Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163010/2/Fra/Sta

Linz, 16.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C A, A S A, 40 T, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2008, VerkR96-19486-2006/Bru/Pos, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene Strafe bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­wal­tungs­senat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und welches kleiner als 150 cm war, befördert hat und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert hatte, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

Tatort: Gemeinde T, D, S-W;

Tatzeit: 13.9.2006, 7.20 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen L, Personenkraftwagen M1, O, schwarz.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Diese Vorschriften dienen primär der Verkehrssicherheit, insbesondere dem Schutz der Kinder. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um derartige Übertretungen künftighin hintanzuhalten.

 

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen 1.400 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für 1 Kind. Der Bw bringt nun vor, dass diese Annahmen nicht richtig sind. Er bezieht lediglich ein Arbeitslosengeld in Höhe von 720 Euro monatlich, ist vermögenslos sowie für 2 Kinder sorgepflichtig. Der Oö. Verwaltungssenat legt sohin diese sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw der Strafbemessung zu Grunde, woraus jedoch aus folgenden Gründen keine andere Strafbemessung resultiert.

 

Vorerst ist festzustellen, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1,4 % ausgeschöpft wurde. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es liegt sohin kein Milderungsgrund vor. Er weist jedoch einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Zudem liegen eine Reihe nicht einschlägiger Übertretungen nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 vor. Es kann sohin auch unter Berücksichtigung der vom Bw behaupteten sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden. Einerseits ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um den Bw in Hinkunft von weiteren gleichartigen Übertretungen hintanzuhalten. Weiters ist der Aspekt der Generalprävention zu berücksichtigen und  zudem liegen keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden vor.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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