Linz, 19.06.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, geb. , N, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 2. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16. Mai 2008, VerkR96-3682-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103a Abs.1 Z3 iVm 101 Abs.1 lit.b und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro (40 Stunden EFS) verhängt, weil er es als der seit 6. Oktober 1992 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der P T GmbH, etabliert in N, in der Eigenschaft als Mieterin des Lkw, samt Anhänger , welcher von Herrn C S am 17. Oktober 2007 um 10.37 Uhr im Gemeindegebiet von Leopoldschlag auf der Mühlviertler Straße B310 in Höhe Strkm 49.660 in Fahrtrichtung Freistadt gelenkt worden sei, zu verantworten habe, dass die Mieterin nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug und die Ladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da die größte Höhe von 4 Metern durch die Beladung um 35 cm überschritten worden sei.
Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, in der Strafverfügung sei weder eine Geld- noch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden – er legt eine Kopie davon vor. Für lediglich 35 cm Höhenüberschreitung seien nunmehr 200 Euro verhängt worden, was er für überzogen halte, auch angesichts der von der Erstinstanz zugestandenen Unbescholtenheit.
Außerdem sei er nicht der richtige Adressat der Anschuldigung, weil er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH sei, dieses Unternehmen aber Herrn P senior, geb., mit Bestellungsurkunde vom 30. August 2006 zum verantwortlichen Beauftragten für die Bereiche ua Transport und Verladung bestellt habe. Dazu wird verwiesen auf Erkenntnisse des UVS Oö. und des UVS Kärnten. Vorgelegt wird die Bestellungsurkunde und Verfahrenseinstellung beantragt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass die angeführte Kraftfahrzeug-Kombination, gelenkt von C S, am 17.10.2007 um 10.37 Uhr auf der B310 am Parkplatz bei km 49.660 angehalten wurde, wobei RI H und RI C bei der Vermessung mittels Teleskopstab eine Höhe von 4,35 m feststellten. Der Lenker lud daraufhin auf 4 m um und die Weiterfahrt wurde ihm gestattet.
Die GmbH ist Mieterin der Kfz-Kombination im Sinne des § 103a KFG 1967 und laut Firmenbucheintragung der Bw deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Bereits im Verfahren VwSen-162280 (Erstinstanz BH Rohrbach) wurde dem UVS Oö. die Bestellungsurkunde für Herr Herbert P, geb. 1936, zum verantwortlichen Beauftragten für KFG-Belange gemäß § 9 Abs.2 VStG vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht war daher der Tatvorwurf nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer zu richten und somit, ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Bw ist zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer, jedoch wegen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht Adressat des Tatvorwurfs –> Einstellung