens, wie auch aufgrund der Aussagen von GI R (vgl. Rn 109) anzunehmen ist, dass sich D H auch bei der Verbringung zum Arrestantenwagen nicht – wie von ihm geschildert – ruhig verhielt.

 

2.3.5. Dr. F H sen., der bis zum Zeitpunkt der Festnahme seines Sohnes D aufgrund seiner lautstarken und von entsprechender Gestik begleiteten Diskussionsbereitschaft aufgefallen war (vgl. Rn 132), stellte – wie von den Beamten übereinstimmend angegeben wurde – sein Verhalten auch in weiterer Folge nicht ein. Er selbst gab dabei in der mündlichen Verhandlung an, auf die Beamten weiterhin zugegangen zu sein und von diesen aufgefordert worden zu sein, zurückzutreten (vgl. Rn 30). Er gab sogar an, wiederholt aufgefordert worden zu sein, sein Verhalten einzustellen. Diesbezüglich erscheint die Aussage von BI K völlig glaubwürdig, wie auch die Tatsache, dass er Dr. F H sen. in der Folge für festgenommen erklärte (vgl. Rn 133). Dass sich der Festgenommene als er am Boden abgelegt wurde gegen die Durchsetzung der Festnahme nicht gewehrt hat, behauptete nicht einmal er selbst. Demgemäß sind die Darstellungen von BI K und Insp. S als schlüssig anzusehen, wonach der Festgenommene sich heftig gegen die Festnahme gewehrt habe und nur mit vereinten Kräften seine Hände zur Fesselung am Rücken unter dem Bauch haben hervorgezogen werden können (vgl. Rn 133, 212). Hinsichtlich der Technik der Fixierung ist auf Punkt 2.3.4. zu verweisen, da Dr. F H sen. – wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt- von BI K wiederum bei den Oberarmen (mit dem Knie zwischen den Schulterblättern) fixiert wurde.

 

Glaubhaft ist die Aussage von Dr. F H sen., dass er zunächst nach der Durchsetzung der Festnahme sein lärmendes Verhalten und seinen Widerstand aufgab (vgl. Rn 32), was auch von Insp. S bestätigt wurde (vgl. Rn 215). Allerdings ist den übereinstimmenden Aussagen von BI K und Insp. S zu folgen, wonach der Festgenommene bei der Verbringung zum Arrestantenwagen den Kopf wendete und die Anwesenden lautstark aufforderte sich die Behandlung der Polizei nicht gefallen zu lassen (vgl. Rn 133, 215).  

 

2.3.6. Hinsichtlich der Festnahme von Mag. Dr. F H. jun. ist zunächst seine Aussage glaubwürdig, dass er sich um die Aufklärung der Situation nach der Festnahme seines Bruders D bemühte (vgl. Rn 19) Hinsichtlich der konkreten Situation um ca. 3.05 Uhr scheint allein schon aus den übrigen Umständen die Darstellung von Insp. L glaubwürdiger (vgl. Rn 161). Demnach wollte Mag. Dr. F H jun. seinem Vater zu Hilfe kommen und wurde von Beamten unter Beruhigungsversuchen und Androhung der Festnahme zunächst auf Distanz gehalten. Die Darstellung von Mag. Dr. F H jun., wonach er unvermittelt und ohne Abmahnungen von hinten zu Boden gebracht worden sei, scheint allein schon im Gesamtzusammenhang als nicht zutreffend. Es kann jedoch durchaus sein, dass im von allen Seiten bestätigten Tumult die Wahrnehmung der einzelnen Situationen erschwert war. Aus menschlicher Sicht und allgemeinen Erfahrungswerten ist es darüber hinaus höchst wahrscheinlich, dass ein Sohn – noch dazu unter Alkoholeinfluss und in einer tumultartigen Situation – nicht ruhig und beherrscht zusieht, wenn sein Vater – aus seiner Sicht brutal – zu Boden gebracht wird. Es ist glaubhaft, dass auch gegen Mag. Dr. F H jun. die Festnahme zunächst ausgesprochen und in der Folge auch durchgesetzt wurde. Glaubhaft ist auch, dass sich Mag. Dr. F H jun. zunächst wehrte, dann aber seinen Arm, der sich zunächst unter seinem Oberkörper befunden hatte, freiwillig zur Fesselung am Rücken herausgab. Dass der Festgenommene aus dem Gangbereich auf die gegenüberliegende Straßenseite bis zu einem Baugitter geführt und dort stehend gesichert wurde ist unbestritten, wie auch die Tatsache, dass er ab dem Zeitpunkt der Fesselung seiner Hände keinen Widerstand mehr an den Tag legte.

 

2.3.7. Die Aussagen von Mag. W H bezüglich seines Verlassens des Lokals sind absolut schlüssig und unwidersprochen (vgl. Rn. 36). Auch dass er nach dem Verlassen des Lokals seinen am Boden von einem Polizeibeamten fixierten Bruder D erblickte und zu diesem zu gelangen versuchte, ist glaubhaft (vgl. Rn. 37, 38). Er selbst gab in Rn. 38 an, dass er von den Beamten, die den Festgenommenen abschirmten, aufgefordert worden sei Ruhe zu geben und sein Verhalten einzustellen. Es wird ihm zugebilligt, dass er selbst sein Verhalten nicht als aggressiv einstufte. Dass Mag. W H in dieser Situation wohl nicht völlig ruhig, sondern dementsprechend erregt war, entspricht jeder Lebenserfahrung. Völlig glaubhaft ist die Darstellung des Abdrängens des Mag. W H durch Insp. L in Richtung Landstraße samt der vom Beamten in Rn. 179 dargestellten Abmahnungen. Ebenfalls glaubwürdig wurde vom Beamten angegeben, dass er Mag. W H angekündigt habe, ihn wegen aggressiven Verhaltens anzuzeigen (vgl. Rn. 180). Übereinstimmung herrscht in sämtlichen diesbezüglichen Aussagen darüber, dass Insp. L Mag. W H in der Folge in das – von der Landstraße aus gesehen – linke Eck bei der Glasschiebetür drängte und ihn dort festhielt (vgl. Rn. 38, 88, 180). Aus der Situation heraus völlig glaubhaft ist die Schilderung von Insp. L, der in der mündlichen Verhandlung (vgl. Rn. 180) angab, Mag. W H die Festnahme angedroht zu haben. Hinsichtlich der Vorgänge im Zuge der Festnahme und deren Durchsetzung gibt es allerdings wesentliche Differenzen in den Aussagen. Zunächst geben Mag. W H (vgl. Rn. 38) und Insp. L (vgl. Rn. 181) noch übereinstimmend an, dass Auslöser der Festnahme die Tatsache war, dass Mag. W H die drohende Festnahme seines Vaters beobachtete und diese zu verhindern suchte. Insp. L gab in der mündlichen Verhandlung (vgl. Rn. 181) – an, dass Mag. W H dabei sich von ihm gelöst habe und an ihm vorbei in Richtung seines Vaters geeilt wäre, wobei er GI G niedergerissen habe. Diese Aussage findet allerdings weder in den Schilderungen von Mag. W H (vgl. Rn. 39) und von Frau D P (vgl. Rn 88), noch in der Aussage von GI G selbst Deckung (vgl. Rn. 222). GI G gab ausdrücklich an, als er noch 3-4 Meter vor der Glasschiebetür – mit Blickrichtung des Lokals – gewesen sei, einen massiven Stoß von hinten bzw. von der Seite erhalten zu haben, wobei die auslösende Person nicht in seinem Blickfeld gewesen sei (vgl. Rn. 222). Nachdem GI G mit Blickrichtung J Mag. W H im Blickfeld haben musste, ist somit auszuschließen, dass der Stoß von diesem gekommen war. Dass GI G zu Sturz kam ist wiederum unbestritten. Es mag Insp. L, der seine Aussage grundsätzlich äußerst glaubwürdig vorbrachte, zugebilligt werden, dass seine Wahrnehmung bzw. seine Erinnerung aufgrund der zweifellos vorhandenen angespannten persönlichen Situation, der Hektik und der raschen Handlungsfolge von ihm beeinträchtigt war und ist; Tatsache bleibt jedoch, dass in Zusammenschau aller Zeugenaussagen der Stoß gegen GI G nicht von Mag. W H gekommen sein kann.

 

Hinsichtlich des Einsatzes des Gummiknüppels ist die Aussage von GI G als glaubwürdig anzusehen (vlg. Rn. 223), wonach er im Aufstehen bemerkt haben will, dass Insp. L seiner Hilfe hinsichtlich der Durchsetzung der Festnahme bedürfe. Es mag ihm auch zugestanden werden, dass er aus seiner Position heraus die Notwendigkeit des Einsatzes seines Gummiknüppels als gegeben erachtete und dass der Schlag zwar gezielt auf den Oberarm des sich der Durchsetzung der Festnahme Widersetzenden gerichtet war jedoch unabsichtlich den Hinterkopf des Mag. W H traf (vgl. Rn. 224). Dass der Vorfall mit dem Gummiknüppel sich vor dem Hinzutreten von GI M abspielte, wird aus dessen glaubwürdiger Darstellung, diese Situation nicht beobachtet zu haben, deutlich (vgl. Rn. 193,195).

 

Übereinstimmung herrscht grundsätzlich in sämtlichen Aussagen darüber, dass sich Mag. W H zunächst seiner Festnahme widersetzte (vgl. Rn. 39, 88, 182, 194). Unbestritten ist auch, dass Mag. W H erst nach gutem Zureden der Beamten Insp. L und GI M seine Hände unter der Bedingung zur Fesselung freigab, dass sein Vater aufstehen dürfe (vgl. Rn. 39, 182, 194).

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung unproblematisch ist die Tatsache, dass sich Mag. W H in der Folge weder gegen seine Anhaltung noch gegen die Verbringung in den Arrestantenwagen wehrte.

 

2.3.8. Im Sachverhalt war weiters zu klären, ob gegen D H und oder Dr. F H sen. gemäß deren Beschwerdeschriften Gummiknüppel oder eventuell Schlagstöcke eingesetzt wurden. Dieser Vorwurf konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestätigt werden.

 

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde gab D H im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er sich nicht sicher sei, ob ihm beim Abführen aus dem Gangbereich des Lokals auf die Landstraße ein Gegenstand unter die gefesselten Hände geschoben worden sei (vgl. Rn. 10). Es ist dabei auch festzuhalten, dass das Abführen mit Armwinkelsperre durch zweier an der Seite gehende Personen die sicherste Art darstellt und ein Abführen mit durchgefädeltem Schlagstock oder Gummiknüppel dem Abzuführenden mehr Spielraum zur Seite ermöglicht haben würde, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass hiebei kein derartiger Gegenstand zum Einsatz kam.

 

Mag. Dr. F H jun. gab zwar an, dass sein Bruder D vor dessen Festnahme von einem Beamten mit einem Gegenstand von hinten gewürgt worden sei, führte jedoch gleichgehend aus, dass er sich bezüglich dieser Tatsache nicht sicher sei (vgl. Rn. 19). Nachdem D H selbst diese Behauptung nicht erhoben hatte, ist sie wohl allenfalls als Sinnestäuschung anzusehen.

 

Dr. F H sen. behauptete in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen zu haben, dass sein Sohn Friedrich zunächst mit einem länglichen Gegenstand an die Wand gedrückt worden sei (vgl. Rn. 28). Allerdings steht diese Aussage im Widerspruch zu der Beobachtung des D H, der angab, dass sein Bruder F mit dem Unterarm eines Beamten an die Wand gedrückt worden sei (vgl. Rn. 10). Überdies beschwerte sich Mag. Dr. F H jun. diesbezüglich nicht, weshalb dieser Behauptung – wohl auch mangels Zutreffens – nicht weiter nachgegangen werden muss.

 

Dr. F H sen. hielt in der mündlichen Verhandlung seine dezidierte Behauptung, dass er mit einem Gummiknüppel abgeführt worden sei, ebenfalls nicht mehr aufrecht, sondern meinte dazu keine genauen Angaben machen zu können (vgl. Rn. 32).

Von den Zeugen F (vgl. Rn. 47), D (vgl. Rn. 52), M (vgl. Rn. 58), R (vgl. Rn. 66), Q (vgl. Rn. 76) konnte ebenfalls ein Einsatz eines Gummiknüppels gegen D H, Mag. Dr. F H jun. sowie Dr. F H sen. nicht beobachtet werden. 

 

Abschließend ist noch festzuhalten, dass den oa. Befragten in der mündlichen Verhandlung sowohl ein Schlagstock als auch ein Gummiknüppel vorgehalten wurden.

 

2.3.9. Hinsichtlich der Verbringung in die Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße und in den dortigen Gang vor das Zimmer des Journalbeamten ergeben sich nur insofern leichte Widersprüche, als dass von den Beamten das Verhalten insbesondere von Dr. F H sen. im Gegensatz zu den Darstellungen der Beschwerdeführer nicht als ruhig bezeichnet wurde. Die jeweiligen subjektiven Wahrnehmungen sind jedoch aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven verständlich. Naturgemäß kann davon ausgegangen werden, dass von den Beschwerdeführern die Zulässigkeit der Amtshandlungen diskutiert und angezweifelt wurde. Unbestritten ist, dass sich BI K zum Journalbeamten Dr. G zur Berichterstattung begab und dass GI R, Insp. L und Insp. L im Gang vor dem Zimmer des Journalbeamten mit den Festgenommenen, die noch immer am Rücken angebrachte Handfesseln trugen, auf dessen Entscheidung warteten. Unbestritten ist auch, dass sich Mag. W H durchwegs kooperativ verhielt und dass insbesondere Dr. F H sen. die Zulässigkeit der Amtshandlung anzweifelte. Zutreffend wurde wohl die Situation von Dr. G als zwar nicht laut, aber angespannt beschrieben (vgl. Rn 153). Übereinstimmend wurde von allen Beteiligten angegeben, dass die Beschwerdeführer forderten Wasser zu bekommen, was von den Beamten mit dem Hinweis auf im Gangbereich fehlende Trinkgefäße abgelehnt wurde. Wasser wurde den Festgenommenen erst für den Zeitpunkt nach der Entscheidung des Journalbeamten in Aussicht gestellt.

 

Im Verfahren zunächst strittig war die Frage, ob den Beamten von den Beschwerdeführern angezeigt wurde, dass Mag. Dr. F H jun. schlecht geworden sei und dass er Wasser benötigen würde. Auffällig ist hier, dass obwohl 3 Beamte im Gang anwesend waren, sich nur Insp. L an diese Situation erinnern konnte (vgl. Rn. 166). Es kann diese Tatsache übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführer als gegeben angesehen werden (vgl. Rn. 11, 23, 33, 41). Übereinstimmung herrscht insbesondere in den Aussagen von D H (vgl. Rn 11) und Insp. L (vgl. Rn.166), wonach Mag. Dr. F H jun. seinen Kopf an die Schulter seines Bruders lehnte. Ebenfalls glaubwürdig ist, dass Insp. L sich den Gesundheitszustand von Mag. Dr. F H jun. kurz besah, diesen aber als keinesfalls bedenklich erachtete. Glaubhaft ist weiters, dass Insp. L die Entscheidung kein Wasser für Mag. Dr. F H jun. zu besorgen mit dem Hintergrund traf, dass die Wartezeit im Gang höchstens noch 5 Minuten andauern würde und nach der Entscheidung des Journalbeamten ohnehin Wasser gereicht werden würde (vgl. Rn. 167).

 

Alle vier Beschwerdeführer gaben an, dass einer der Beamten nach dem Hinweis, dass Mag. Dr. F H jun. schlecht geworden sei, sinngemäß geantwortet habe: Es macht nichts wenn ihm schlecht geworden ist. Ihr habt ja eh einen Arzt dabei. (vgl. Rn. 11, 23, 33, 41). In der mündlichen Verhandlung gaben Mag. W und D H übereinstimmend und klar an, dass dieser Ausspruch von GI R getätigt worden sei (vgl. Rn. 118). GI R behauptete damit konfrontiert, diesen Ausspruch nicht gemacht zu haben. Insp. L gab grundsätzlich an, sich an einen diesbezüglichen Ausspruch nicht erinnern zu können, schloss ihn jedoch nicht aus (vgl. Rn. 166). Insp. L wiederum gab lediglich an, diesen Ausspruch nicht gehört zu haben (vgl. Rn. 185). Im Hinblick auf die spannungsgeladene Situation und die vorgegangenen Ereignisse ist es durchaus schlüssig, einen solchen Ausspruch als tatsächlich getätigt anzusehen. Dafür spricht auch, dass D und Mag. W H in der mündlichen Verhandlung angaben, die Stimme des BI R während dessen Zeugeneinvernahme wiedererkannt zu haben. Einen weiteren Hinweis bilden die Aussagen von Insp. L sowie Insp. L, die einen solchen Ausspruch zwar nicht gehört zu haben angaben, diesen jedoch nicht ausschlossen. Das stärkste Indiz jedoch liegt darin, dass die von den Beschwerdeführern geschilderte Situation auch von einem Beamten grundsätzlich bestätigt wurde und gerade der Beamte, der den Ausspruch getan haben soll, angab, dass so eine Situation nie vorgefallen sei. Es ist somit davon auszugehen, dass BI R im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat eine falsche Aussage tätigte.

 

Um 3.42 Uhr wurden nach Aktenlage und nach Aussage von Dr. G von ihm die Festnahmen aufgehoben und die Anweisung erteilt, die Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung zu führen. Es ist diesbezüglich glaubhaft, dass BI K seinen Kollegen die Tatsache der Festnahme erst nach Ankunft im PAZ im 1. Stock mitteilte. Dies wurde von den drei anderen Beamten gleichlautend angegeben und im Übrigen auch von BI K ausdrücklich bestätigt, indem er angab, den Zeitpunkt der Aufhebung der Festnahme selbst entschieden zu haben (vgl. Rn. 145).

 

2.3.10. Der unter 2.2.10. dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unwidersprochen aus der Aktenlage. Er bedarf daher keinerlei besonderen Beweiswürdigung.

 

2.3.11. Abschließend sei angemerkt, dass im Sachverhalt und der ihm zu Grunde liegenden Beweiswürdigung auf die hinsichtlich der Beschwerdepunkte entscheidungsrelevanten Elemente der einzelnen Darstellungen eingegangen wurde.

 

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung bei der Zeugenbefragung besonders hohes Augenmerk auf die örtlich exakten Positionen der einzelnen Personen zu jeglichem Zeitpunkt gelegt. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates misst den diesbezüglichen Darstellungen teilweise weniger Beweiskraft zu, da unwahrscheinlich ist, dass Zeugen in einer – wie unbestritten und oftmals geäußert – tumultartigen Situation in einem mehrminütigen Zeitraum, der überdies schon ein halbes Jahr zurückliegt, jeweils exakt ihre eigene Position und die mehrerer anderer schildern können; dies um so mehr, da hinsichtlich anderer oftmals wesentlicherer Elemente die Erinnerungen nicht ausgeprägt vorhanden waren. Somit waren die rein örtlich sehr konkreten Angaben in Aussagen teilweise grundsätzlich zu relativieren, zumal ihrer Aussagekraft hinsichtlich der konkreten Beschwerdepunkte im vorliegenden Verfahren auch weitgehend der so hohe Stellenwert nicht zukommt.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen (vgl. auch Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG). Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

Die behaupteten Maßnahmen fanden am 4. November 2007 statt. Die Beschwerde, die vom 13. Dezember 2007 datiert, langte am 17. Dezember 2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein; sie ist daher rechtzeitig erhoben worden.

 

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, dass über­haupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art. 129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1995, 95/03/0288, 0289).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österrei­chisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu Art. 129a B-VG).

 

Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass das Vorgehen der Polizeibeamten in Form der Festnahme und folgenden Anhaltung, in der Ausübung physischen Zwanges und im Anlegen von Handfesseln sowie im vom Bf behaupteten Einsatz des Gummiknüppels Maßnahmen im Sinn der obigen Überlegungen darstellen. Es ist nun die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen.

 

Der Beschwerdeantrag selbst spricht zwar nur im Singular von einem als rechtswidrig zu erklärenden Verwaltungsakt, allerdings ist aus der eingangs angeführten Feststellung, der Sachverhaltsdarstellung, der Begründung der Beschwerde sowie aus der Darlegung im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich, dass sich der Bf gegen die Festnahme und Anhaltung, gegen Ausübung physischen Zwanges und deren Art und Weise im Rahmen der Festnahme, gegen das Anlegen und Beibehalten von Handfesseln, sowie den Einsatz des Gummiknüppels bzw. eines Schlagstocks und daraus resultierende Verletzungen wendet. Es sind somit diese Beschwerdepunkte rechtlich zu würdigen.

 

3.3. Zur Festnahme und folgenden Anhaltung:

 

3.3.1. Nach Art. 1 Abs. 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit – PersFrBVG und Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, ist die Festnahme einer Person zwecks Vorführung vor die Behörde – ohne dass dieser Akt einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt – in den im § 35 Z. 1 bis 3 VStG genannten Fällen zulässig.

 

Gemäß § 35 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Per­sonen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn einer der in den Z. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt. Im gegebenen Zusammenhang wurde von der belangten Behörde ausschließlich angeführt, dass der Festnahmegrund der Z. 3 vorgelegen sei, also „der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte“. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt keine Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines allenfalls weiteren Grundes (also nach Z. 1 oder 2 des § 35 VStG) sprechen würde, da die Identität des Bf möglicherweise zu Beginn der Amtshandlung zwar nicht zweifelsfrei feststand, sich jedoch im Zuge der Amtshandlung klärte oder jedenfalls sofort feststellbar war; auch ein Anzeichen dafür, dass der begründete Verdacht bestand, dass sich der Bf der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und kann daher nicht angenommen werden.

 

Voraussetzung für eine Festnahme nach § 35 Z. 3 VStG ist daher, dass eine strafbare Handlung vorliegt, der Täter auf frischer Tat betreten wurde, der Täter abgemahnt wurde und trotz dieser Abmahnung diese Handlung fortsetzt oder versucht diese zu wiederholen.

 

3.3.2. Für das Einschreiten der Polizeiorgane und die darauf folgenden Amtshandlungen war – wie aus dem Sachverhalt hervorgeht – eine Anzeige des Türstehers des Lokals "J" ursächlich, der angab mit 6 bis 7 Personen im Lokal Probleme zu haben.

 

Wie weiters aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, fanden die Beamten bei ihrem Eintreffen vor dem Lokal den Türsteher sowie mehrere Personen in einer lautstarken und heftigen Diskussion vor. In Verbindung mit der telefonischen Anzeige lag zunächst nahe, dass im vorliegenden Fall ein Einschreiten hinsichtlich einer mutmaßlichen Ordnungsstörung geboten war.

 

Tatbildlich ist dieses Delikt in § 81 SPG geregelt.

 

3.3.2.1.Vom Bf wurde eingewendet, dass das Einschreiten der Polizeiorgane, die ihm und weiteren Personen den Wiedereintritt in das ggst. Lokal verwehrten, - dies aufgrund eines vom Türsteher nach ABGB ausgesprochenen Lokalverbots – dem Grunde nach schon rechtswidrig gewesen sei, da die Exekutive nicht die Aufgabe habe, ein solches privates Lokalverbot durchzusetzen. Diesbezüglich wird dem Bf zugestimmt, allerdings übersieht er dabei, dass die Exekutivorgane sehr wohl nach § 81 SPG dazu angehalten sind, Maßnahmen in Form gelinderer Mittel wie z. B. ei ne Wegweisung vom Ort der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auszusprechen; deshalb könnten sich – beim Vorliegen dieser Verwaltungsübertretung oder bei dem begründeten Verdacht, dass sich eine solche im Lokal vor Eintreffen der Polizei abgespielt habe, die einschreitenden Polizisten nicht auf eine privatrechtliche Grundlage sondern eben auf § 81 Abs. 3 Z. 1 SPG stützen.

 

Auch, wenn die Festnahme im vorliegenden Fall nicht auf Basis der Ordnungsstörung erfolgt war, muss das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Ordnung oder der begründete Verdacht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Polizeieinsatzes überprüft werden. 

 

3.3.2.2. § 81 SPG setzt voraus, dass ein besonders rücksichtsloses Verhalten vorliegt, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Bei Vorliegen der vom Gesetz normierten Tatbestandselemente liegt eine Verwaltungsübertretung vor.

 

Nach Abs. 3 des § 81 SPG kommen nach Z. 1 die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort sowie nach Z. 2 die Sicherstellung von Sachen, die für die Störung benötigt werden, als gelindere Mittel im Sinne des Gesetzes in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte macht sich der Verwaltungsübertretung, der Störung der öffentlichen Ordnung schuldig, wer ein Verhalten setzt, dass besonders rücksichtslos ist und ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung stört.

 

Im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, dass als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Unter rücksichtslosem Verhalten ist nach der Rechtsprechung jenes Verhalten gemeint, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches miteinander Leben angesehen wird.

So fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lautes Schreien, Schimpfen und Randalieren unter dieses Tatbestandsmerkmal (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 13. Februar 1984).

 

3.3.2.3. Gemäß § 27 Abs. 2 SPG liegt ein öffentlicher Ort im Sinne des Gesetzes vor, wenn dieser von einem von Vornherein nicht bestimmten Personenkreis betreten werden kann. Es ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es sich sowohl bei dem Gang im Vorbereich des ggst. Lokals als auch beim Gastraum dieses Lokals selbst je um einen öffentlichen Ort im Sinne des Gesetzes handelt.

 

3.3.2.4. Wie im Sachverhalt festgestellt fanden die zunächst eintreffenden Polizeibeamten eine heftige und lautstarke Diskussion im Zugangsbereich des Lokals vor. Es wurde laut geschrien und auch gestikuliert. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist allein schon lautes Schreien grundsätzlich geeignet die Rechtsfolgen des § 81 SPG auszulösen; dies um so mehr, wenn dieses Geschrei um beinahe 3 Uhr morgens vor einem Lokal in der Innenstadt von statten geht.

 

Die einschreitenden Polizisten, denen sich bei ihrem Eintreffen somit durchaus das Bild einer möglichen Störung der öffentlichen Ordnung im Gang vor dem Lokal bot, - dies allein schon aufgrund der heftig geführten Diskussion – konnten zurecht vom begründeten Verdacht ausgehen, dass es sich dabei um die Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung handeln würde, die bereits im Lokal begonnen zu haben schien. Dieser Verdacht gründet sich auch auf den Anruf des Türstehers und die damit verbundene Anzeige. Im Sinne des § 81 Abs. 3 SPG lag nahe als gelinderes Mittel die vermeintlichen Ordnungsstörer nicht an den mutmaßlichen Ausgangspunkt des Delikts zurückkehren zu lassen und zu versuchen die Situation zunächst vor dem Lokal abzuklären, gleich, ob das Verhalten der diskutierenden Personen im Lokal zuvor tatsächlich als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist oder nicht. Es konnte den Polizisten im Sinne der Verhinderung weiterer möglicher Verwaltungsübertretungen nicht zugemutet werden, die  verdächtigen Personen ohne
Überprüfung des Sachverhalts wieder ins Lokal eintreten zu lassen.

 

Es ist somit nicht als unverhältnismäßig anzusehen, dass den mittlerweile vor dem Lokal anwesenden Personen der Wiedereintritt verweigert wurde, nicht aus privatrechtlicher, sondern aus Sicht der Klärung eines Sachverhalts einer Verwaltungsübertretung und der Verhinderung einer mutmaßlichen Fortsetzung derselben.

 

Nachdem der Sachverhalt - insbesondere der genaue Personenkreis – zu Beginn der Amtshandlung nicht geklärt war und die Polizeiorgane auf Basis der telefonischen Anzeige von sechs bis sieben Ordnungsstörern ausgehen mussten, war es im Hinblick auf § 81 Abs. 3 Z. 1 zulässig, die am Streitgespräch beteiligten Personen nicht wieder das Lokal betreten zu lassen. Aufgrund der aufgebrachten Situation vor dem Lokal nimmt es auch nicht Wunder, dass die Beamten die vermeintlichen Ordnungsstörer nicht entsprechend befragten, um den Sachverhalt, der sich im Lokal abgespielt hatte zu klären, da die Personen offensichtlich nicht bereit waren das Einschreiten der Polizei zu akzeptieren und daher nicht gesprächsbereit waren. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass Personen aus dieser Gruppe trotz des Verbots der Polizeibeamten weiterhin ins Lokal drängten. Das Verhalten war wohl auch nicht geeignet annehmen zu lassen, dass die Personen – nach Benachrichtigung ihrer Angehörigen und nach dem Erhalt ihrer Fahrnisse – den Ort der Amtshandlung ohne weiteres verlassen würden.

 

Die Frage, ob der Vorfall im Lokal tatsächlich schon eine Ordnungsstörung darstellte, ist für die Beurteilung im vorliegenden Fall also grundsätzlich nicht relevant und bedarf hier auch keiner näheren Erörterung.

 

3.3.2.5. Fest steht nun, dass es sich beim Einschreiten der Organe um eine Amtshandlung zur Klärung der Störung der öffentlichen Ordnung handelte.

 

Die einschreitenden Organe haben jedoch – wie auch aus der Gegenschrift der belangten Behörde – wie auch aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung - eindeutig hervorgeht – die Festnahme nicht auf § 81 SPG sondern auf § 82 SPG gestützt.

 

Es ist nicht zulässig, dann wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 2002, VwGH, 2000/01/0527, sowie VfSlg 5232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt als Voraussetzung für die Maßgeblichkeit der Festnahmegründe, dass die Beamten nicht nur während der Festnahme um diese Gründe wissen, sondern, dass auch ihr Wille auf jeden dieser Gründe gerichtet sein muss. Ein jüngeres Erkenntnis stellt im Ausdruck etwas abweichend auf die feststellbare Inanspruchnahme des betreffenden Festnahmegrundes ab (Erkenntnis vom 24. Mai 2005, VwGH 2004/01/0489).

 

Demzufolge war die ggst. Festnahme nicht unter dem Gesichtspunkt des § 81 SPG zu beurteilen, da - wie bereits festgestellt – die Intention der einschreitenden Beamten nicht auf eine Festnahme auf Basis dieser Bestimmung gerichtet war.

 

3.3.3. Um die Rechtsfolgen iSd § 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, auszulösen, müssen der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend die drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

a) aggressives Verhalten:

Die Judikatur übernahm zum Tatbestandsmerkmal „aggressives Verhalten" die ständige Rechtsprechung zum ungestümen Verhalten.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss.

Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (vgl. u. a.  das Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, VwGH 91/10/0097).

Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 21. Februar 1994, VwGH 93/10/0092).

Regelmäßig wird als aggressives Verhalten Schimpfen in typischer erregt­vorwurfsvoller Weise iZm. Lautstärke bzw. Gestik bezeichnet. Aggressive Gestik ist tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan, auch noch nach erfolgter Abmahnung, ist zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig ist. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, das durch den Ton, die Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Der Gebrauch lautstarker Schimpfwörter verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache stellt zufolge ständiger Judikatur aggressives Verhalten dar.

 

Als aggressives Verhalten ist ein, sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung, der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Verhalten als aggressiv zu werten ist, ist das Verhalten des einschreitenden Organs nicht völlig unbeachtlich. Nur eine unverhältnismäßige Reaktion auf dessen Verhalten kann nämlich als solches qualifiziert werden.

Dem einzelnen Bürger muss zwar zugestanden werden, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesen gegenüber „in geordneten Bahnen" zu äußern, hingegen weisen Äußerungen wie „Sauerei, das lasse ich mir nicht gefallen, alle werden wir uns vor dem Richter sehen" den für ein „Schimpfen" typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können iZm. Lautstärke bzw. Gestik als aggressiv bezeichnet werden (vgl. ua. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1987, VwGH 85/10/0167).

 

Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann – wie schon erwähnt - das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.Februar 1994, 93/10/0092).

 

b)       Abmahnung und Fortsetzung des aggressiven Verhaltens:

Eine Abmahnung ist eine Äußerung eines Organs, die vom Täter als Abmahnung erkennbar ist. Keine Voraussetzung einer Abmahnung ist es, dass sie mit einem Hinweis auf jene Folgen verbunden ist, die eintreten, wenn der Abmahnung nicht Folge geleistet wird.

Nicht jede Äußerung des einschreitenden Aufsichtsorgans ist als Abmahnung zu qualifizieren, sondern nur solche Äußerungen, die für den Täter im konkreten Fall als Abmahnung erkennbar sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1968, VwGH 0680/68). Keineswegs aber ist für die solcherart gebotene Erkennbarkeit Voraussetzung, dass die Abmahnung mit einem Hinweis auf die drohenden Folgen verbunden werden müsse, die dann eintreten, wenn die Abmahnung erfolglos bliebe (hier; Die Aufforderung „Stellen sie Ihre unsachlichen Bemerkungen ein" ist als Abmahnung zu erkennen). (vgl. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1983, 81/10/0112).

 

c)       Behinderung einer Amtshandlung:

Voraussetzung für die Strafbarkeit auf Grundlage des § 82 SPG ist neben den oben angeführten Tatbestandsmerkmalen, dass eine Amtshandlung behindert wird. Dies bedeutet, dass die Amtshandlung durch das Verhalten des Beamtshandelten verzögert oder erschwert wird. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber nicht der Verhinderung der Amtshandlung.

 

3.3.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf schon zu Beginn durch sein lautstarkes und von entsprechender Gestik begleitetes Verhalten aus der Personengruppe heraus stach. Wie oben dargestellt, bildet auch schon das unverhältnismäßig vehemente Vertreten eines Rechtsstandpunktes – zumal, wenn es von der im vorliegenden Fall festgestellten Gestik (Herumlaufen, Armbewegungen usw. unter merklichem Alkoholeinfluss) passiert ein tatbildliches Verhalten im Sinne des § 82 SPG. Dieses Verhalten steigerte sich noch nach der Festnahme des Sohnes des Bf, in deren Folge er aktiv versuchte zu diesem durchzugelangen und seine Freilassung zu erwirken. Dabei stellte er sein lärmendes Verhalten und seine Gestik wiederum nicht ein (vgl. Punkt 2.2.5. und 2.3.5.).

 

Dass durch das Verhalten des Bf zunächst die Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Ordnungsstörung, in weiterer Folge die Durchsetzung der Festnahme von D H im Sinne der obigen Darstellungen behindert wurden, steht wohl außer Zweifel.

 

Auch, wenn in Rechnung zu ziehen ist, dass es verständlich und völlig nachvollziehbar ist, dass ein Vater der Festnahme seines Sohnes nicht emotionslos und gleichgültig gegenübersteht, muss doch festgehalten werden, dass das Verhalten des Bf das für diesen Ausnahmefall zulässige und erhöhte Toleranzmaß deutlich überstieg, da eine ruhigere Vorgangsweise angebracht gewesen wäre, die im Übrigen wohl geeignet gewesen wäre, die weiteren Folgen der ersten Festnahme abzuwenden. Bei genauer und abwägender Betrachtung ist das Verhalten des Bf - insbesondere nach der Festnahme, als er wiederholt auch nach eigenen Angaben versuchte zu seinem Sohn zu gelangen, wobei er von diesem sogar aufgefordert worden sein will, zurückzuweichen - eindeutig als aggressives Verhalten im Sinne des SPG zu qualifizieren. Aber auch schon vor der Festnahme des Sohnes wäre grundsätzlich aggressives Verhalten gegeben gewesen.

Ebenfalls klar aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, dass der Bf – zunächst in gruppo – in der Folge auch höchst persönlich mehrfach aufgefordert wurde sein Verhalten einzustellen.

 

Es ist also im Falle des Bf vom Vorliegen des aggressiven Verhaltens nach § 82 SPG auszugehen.

 

3.3.5. Der Bf wurde von den einschreitenden Polizeiorganen insbesondere von BI K - mehrmals zurechtgewiesen und aufgefordert sein Verhalten einzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf den Inhalt dieser Anordnungen der Polizisten nicht verstanden hätte.

 

Vergleicht man die Bestimmungen des § 35 Z. 3 VStG und des § 82 Abs. 1 SPG so ist davon auszugehen, dass für die Festnahme letztlich eine „doppelte“ Abmahnung, also eine nach § 82 Abs. 1 SPG (weil ja nur dann überhaupt von einer Verwaltungs­übertretung ausgegangen werden kann) und zusätzlich eine nach § 35 Z. 3 VStG notwendig sein wird.

 

Auf Grund des angeführten Sachverhalts steht fest, dass der Bf mehrmals abgemahnt wurde. Aus objektiver Sicht musste ihm die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden. Er setzte sein aggressives Verhalten auch nach den Abmahnungen fort, sodass die Festnahme nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats zweifellos zu Recht ausgesprochen wurde.

 

3.3.6. Damit lagen aber nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG und Art. 5 Abs. 1 EMRK die Voraussetzungen für eine Festnahme des Bf vor, sodass dieser insoweit auch nicht in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Z. 3 PersFrBVG).

 

3.3.7. Nachdem die Festnahme, die Verbringung in die Bundespolizeidirektion Nietzschestraße, und die dortige Anhaltung nicht mehr als rund eine halbe Stunde andauerten und die Dauer der Anhaltung per se vom Bf wohl zu Recht auch nicht beeinsprucht wurde, waren die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung im Rahmen eines Beschwerdepunktes zu betrachten und zu beurteilen. Unter der Annahme einer rechtmäßigen Festnahme konsequiert nun, dass auch die nachfolgende Anhaltung grundsätzlich zurecht erfolgte.

 

Eine Verletzung der vom Bf behaupteten (verfassungs)ge­setzlich gewährleisteten Rechte liegt daher weder hinsichtlich der Festnahme als solcher noch hinsichtlich der Verwahrung im Arrestantenwagen und der Verbringung sowie der Anhaltung in der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße vor.

 

3.4. zur erniedrigenden Behandlung

 

3.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Art. 1 Abs. 4 PersFrBVG sieht vor, dass wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln ist und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

 

Nach § 36 Abs. 2 VStG ist bei der Festnahme und Anhaltung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

 

3.4.2. § 4 Waffengebrauchsgesetz - WGG 1969, BGBl Nr. 149, sieht insbesondere vor, dass der Waffengebrauch nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

 

Nach § 5 WGG 1969 darf, wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf nach § 6 Abs. 1 leg. cit. nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen, Abs. 2 dieses Paragraphen ordnet in seinem ersten Satz an, dass jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen ist. Aus den zitierten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten, dass auch die als weniger gefährliche Maßnahme eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen
exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und Maß haltend vor sich geht.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, unterliegt die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft aber auch das Anlegen von Handfesseln den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist es zulässig, einer Person Handfesseln anzulegen, wenn eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Beamten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist.

 

Darüber hinaus normiert der mit "Eigensicherung" übertitelte § 3 erster Satz RLV, BGBl Nr. 266/1993, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Vermeidung von Gefahren, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, für sich selbst zu achten haben. Es ist grundsätzlich auch unter diesem Gesichtspunkt einzuräumen, dass die Beamten eine in der vorgenommenen Art durchgeführte Sicherung Festgenommener vornehmen und sich nicht der Gefahr aussetzen, selbst Opfer eines tätlichen Angriffes zu werden.

 

3.4.3. Zur Ausübung physischen Zwanges und deren Art und Weise:

 

Auf Grund des dargelegten Sachverhalts besteht für den Unabhängigen Verwal­tungs­senat kein Grund daran zu zweifeln, dass die gegen den Bf gesetzten physischen Zwangsakte der Polizeibeamten zunächst notwendig waren, um die Festnahme des Bf durchsetzen zu können, ihn an der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens zu hindern und auch um die Beamten zu sichern. Der Bf reagierte nicht auf die zahlreichen Aufforderungen sich zu beruhigen und sein Verhalten einzustellen, war immer wieder in aggressiver Weise auf die Beamten zugetreten, hatte sich durch deren Versuche ihn von sich abzuweisen nicht beirren lassen und hatte lautstark die Freilassung seines Sohnes gefordert. Insbesondere stellte er aber – wie im Sachverhalt festgestellt – sein Verhalten auch nach dem Ausspruch der Festnahme nicht ein.

 

Es kann also unter keinen Umständen angenommen werden, dass er freiwillig und widerstandslos an seiner Festnahme mitwirkte. Im Gegenteil widersetzte er sich dieser – zumal er auch davon überzeugt war, dass sie rechtswidrig erfolgen würde. Das Ablegen am Boden und das dortige Fixieren, sprich der Einsatz von Körperkraft gegen den Bf - sind also durchaus als gelindere Mittel des Waffengebrauchs im Sinn des WGG anzusehen. Wären diese Maßnahmen nicht gesetzt worden, wäre die Festnahme nicht durchzusetzen gewesen, was aus der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei hervorgeht.

 

Fraglich ist nun, ob insbesondere BI K den Einsatz der Körperkraft überschießend und unverhältnismäßig ausführte, indem er den Bf bäuchlings am Boden liegend "bei den Oberarmen" bzw. mit dem Knie zwischen den Schulterblättern sicherte. Dazu ist auf den Sachverhalt und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach das Sichern bei den Oberarmen – wenn fachgerecht ausgeübt – ohne entsprechende Gegenwehr keinen besonderen Druck auf die Schulterblätter mit sich bringt, da diese Technik auch ohne große Körperkraft effizient angewendet werden kann. Dass sie bei Gegenwehr durchaus schmerzlich sein kann, bewirkt noch nicht die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

 

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass der Einsatz der Körperkraft im vorliegenden Fall zulässig und rechtmäßig war.

 

Gleiches gilt für das Abführen mittels Armwinkelsperre, da wiederum nur bei Gegenwehr Verletzungen auftreten können. Ein Abführen durch bloßes Halten an den Oberarmen ist unter dem Aspekt der Eigensicherung wohl nur dann für die Beamten zumutbar, wenn von einem Festgenommenen keine Anhaltspunkte hinsichtlich Gegenwehr gesetzt worden sind oder diese nicht zu erwarten ist. Das liegt aber hier nicht vor, weshalb auch diese Vorgangsweise grundsätzlich als rechtmäßig angesehen werden kann.

 

3.4.4. Zum Anlegen von Handfesseln insbesondere während der gesamten Dauer der Anhaltung:

 

3.4.4.1. Nachdem der Bf bei der Durchsetzung der Festnahme entsprechende Gegenwehr an den Tag legte und insbesondere seine Hände unter dem Bauch verspannte, war zweifellos die Anwendung der Handfesseln in Betracht zu ziehen. Dass hiebei mit eigener Körperkraft die des Festzunehmenden überwunden werden muss, ist klar.

 

Sowohl das vorausgehende zu Boden bringen als auch die Fesselung des Bf mit Handschellen erfolgte somit im Rahmen einer notwendigen maßhaltenden Ausübung physischen Zwangs. Dass eine in diesem Sinn notwendige Fesselung mit notwendiger vorausgehender anderer Fixierung an sich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK darstellt, ist ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. VfSlg. 9196/1981 mit weiteren Nachweisen).

 

Die Fesselung war zweifelsfrei zur ordnungsgemäßen Durchführung der Festnahme und zur Gefahrenvorbeugung erforderlich.

 

Bei den damit gerechtfertigten physischen Zwangsmaßnahmen (Zu Boden bringen, am Boden fixieren und Fesselung) sind Verletzungen von vorneherein nicht grundsätzlich auszuschließen. Dies vor allem auch dann, wenn sich der Betroffene zur Wehr setzt und passiven oder aktiven Widerstand leistet. Auf Grund der aufgetretenen Verletzungen kann allerdings nicht von vorneherein auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geschlossen werden. Eine rechtliche Beurteilung der Körper­ver­letzungen ist darüber hinausgehend nicht Angelegenheit des Unabhängigen Verwaltungssenats, da sie primär in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt.

 

3.4.4.2. Gleiches gilt im Ergebnis für die Verbringung in den Arrestantenwagen und die dortige Verwahrung. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei nicht, dass eine Fesselung am Rücken insbesondere für und während der Fahrt mit einem Personenkraftwagen für den Betroffenen jedenfalls unangenehm sein kann. Im vorliegenden Fall ist auch auf die mit wenigen Minuten sehr kurze Dauer dieser Situation zu verweisen. Die Handfesseln vor der Verbringung bereits zu lösen, war wohl aus eigensicherungsgründen der Beamten nicht angebracht, zumal – wie im Sachverhalt festgestellt – der Bf auch beim Abführen zum Arrestantenwagen sein Geschrei wieder aufnahm.

 

3.4.4.3. Allerdings muss besonders Bedacht darauf gelegt werden, dass die Handfesseln zu keinem Zeitpunkt arretiert wurden. Wenn man auch den Aussagen der Beamten folgen würde, dass zum Zeitpunkt der Durchsetzung der Festnahme dies aufgrund der Gegenwehr des Bf nicht möglich gewesen sei, kann doch davon ausgegangen werden, dass im Beisein einer Vielzahl von Beamten (wie im vorliegenden Fall) die Hände solange ruhig gehalten werden hätten können, um diesen Vorgang abzuschließen.

 

Es ist unbestritten, dass das Verletzungsrisiko – gerade bei einer Fahrt im Arrestantenwagen mit am Rücken gebundenen Händen – unverhältnismäßig größer ist, wenn die Handfesseln nicht arretiert sind. Dieser Umstand allein schon ist geeignet die Art der Anwendung der Handfesseln als rechtswidrig zu bezeichnen.

 

Im Übrigen konnte auch nicht dargelegt werden und kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht gesehen werden, inwieweit für die gesamte Dauer der Anhaltung eine Gefahr für die Sicherheit der Beamten und die sichere Durchführung der Amtshandlung bestanden hat. Es wäre den Polizisten wohl ohne weiteres möglich gewesen, dem Bf unmittelbar nach der Ver­bringung in den Gang vor dem Journalzimmer der Bundespolizeidirektion die Handschellen abzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt äußerte zwar der Bf noch immer, sich das Verhalten der Polizei nicht gefallen lassen zu wollen; es war jedoch auch nach Aussage des Journalbeamten das Gefährdungspotential nicht mehr konkret vorgelegen.

 

Unverständlich und absolut rechtswidrig mutet die Vorgangsweise der Beamten an, die Handfesseln nach der Aufhebung der Festnahme durch den Journalbeamten beizubehalten.

 

Die fortdauernde Fesselung mit Handschellen am Rücken erfolgte im vorliegenden Fall daher unter Missachtung der Menschenwürde und der gebotenen Schonung der Person. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gerade eine Fesselung der Hände am Rücken zu einer wesentlichen Beein­trächti­gung der Bewegungsfreiheit und dazu führt, dass jegliches Hantieren auch zur not­wendigen Körperpflege im weitesten Sinn (z.B. Abwischen der Stirn oder des Mundes, Putzen der Nase,) wohl kaum oder sogar unmöglich ist. Auch deswegen muss eine solche Zwangs­maßnahme auf eine unbedingt notwendige Dauer beschränkt werden.

 

3.4.5. Zum Einsatz des Gummiknüppels:

 

Diesbezüglich finden sich im festgestellten Sachverhalt keinerlei Ansatzpunkte, die ergeben würden, dass der Bf unter Einsatz eines Gummiknüppels oder eines Schlagstocks festgenommen worden wäre oder diese Gegenstände im Rahmen der Verbringung in den Streifenwagen oder während der gesamten Zeit der Anhaltung zum Einsatz gekommen wären.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

 

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Gem. Abs. 4 leg.cit. gelten als Aufwendungen gem. Abs. 1:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

§ 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, setzt die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt fest:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

660,80 €

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

826,00 €

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

51,50 €

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

220,30 €

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

275,30 €

6. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird

495,60 €

 

Die in den Spruchpunkten III und IV angeführten Kostenentscheidungen gründen auf die eben dargestellten Rechtsbestimmungen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass in Anwendung des § 79a Abs. 7 AVG iVm. §§ 52ff VwGG eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzunehmen war. Die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellten Beschwerden waren somit formal grundsätzlich als vier Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich – entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf – einer isolierten Beurteilung zugänglich sind.

 

Der Verhandlungsaufwand war jedoch nur jeweils einfach zuzusprechen, da sämtliche Beschwerdepunkte gemeinsam in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Aufgrund der überaus umfangreichen Darstellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten in der Gegenschrift der belangten Behörde, die auch eigene Ermittlungen einschloss, war ihr der Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwand je abgewiesenem Beschwerdepunkt zuzusprechen.

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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