Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105557/9/Br

Linz, 29.07.1998

VwSen -105557/9/Br Linz, am 29. Juli 1998

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-16863-1996-Ro, vom 20. April 1998, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 29. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 20. April 1998 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie lenkten am 18.4.1996, um 16.02 Uhr, den PKW, mit dem deutschen Kennzeichen, , auf der , Fahrtrichtung R, im Ortsgebiet von O und haben die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Strkm. 33,100 um 14 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Gegen die ha. Strafverfügung vom 24.6.1996 haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen im wesentlichen damit begründet, daß Sie am fraglichen Tag nicht mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug gefahren sind, sondern bis nach 17.00 Uhr an Ihrer Arbeitsstelle waren.

Da Sie selbst einen Firmenwagen benutzen, wird der PKW von Ihren Kindern, von deren Freunden und von Ihrer Frau benutzt und auch von Verwandten.

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG 1991.

Am 6.8.1996 wurde vom Landesgendarmeriekommando das gegenständliche Radarfoto übersandt.

Mit ha. Schreiben vom 13.8.1996 wurde der gegenständliche Akt an die Regierung der O mit dem Ersuchen übermittelt, Ihnen Akteneinsicht zu gewähren und Sie unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Strafverfahren aufzufordern, bekanntzugeben, wer zum Tatzeitpunkt den PKW gelenkt hat, ansonsten die Behörde davon ausgeht, daß Sie das Fahrzeug selbst gelenkt haben.

Im Zuge Ihrer Einvernahme am 10. 11. 1996 bei der Polizeidirektion L hielten Sie grundsätzlich Ihre Rechtfertigungsangaben vom 24.6.1996 aufrecht. Weiters führten Sie aus, daß es sich aufgrund des Radarfotos eindeutig um Ihren PKW handeln würde. Wer den PKW gelenkt hat ist jedoch daraus nicht ersichtlich, so daß, sollte einer Ihrer Angehörigen mit dem PKW gefahren sein, Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Hiezu wird angeführt, daß ein eventuelles Zeugnisverweigersrecht nur Personen zugute kommt, die von der Behörde als Zeugen einvernommen werden. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sind Sie jedoch nicht Zeuge sondern Beschuldigter. Als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren trifft Sie eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, daß Sie Ihre Verantwortung nicht darauf zu beschränken haben, die Ihnen vorgehaltene Verwaltungsübertretung in Abrede zu stellen, sondern auch entsprechende Beweise für die Richtigkeit Ihrer Behauptungen anzubieten haben.

Sie wurden hieramts aufgefordert, den Namen und die Anschrift jener Person, welche das Krafffahrzeug, mit dem Kennzeichen , zum Tatzeitpunkt gelenkt hat bekanntzugeben.

Dieser Aufforderug sind Sie jedoch nicht nachgekommen, sondern haben Sie lediglich behauptet, daß Sie nicht selbst das Fahrzeug gelenkt haben. Sie sind dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Auf dem Radarfoto ist eindeutig das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges ersichtlich. Da Sie der Behörde keine konkreten Beweise vorgelegt haben, aus denen die Richtigkeit Ihrer Rechtfertigungsangaben hervorgeht, geht die Behörde davon aus, daß es sich bei Ihren Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handelt, um so einer Bestrafung zu entgehen und Sie selbst die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 VStG 1991 die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Ihren Angaben geordnet, laut behördlicher Schätzung: monatlich DM 3.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten) entsprechend Bedacht genommen. Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Gründe lagen keine vor.

Das Strafausmaß ist somit, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen - bei § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Geldstrafen bis zu S 10.000,-- - dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und schuldangemessen.

Es war somit spruchgemäß, sowie gemäß § 19 VStG 1991 zu entscheiden."

2. In der dagegen erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Ihr Schreiben vom 20.4.98 - VerkR96-16863-1996-Ro

Sehr geehrter Herr Mag. W

gegen die zugestellte Straferkenntnis über 440,- OS lege ich hiermit Einspruch ein.

Begründung:

Ich habe im Rahmen meiner Möglichkeiten alles getan, um zur Aufklärung, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, beizutragen. Wenn Sie einen Nachweis benötigen, daß ich oder meine Frau zu dieser Zeit beim jeweiligen Arbeitgeber tätig waren und deshalb nicht in Frage kommen, lassen Sie es mich bitte wissen; sie erhalten ihn dann umgehend. Der Pkw war zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts an diesem Tag bei uns zu Hause geparkt.

Was die Feststellung eines Fahrers im Kreise der im Laufe des Tages in unserem Hause anwesenden Kinder und deren Freunde (es handelt sich dabei um 6-8 Personen) angeht, kann ich Ihnen mangels Anwesenheit keine Angaben machen, wer den Pkw zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gelenkt hat. Wie ich Ihnen bereits in meinen früheren Schreiben mitgeteilt habe, ist es in diesem Freundeskreis an der Tagesordnung, daß die gerade zur Verfügung stehenden Pkws von unterschiedlichen Personen für kürzere Fahrten genutzt werden, es kommt somit jede der 6-8 Personen in Frage.

Aus dem mir von der Laufener Polizeidienststelle vorgelegten Foto konnte ich ebenfalls nicht ersehen, um welchen Fahrer es sich handelt, da das Gesicht nicht zu sehen ist; ansonsten hätten Sie Name und Adresse von mir sofort genannt bekommen, auch wenn es mein Sohn gewesen wäre, da ich Geschwindigkeitsübertretungen keinesfalls für gut heißen kann. Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn ich noch irgendetwas zur Aufklärung beitragen kann oder wenn es zusätzliche Hinweise gibt, um den Fahrer zu identifizieren.

Ich bitte Sie, die Strafverfügung zurückzunehmen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen!

A (e.h. Unterschrift)."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-168663-1996-Ro. Ferner wurde dem Berufungswerber zur Frage der vorerst scheinbar verspätet erhobenen Berufung mit h. Schreiben vom 16. Juni 1998 Gelegenheit zur diesbezüglichen Äußerung eröffnet, zu welchem sich der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 22. Juni 1998 umfangreich äußerte. Schließlich wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das gesamte Beweisergebnis neuerlich unter Erörterung gestellt. Der Berufungswerber legte sowohl zur Frage der Zustellung des Straferkenntnisses und schließlich zur Frage der Tatbegehung Beweismittel vor (Beilagen 1 bis 4).

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Als Vorfrage war vorerst die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung zu klären. Diesbezüglich führte der Berufungswerber in seinem zum h. Schreiben vom 16. Juni 1998 ihm zur Frage der Rechtzeitigkeit eingeräumten rechtlichen Gehör aus:

"Sehr geehrter Herr Dr. B,

da ich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Straferkenntnis für mehrere Tage nicht zu Hause war, erhielt ich erst am Montagabend, 27. April 1998 davon Kenntnis und öffnete das an mich adressierte Schreiben. Der Zustellschein trägt nicht meine Unterschrift, die Sendung wurde in meiner Abwesenheit zugestellt. In der fraglichen Zeit war ich mehrere Tage bei der Familie meines Sohnes in M bei E, was dieser auch bezeugen kann. Insofern habe ich die Frist von 2 Wochen nach Erhalt eingehalten.

Zum Vorgang selbst: Ich glaube, daß die Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Braunau in dieser Angelegenheit nicht richtig ist und an den Tatsachen vorbeigeht. Die von ihr angegebene Begründung für die Ausstellung der Straferkenntnis ist eindeutig falsch. So steht auf Seite 3 Abs. 2 des Schreibens vom 20.4.98:

"Als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren trifft Sie eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, daß Sie Ihre Verantwortung nicht darauf zu beschränken haben, die Ihnen vorgehaltene Verwaltungsübertretung in Abrede zu stellen, sondern auch entsprechende Beweise für die Richtigkeit Ihrer Behauptungen anzubieten haben ........"

Wenn Sie meine dem Akt sicherlich beigelegte Schreiben lesen, werden Sie feststellen, daß ich sehr wohl angeboten habe, vom jeweiligen Arbeitgeber eine Bestätigung vorzulegen, daß meine Frau und ich während der fraglichen Zeit jeweils an der Arbeitsstätte verbracht haben. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau ist jedoch nie auf dieses Angebot eingegangen und hat auch nie diese Bestätigungen verlangt. Demzufolge ist der oben erwähnte Vorwurf, welcher Grundlage der Straferkenntnis ist, völlig haltlos.

Ich habe in meinen Schreiben immer auch meine weitergehende Bereitschaft angeboten, nachträglich herauszufinden, wer der Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung war und auf die Aussagekraft des von der Polizei Laufen vorgelegten Fotos gehofft, konnte darauf jedoch beim besten Willen die Person nicht identifizieren, da nur ein kleiner Teil Frisur, vom Gesicht jedoch überhaupt nichts zu sehen war. Ich wußte nicht, in welchem Punkt man mir eine mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung vorhalten könnte ich habe auch schriftlich nachgefragt, ob und was ich denn von meiner Seite zur Aufklärung noch beitragen könnte, jedoch wurden auch diese Anfragen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau völlig ignoriert und es wurde nicht darauf eingegangen.

Die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau ebenfalls auf Seite 3, Abs. 5 aufgestellte Behauptung

"....... Da Sie der Behörde keine konkreten Beweise vorgelegt haben, aus denen die Richtigkeit Ihrer Rechtfertigungsangaben hervorgeht, geht die Behörde davon aus, daß es sich bei Ihren Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handelt ......"

stellt die Tatsache, daß ich die Beweise (Bestätigung der Arbeitgeber) angeboten habe, dieses Angebot von der Bezirkshauptmannschaft jedoch ignoriert wurde, völlig auf den Kopf ich stehe auch heute noch zu diesem Angebot: ich kann die Bestätigungen jederzeit innerhalb weniger Tage ausstellen lassen und an Sie weiterleiten.

Ich fasse nochmals kurz zusammen:

1. Weder ich, noch meine Frau, haben das Fahrzeug gelenkt. Dies ist beweisbar, obwohl die angebotenen Beweise von der Bezirkshauptmannschaft Braunau nie angefordert wurden, trotz mehrfachen Angebots, womit ich meiner Mitwirkungspflicht sicher nachgekommen bin.

2. Meine Befragung der meines Erachtens in Frage kommenden sonstigen potentiellen Fahrzeuglenker kam zu keinem Ergebnis. Da infolge der erst um Wochen später erfolgten Nachforschungen nicht mehr eindeutig festgestellt werden konnte, welche Personen genau sich am fraglichen Tag bei uns aufgehalten und somit evtl. als Fahrer in Frage kommen, ist eine Feststellung des Fahrers - zumindest von meiner Seite aus - trotz aller Bemühungen nicht mehr möglich. Ich glaube dennoch, auch hier meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein und mir nichts vorwerfen zu müssen. Auch meine Frau hat entsprechende Nachforschungen angestellt, leider ebenfalls ohne Ergebnis.

Die ganze Korrespondenz und der hohe Zeitaufwand für die Bearbeitung hätte sich erübrigt, wenn die Polizei professioneller gearbeitet hätte und ein verwertbares Frontfoto vorlegen hätte können. Daß ich als Sündenbock dieses eklatanten Mangels belangt werden soll, finde ich nicht fair.

Ich bitte Sie daher, als unabhängige und neutrale Berufungsinstanz in Anbetracht der aufgeführten Gründe meinem Einspruch stattzugeben und betone nochmals, daß die von mir in dieser Angelegenheit gemachten Angaben alle beleg- bzw. bezeugbar sind, auch wenn diese Tatsache die Bezirkshauptmannschaft Braunau bisher nicht interessiert hat. Ich bitte Sie um eine Entscheidung im Sinne der Gerechtigkeit und bitte Sie, evtl. Formfehler zu entschuldigen, da ich in rechtlichen Fragen Laie bin und mit einem solchen Fall bisher nicht befaßt war.

Ich hoffe auf einen positiven Bescheid und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

A (e.h. Unterschrift)."

Als Nachsatz wurde dem Schreiben noch angefügt:

"P.S. Ein Bekannter (österreichischer Staatsbürger) hat mich noch darauf hingewiesen, daß es möglich sein könnte bzw. sogar wahrscheinlich ist, daß die ganze Angelegenheit aufgrund der langen Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Braunau vor Ausstellung der letzten Straferkenntnis bereits verjährt war. Die Daten: Radarmessung am 18.4.1996 - Strafverfügung vom 24.6.1996 mit nachfolgendem Einspruch - Anhörung Polizei Laufen am 10. 11. 1996 - 2. Straferkenntnis vom 20. April 1998; zwischen den beiden letzten Aktivitäten liegen knapp 1 Â1/2 Jahre, zwischen Radarmessung und Eingang der 2. Straferkenntnis mehr als 2 Jahre. Ich bitte Sie, auch vor diesem Hintergrund, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu überprüfen. Herzlichen Dank!"

4.2. Mit den anläßlich der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber ergänzend vorgelegten Schriftstücken macht er überzeugend glaubhaft, daß er am Tag bzw. zum Zeitpunkt der Übernahme des Straferkenntnisses durch seine Ehefrau am 24. April 1998, nicht zu Hause gewesen ist. Gemäß dem vorgelegten Monatsjournal aus dem Zeiterfassungssystem seines Arbeitgebers ergibt sich, daß er von 08.39 Uhr bis 14.59 Uhr in der Firma anwesend war. Im Anschluß begab er sich laut Bestätigung vom 18. Juli 1998 zu seinem Sohn nach M, wo er das Wochenende verbrachte um einen PC-Anlage zu installieren. Diese Angaben sind glaubwürdig und nachvollziehbar belegt. Es ist somit davon auszugehen, daß die Zustellung der Postsendung erst mit der Rückkehr an die Abgabenstelle am 27. April 1998 bewirkt wurde.

Im Hinblick auf die Bestreitung der Tatbegehung legt der Berufungswerber ebenfalls einen Auszug aus dem Zeiterfassungssytem vor aus welchem hervorgeht, daß er sich zur Tatzeit in der Firma aufgehalten hat (nämlich nachmittags von 13.00 Uhr bis 19.54 Uhr).

Damit hat der Berufungswerber glaubhaft dargetan und bekräftigt damit seine schon bisher inhaltsgleiche Verantwortung, daß er als Lenker des Fahrzeuges nicht in Betracht kommt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 17 Abs.3 ZustG gelten Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Da hier die nicht als zur eigenhändigen Zustellung bestimmte Sendung von der Ehegattin des nicht ortsanwesenden Empfängers übernommen wurde und diese nicht als Zustellbevollmächtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Satz des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 qualifiziert werden kann, ist von der Zustellwirkung erst mit dem tatsächlichen Zukommen der Sendung an den Berufungswerber, nämlich am Tage seiner Rückkehr den 27. April 1998, bewirkt zu erachten.

Die mit 10. Mai 1998 der Post zur Beförderung übergebene Berufung ist somit rechtzeitig erhoben worden (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0293).

5.2. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122). Hier konnte vielmehr ein Beweis erbracht werden, daß der Berufungswerber zur Tatzeit als Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeuges nicht in Betracht kam.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum