Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530691/45/Re/Sta VwSen-530692/2/Re/Sta

Linz, 30.05.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. W R über die von Frau Mag. M M, Herrn DI H M, Herrn W S, Frau E S, Frau W G-T, Herrn F G, Frau R P, Herrn DI G L, Frau Dr. M W, Herrn R W-B, Frau H A, Frau Dr. E B, alle vertreten durch die P A mbH, diese vertreten durch Mag. M P, Dr. S ,  P, sowie von Dkfm G H sowie P H, beide B ,  L, eingebrachten Berufungen  gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom  J 2007, GZ.  (N),  betreffend den Antrag der H H- und I GmbH (vormals A L E- und VmbH) um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit 170 Zimmern, Küche, Restaurant mit Terrasse, Cafe mit Gastgarten und Ladezone, im Standort L, H-B, Gst. Nr. , KG. L, gemäß § 77 GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am . M 2008,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2007, GZ. 00/2007 (N09), nachstehende Ergänzungen bzw. Projektskonkretisierungen als ausdrücklich im Berufungs­verfahren  festgelegte Projektsabsichten angefügt werden:

 

"Ladezone: Die Ver- und Entsorgung des Hotelbetriebes erfolgt über eine Ladezone in der B. Die Fahrzeuge halten dazu auf öffentlichem Gut. Es finden pro Tag max. 2 Lkw-Fahrten und 5 Pkw-Fahrten (inkl. Kleinlieferfahrzeuge bis 3,5 Tonnen hzGG) zur Ver- und Entsorgung statt. Die Liefer- und Ladevorgänge werden ausschließlich in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr durchgeführt, wobei max. 2 Ladetätigkeiten pro Stunde erfolgen. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Liefertätigkeiten über die Ladezone in der B."

 

"Terrassenbeleuchtung: Die Beleuchtung der Restaurant­terrasse erfolgt ausschließlich durch 10 Stück Pollerleuchten entsprechend den im Berufungsverfahren vorgelegten technischen Datenblättern des TB F, L, mit einer elektrischen Leistung von jeweils max. 50 Watt.

 

II.              Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 2007, GZ. 00/2007 (N09), bestätigt.

 

III.          Der Antrag auf Ausschluss des Rechtes auf vorzeitige Errichtung und vorzeitigen Betrieb wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungs­ver­fahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 und 78 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
27. Juni 2007, GZ. 00/2007 (N09), über Antrag der A L E- und VmbH, U, die gewerbe­behördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit 170 Zimmern, einer Küche, einem Restaurant (150 Ver­ab­reichungsplätze) mit angeschlossenem hofseitig situiertem Terrassenbereich (50 Verabreichungsplätze) mit Beleuchtung des Bodens und der Terrassentische, einem Cafe (60 Verabreichungsplätze) mit angeschlossenem straßenseitig orientierten Gastgarten (20 Verabreichungsplätze) und einer Ladezone mit Betriebszeiten für das Hotel von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, für Restaurant, Küche, Terrasse und Gastgarten von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie für die Ladezone von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr, im Standort L, H-B, Gst. Nr. , unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Anrainern zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Begründend wird im Bescheid weiters ausgeführt, dass vollständige Beurteilungsgrundlagen für den Hotelbetrieb von der Konsenswerberin eingereicht worden seien. Der immissionstechnische Amtssachverständige habe zur kritisierten Ladezone auf der öffentliche Verkehrsfläche festgestellt, dass bei Durchführung von 4 Ladetätigkeiten innerhalb einer Stunde die vorherrschende Lärmbelastung um 1,9 dB auf 65,6 dB erhöht würde, dies im Freien vor dem Haus B, aufgeteilt auf den gesamten Tagesraum würden die 7 Liefervorgänge keinen Einfluss auf die örtliche Lärmbelastung verursachen. Ingesamt seien hörbare Auswirkungen möglich, jedoch nicht untypisch für innerstädtische Kleingebiete und lärmtechnisch zur Tagzeit vertretbar. Der medizinische Amtssachverständige habe hiezu ergänzt, dass Nachtzeit und Abendzeit von Ladevorgängen nicht betroffen seien. Der Abtransport der Abfälle sei bei der Beurteilung der von der Ladezone ausgehenden Emissionen mitberücksichtigt. Die Ladegeräusche würden ortstypische Immissionen darstellen und nicht aus der üblichen Lärmsituation hervortreten. Einwendungen betreffend Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse wurden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen betreffend Lüftungsanlagen des Hotels seien zwar je nach Windrichtung wahrnehmbar, jedoch zumutbar und ohne medizinische Auswirkungen. Betreffend Lichtemissionen durch Hotel- und Gastgartenbeleuchtung sei vorzuschreiben, dass die durch die Beleuchtung verursachte Aufhellung weniger als 3 Lux betrage. Bei Einhaltung der Auflage sei mit keiner unzumutbaren Belästigung zu rechnen. Die Lärmsituation im Innenhof sei derzeit durch Verkehrsaufkommen auf der H und der B maßgeblich geprägt. Vorliegende Messberichte ergeben zur Tagzeit straßenseitig einen energieäquivalenten Dauerschallpegel LAeq von rund 67 dB, zur Abendzeit von rund 65 dB und zur Nachtzeit von rund 60 dB. Das Projekt nehme Einfluss auf die Lärmsituation einerseits durch Abschirmung des Hofbereichs durch Errichtung des Hotels andererseits durch hinzutretende Emissionen durch den hofseitigen Gastgarten. Die Berechnungen der geänderten Lärmsituation ergäben einen Beurteilungspegel wesentlich unter dem Schallpegel der ortsüblichen Lärmbelastung, geprägt derzeit durch Verkehrsgeräusche in der H und B. Die Nachtzeit sei durch die Öffnungszeiten des Gastgartens nicht betroffen.  Im Lokal würde nur Hintergrundmusik dargeboten, ab 22.00 Uhr hofseitige Türen und Fenster geschlossen und seien daher Lärmbelästigungen durch den Lokalbetrieb ausgeschlossen. Kinderspielplatz und sonstige Personen im Innenhof seien nicht dem Hotel zuzurechnen, da nicht Projektsbestandteil, Einwendungen wegen Auswirkungen des Projektes auf die Psyche durch einen subjektiven Eindruck über die äußere Gestaltung einer Betriebsanlage seien nicht zulässig.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Dkfm. G H und Peter H, B, mit Schriftsätzen vom  J 2007 sowie die übrigen, eingangs angeführten Nachbarn, vertreten durch die P A mbH, P, mit Schriftsatz vom  J 2007, letzterer ergänzt durch einen als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" bezeichneten Antrag im Grunde des § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Die Berufungswerber H begründen ihre Rechtsmittel mit inhaltlich übereinstimmenden Berufungsschriften mit einer befürchteten Beeinträchtigung der Wohnqualität in der B durch Lärmbelästigung durch die Errichtung und den Betrieb der Ladezone in der B. Die Ladetätigkeiten seien verbunden mit Manipulationen von Hubwagen, Paletten und Lkw-Hebebühne und würden eine Belästigung der Nachbarn mit sich bringen. Die Ladezone solle auf den H oder in die Tiefgarage verlegt werden. Dies wäre für Lieferanten einfacher und für Nachbarn leiser.

Die übrigen durch die P A mbH vertretenen Nachbarn begründen ihre Berufung darüber hinaus mit dem Vorbringen, der verfahrens­ein­leitende Genehmigungsantrag sei abgeändert worden und zwar in Bezug auf Betriebszeiten, Ladezeiten und Verabreichungsplätze. Auch das Abfallwirtschaftskonzept sei nicht beigelegen. Änderungen seien erst nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung vorgenommen worden, weshalb eine neuerliche Durchführung der mündlichen Verhandlung unumgänglich sei, weshalb eine solche beantragt werde.

Unklar sei geblieben, ob die angenommene Anzahl von Lkw- und Pkw-Fahrten im Bereich der Ladezone Teil des Antrages sei oder nicht. Diesbezüglich sei der Bescheid nicht konkretisiert. Außerdem würden Ladetätigkeiten zu Unrecht nicht als untypisch bezeichnet werden. Derzeit sei keine Ladezone verordnet. Das Grundstück sei derzeit teilweise unbenutzt. Es sei zu unterscheiden zwischen gleichmäßigem monotonem Geräusch und unerwarteten schrillen Tönen, wie Rückfahrwarner, Ladeklappen oder scheppern von Kisten. Es sei nicht ermittelt worden, mit welchen Geräuschen konkret zu rechnen sei. Die Genehmigung der Ladezone sei auch für Samstag und Sonntag erteilt worden, obwohl hier ein besonderes Ruhebedürfnis gegeben sei. Im zu beurteilenden Gebiet würden die von der WHO vorgegebenen Werte mit ständiger Wohnnutzung bereits überschritten; jegliche Erhöhung der Ist-Situation sei gesundheitsgefährdend und unzulässig. Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sei richtig anzuwenden, ein Anpassungswert für impulshaltige Geräusche sei zu berücksichtigen, die Aussage des medizinischen Sachverständigen, die Immissionspegel lägen unteren dem vorherrschenden Dauerschallpegel, sei unschlüssig, da mit einer Anhebung der Geräuschbelastung um 1,9 dB (Immissionspunkt 3) zu rechnen sei. Noch deutlicher würde das Problem im Zusammenhang mit der Genehmigung des unmittelbar angrenzend geplanten Veranstaltungszentrums.

Die Konsenswerberin plane auch ein Wohngebäude direkt vor der Ladezone und sei dieses bereits baurechtlich bewilligt. Zum Schutz der dort Wohnenden sei keine Messung durchgeführt worden. Die vom Wohngebäude ausgehenden Emissionen seien unberücksichtigt geblieben.

Es sei daher die tatsächliche Ist-Situation zu erheben, sowie auch die Erhöhung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung der Schallspitzen im tatsächlichen Betrieb der Ladezone. Ein Hotel ohne Ladezone auf eigenem Grund und Boden bei einer Neugenehmigung sei einzigartig.

Die eingeholten Verkehrsgutachten seien mangelhaft, dies habe auch Auswirkungen auf die Auswirkungen von lärm-, luftschadstoff- und lichttechnischen Emissionen. Vom Verkehrsgutachter unberücksichtigt sei geblieben, dass die Zu- und Abfahrt der Garage vom und in den Hessenplatz erfolge und dass vor dem Hoteleingang nicht nur die zur Tiefgarage zu- und abfahrenden Fahrzeuge, sondern auch Taxis und Reisebusse aufzunehmen seien. Darüber hinaus sei eine Haltestelle für ÖBB-Busse und Busse der Linz AG (Ist-Situation ca. 130 Postbusse pro Tag). Sämtliche Berechnungen hinsichtlich Rückstau und Einordnungsfrequenz seien daher falsch.

Gutachten betreffend Emissionen durch Lüftungsanlagen des Hotels seien unvollständig geblieben.

Die vorgesehene Auflage betreffend die Beschränkung einer Aufhellung auf max. 3 Lux sei unzulässig, da das diesbezügliche lichttechnische Projekt nicht konkret genug eingereicht worden sei. Es sei Sache des Konsenswerbers, die Einhaltung der Auflage betreffend Aufhellung nachzuweisen und Aufgabe des Amtssachver­ständigen, die Berechnungen nachzuprüfen.

Die Argumentation, die derzeitige Situation ohne Hotel sei emissionstechnisch schlechter und sei aus diesem Grund die Immissionsmehrbelastung durch den Gastgarten hinzunehmen, sei unzulässig. Der Grenzwert für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung zur Nachtzeit sei mit LAeq 45 dBA im Freien errechnet, was 35 dB im Raum entspreche. Der Grenzwert untertags betrage nach WHO LAeq 55 dBA im Freien, somit 45 dB im Raum. Demnach seien derzeitige Werte gesundheitsgefährdend und es sei unzulässig, von diesen Werten auszugehen. Auch ein Vergleich von Gastgartenlärm mit Fahrzeuglärm sei unzulässig. Ein Gastgartenlärm im "Ausmaß von Lr 50,8 dB" in der Innenstadt in den Abendstunden sei unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend. Die Erstbehörde habe irrtümlich lediglich die Quantität des Lärm und nicht die Qualität berücksichtigt. Eine Beurteilung der Pegelveränderungen und Wirkungen des Gastgartenbetriebes im Abendzeitraum zwischen 19.00 und 22.00 Uhr sei nicht erfolgt. Ein "Ablasshandel" mit wegfallenden Immissionen und dementsprechenden zumutbaren hinzukommenden sei nicht zulässig. Es sei auch nicht zwischen Nacht-, Abend- und Tagzeit differenziert worden. Das medizinische Gutachten treffe keine Aussagen, ob eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Es müsse danach getrachtet werden, eine Gesundheitsgefährdung zu eliminieren und könne nicht damit argumentiert werden, eine Gesundheitsgefährdung beizubehalten. Es sei unzutreffend, dass der Lärmpegel des Gastgartens wesentlich unter der ortsüblichen Lärmbelastung liege. Unter Heranziehung einer geschlossenen Bauweise liege der Beurteilungspegel mit Gastgarten weit über jenen ohne Gastgarten.

Zu Unrecht habe die erste Instanz Einwendungen betreffend negative Auswirkungen des Projektes auf die Psyche als unzulässig zurückgewiesen. Auswirkungen von psychischen Beeinträchtigungen auf den Körper seien nachgewiesen. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigen der psychosomatischen Medizin.

Schließlich sei die Erstbehörde unzuständig. Die Projektwerberin habe es unterlassen, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs.7 UVP-Gesetz zu stellen; dies, da ihr bewusst sei, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde. Das Vorhaben umfasse eine Tiefgarage mit insgesamt 229 Stellplätzen. Öffentliche Parkplätze seien solche, die ausschließlich für Parkzwecke errichtet werden und der Allgemeinheit zugänglich sind. Es handle sich im gegenständlichen Falle um 229 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Auch Parkgaragen in räumlicher Nähe zum gegenständlichen Projekt seien nicht berücksichtigt worden. Insgesamt stünden 1.861 Stellplätze in öffentlich zugänglichen Parkgaragen für Kraftfahrzeuge im räumlichen Zusammenhang mit dem Projekt. Eine UVP-Prüfung in einem vereinfachten Verfahren wäre durchzuführen, weshalb die bescheiderlassende Behörde nicht zuständig gewesen sei.

Im Übrigen habe die Konsenswerberin in einem Antrag um Errichtung und Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen und die Errichtung und den Betrieb eines Hotels angesucht. Die erstinstanzliche Behörde habe diesen Antrag rechtswidrigweise zweigeteilt.

 

3. Wegen behaupteter Gesundheitsgefahren durch das Projekt wurde von den durch die P A mbH vertretenen Nachbarn im Grunde des  § 78 Abs.1 GewO 1994 gleichzeitig beantragt, das Recht zur vorzeitigen Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb der Anlage auszuschließen. Bereits die Immissionsbelastung vor Ort sei vor Verwirklichung des Vorhabens äußerst prekär. Weitere Immissionen würden die Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährden.

 

4. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ.  (N), sowie den von Parteien vorgelegten Eingaben und Unterlagen, durch Einholung ergänzender Gutachten und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am  M 2008. Dieser Verhandlung waren Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Lichttechnik und Medizin beigezogen und haben jeweils Vertreter der Konsenswerberin sowie der berufungswerbenden Nachbarn und der belangten Behörde  teilgenommen.

 

5.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die H H- und I GmbH ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie als Antragstellerin anstelle der ursprünglich antragstellenden A H- L E- und V mbH in das Genehmigungsverfahren eintritt und  dieses als Konsenswerberin weiterführt.

 

5.2. Die Konsenswerberin hat noch vor Anberaumung der Berufungsverhandlung Projektskonkretisierungen und Ergänzungen bekannt gegeben. Dies einerseits in Bezug auf den Betrieb der Ladezone, wonach geplant ist, die Ver- und Entsorgung des Hotelbetriebes über eine Ladezone in der B durchzuführen. Die Fahrzeuge halten dazu auf öffentlichem Gut. Pro Tag finden max. 2 Lkw-Fahrten und 5 Pkw-Fahrten (inkl. Kleinlieferfahrzeuge) zur Ver- und Entsorgung statt. Die Liefer- und Ladevorgänge werden ausschließlich in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr durchgeführt, maximal jedoch zwei Ladetätigkeiten pro Stunde. An Sonn- und Feiertagen erfolgten keine Liefertätigkeiten über die Ladezone in der B. Weiters wurden ergänzende Projektsunterlagen zur Frage der Beleuchtung im Terrassenbereich, erstellt vom Technischen Büro F eingereicht, wonach max. 10 Pollerleuchten mit einer Höhe von jeweils max. 120 cm ausschließlich ein nach unten gerichtetes Licht aufweisen, sodass undefiniertes Streulicht ausgeschlossen werden kann, Umgebungshelligkeit bei gleichzeitiger Beleuchtung aller 10 Pollerleuchten in einer Entfernung von 15 m zum nächstgelegenen Anrainer lediglich um einen Wert von 0,12 Lux angehoben und der vorgeschriebene Grenzwert von 3 Lux deutlich unterschritten wird. Sämtliche Projektskonkretisierungen samt vorgelegten Unterlagen wurden vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung dem Parteiengehör unterzogen.

 

5.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Zuge des Berufungsverfahrens unter anderem ein ergänzendes lufttechnisches Gutachten zur Beurteilung der luftseitigen Emissionen der Ladezone und der Lüftungsanlagen von Hotelküche, Restaurant und Cafe, eingeholt. Dieses Gutachten der Abteilung Umwelt und Anlagentechnik, Umwelttechnik, des Amtes der Oö. Landesregierung vom  N 2007 wurde den Verfahrensparteien vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der beigezogene technische Amtssachverständige kommt darin in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Das Hotelgebäude wird im Kreuzungsbereich H/B errichtet. Die Ladezone wird in der B, exakt im zit. Eckbereich errichtet, sodass dieser Bereich immissionsseitig von beiden Straßen tangiert wird. Die tägliche Fahrzeugfrequenz beträgt dort somit (12.000 + 3.864 + 27) 15.891 Fahrzeuge pro Tag. Stellt man im Sinne einer indirekten Beweisführung diesem Wert die dem Hotel zuordenbare Frequenz in der Ladezone von 7 Fahrzeugen pro Tag gegenüber, so ergibt sich ein Anteil von 0,05 %, welcher auch immissionsseitig wirksam ist.

 

Der Umgang mit derart geringfügigen Emissionen in belasteten Gebieten wurde mit Erlass des BMWA vom 15. März 2007, BMWA-32.830/0019-I/8/2007, geregelt. Darin heißt es wörtlich:

 

'Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit teilt aus gegebenem Anlass zur Anwendung des § 77 Abs.3 GewO 1994 im Betriebsanlagen-(änderungs-)
genehmigungsverfahren Nachstehendes mit
:

 

Zum Verhältnis des § 77 Abs.1 GewO 1994 zum § 77 Abs. 3 GewO 1994:

 

Was die Beurteilung der Luftschadstoffe im Sinne des § 77 GewO 1994 betrifft, ist eine Unterscheidung zwischen drei rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich, die getrennt voneinander zu beurteilen sind:

 

1.)   Der Frage, ob die geplante Anlage im Sinne des § 77 Abs.1 GewO 1994 dem Stand der Technik entspricht (Ist dies nicht der Fall oder kann dies durch Vorschreibung von Auflagen nicht erreicht werden, erübrigt sich ein Eingehen auf die nächsten beiden Fragen,):

2.)   der Frage, ob durch die projektierten bzw. durch Auflagen vorzuschreibenden Maßnahmen gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden; und

3.)   der Frage, ob in bereits belasteten Gebieten oder Gebieten, die durch den Betrieb der zu genehmigenden Betriebsanlage (bzw. der zu genehmigenden Änderung der Betriebsanlage) voraussichtlich zu belastenden Gebieten werden, den Vorgaben des § 77 Abs.3 GewO 1994 hinsichtlich der Irrelevanz (Z1) bzw. im Relevanzfall der Z2  entsprochen wird.

 

Auf die Frage 3 (§ 77 Abs.3 GewO 1994 in der Fassung der Anlagenrechtsnovelle 2006) wird wie folgt näher eingegangen:

 

Das auf der Grundlage des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) aufgebaute Messstellennetz ist ex lege so angeordnet, dass die Messergebnisse für die Luftqualität in einem betrachteten Gebiet repräsentativ sind. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Gebiet belastet ist, ergibt sich aus den Ergebnissen der Luftgütemessungen an den Messstellen; eine Veränderung der Luftqualität ist anhand der Veränderungen der Ergebnisse der Luftgütemessungen erkennbar und zu beurteilen. Ob eine neue (somit zusätzliche) Emission in einem Gebiet eine relevante Veränderung (Verschlechterung) der Luftqualität herbeiführt, kann daher auch nur an Hand der an den Luftgütemessstellen erzielten Messergebnissen festgestellt bzw. beurteilt werden.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Zusatzemission eines neuen Emittenten einen relevanten Beitrag zur Luftqualität eines Gebietes leisten kann, ist daher zu prüfen, wie sich der Emittent auf die Luftqualität im betrachteten Gebiet – gemessen an den Ergebnissen der Luftgütemessstellen – auswirkt. Somit ist darzulegen, wie sich die Luftgüte an den Messstellen verändern könnte, und Ausbreitungsrechnungen und Ausbreitungsmodelle (Durchmischung des Schadstoffes mit der Umgebungsluft) sind in ihrer Auswirkung auf diese Messstellen zu beziehen.

 

Diese Überlegungen sind in den Bericht des Wirtschaftsausschusses (1451 BlgNR. XXII. GP) zur Anlagenrechtsnovelle 2006 eingeflossen. Der Bericht des Wirtschaftsausschusses stellt eindeutig fest:

 

'Relevanz bedeutet qualifizierter Beitrag an Schadstoffen zu Gesamtemission der Luftgüte. Konkret ist diese Frage unter Betrachtung der Auswirkungen auf die von den Emissionen der Anlage betroffenen IG-L Messstellen zu beantworten.'

 

Der Bericht des Wirtschaftsausschusses bringt weiters deutlich zum Ausdruck, dass sofern auf Grund der Art und Größe der Anlage im Verhältnis zu den dominierenden Emissionsquellen des Gebietes offenkundig ist, dass kein relevanter Beitrag zu Immissionssituation im betrachteten Gebiet erreicht werden kann, auf § 45 Abs.1 AVG hinzuweisen ist, wonach Tatsachen, die offenkundig sind, keines Beweises bedürfen, und dass nach herrschender Fachmeinung in diesen Fällen insbesondere eine Ausbreitungsrechnung entbehrlich ist.

 

Die Kriterien, ob eine Immissionszusatzbelastung relevant oder irrelevant ist, sind im "Leitfaden UVP und IG-L; Hilfestellung im Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, Überarbeitete Version 2007, Umweltbundesamt" festgelegt. Darin ist der Irrelevanzwert für belastete Gebiete mit 1 % bezogen auf den Immissionsjahresgrenzwert festgelegt.

 

Mit Verordnung LGBl. 2003/115 wurde das durch die Errichtung des Hotels betroffene Gebiet als Sanierungsgebiet (belastetes Gebiet) im Sinne des § 2 Abs.8 IG-L für den Luftschadstoff PM10 Feinstaub deklariert, wobei in der Verordnung jedoch nur Emissionsminderungsmaßnahmen für die V S GmbH, nicht jedoch für den Verkehr verankert wurden.

 

Im Sinne des zit. Erlasses ist die Frage 1.) insofern mit "ja" zu beantworten, als der Stand der Technik für Kraftfahrzeuge im Kraftfahrgesetz geregelt ist und in Österreich nur Fahrzeuge zugelassen werden dürfen, die dem Gesetz und somit dem Stand der Technik entsprechen.

 

Nachdem das betroffene Gebiet bereits im Jahr 2003 zu einem "belasteten Gebiet" erklärt wurde stellt sich die Frage 2.) nicht, sondern ist weiterführend die Frage 3.) dahingehend zu beantworten, wie sich die Emissionen der im Projekt für die Ladezone angegebenen 2 LKW und 5 PKW pro Tag, mit einem Emissionsanteil von 0,05 % - bezogen auf den Gesamtverkehr – auf die Immissionsmesswerte der Messstellen auswirkt. Die dem betroffenen Gebiet nächstgelegene Messstelle befindet sich beim O-Z. Die Entfernung zum betroffenen Gebiet (H) beträgt 700 m.

 

Wenn schon der Emissionsanteil und somit auch der Immissionsanteil vor Ort lediglich 0,05 % der bestehenden Belastung ausmacht, so ist nachvollziehbar, dass in einer Entfernung von 700 m (nächstgelegene Messstelle) dieser Anteil noch weitaus geringer ist und mit Sicherheit in den Rahmen der Messunsicherheit der Genauigkeit der Modellrechnungen und der Messsysteme fällt, welche bei den klassischen Luftschadstoffen – um die es hier geht – 5 – 10 % beträgt.

 

Obwohl es aufgrund der zit. gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich wäre, sei hier im Sinne einer Ausbreitungsrechnung angemerkt, dass 2 LKW und 5 PKW eine Feinstaubemission von rund 0,376 g/km verursachen – dies allerdings nur beim Zu- und Abfahren - , da während der Ladevorgänge der Motor abgestellt ist. Das entspricht einer Emission von rund 0,5 g/h. Setzt man diesen Wert in eine Ausbreitungsrechnung, so resultiert daraus bei den nächstgelegenen Nachbarn (B  und), welche nur durch die Straße von der Ladezone getrennt sind, eine Immissionsbelastung von 0,115 µg/m3 als Jahresmittelwert. In einer Entfernung von 700 m (nächstgelegene Messstelle) beträgt die Immissionsbelastung 0,000013 µg/m3 als Jahresmittelwert. Der Immissionsgrenzwert für PM10 beträgt 40 µg/m3, sodass die durch die Ladezone bei den nächstgelegenen Nachbarn bedingte Immissionsbelastung 0,29 und an der nächstgelegenen Messstelle 0,00003 % - bezogen auf den Immissionsjahres­grenzwert - beträgt.

 

Für die Beurteilung der Emissionen aus der Ladezone und der dadurch bedingten Immissionsbelastung bedeutet dies, dass diese sowohl bei den nächstgelegenen Nachbarn wie auch an der nächstgelegenen Messstelle (O-Z) deutlich unter 1 % liegen und somit als irrelevant zu bezeichnen sind. Aufgrund der eklatanten Geringfügigkeit spielt es auch absolut keine Rolle, ob hier 7 oder 20 Fahrzeuge be- bzw. entladen werden.

 

Zu den Lüftungsanlagen ist festzuhalten, dass der gesamte Hotelkomplex über eine großzügig dimensionierte Lüftungstechnik verfügt, die mannigfaltige Bereiche, wie Restaurant, Cafe, Sanitäranlagen, Lobby, Büro, Bar, Konferenzräume, Zimmer, Fitness und nicht zuletzt auch die Küche umfasst. Die gesamte Abluft aus den zit. Bereichen wird über das Dach des Hotels in einer Höhe von 29,6 m über Straßenniveau abgeführt. Da die Luftvolumina der erstgenannten Bereiche mit einem Gesamtvolumenstrom von rund 47.500 m3/h entsprechend dem Stand der Technik großzügig ausgelegt sind und dort keine relevanten Emissionsquellen vorhanden sind, ist die Abluft aus diesen Bereichen nicht als schadstoffbelastet im Sinne des IG-Luft einzustufen. Als "belastet" ist lediglich die Abluft aus der Hotelküche in einem Ausmaß von 19.600 m3/h anzusehen, das sie geruchsbehaftet ist. Allerdings handelt es sich auch dabei nicht  um eine Belastung im Sinne des IG-L, da im zit. Gesetz keine Immissionsgrenzwerte für Gerüche festgelegt sind. Da sich die zit. Verordnung LGBl. 2003/115 ausschließlich auf die Komponente PM 10 bezieht, ist das betroffene Gebiet nicht als Sanierungsgebiet im Hinblick auf die Küchenabluft einzustufen.

 

Allerdings kann diese Abluft grundsätzlich zu Beeinträchtigungen im Sinne der Frage 2.) des zit. Erlasses führen. Dies ist in städtischen, dicht verbauten Bereichen, allerdings nur dann der Fall, wenn die Abluft bodennahe ausgeblasen wird. Die einschlägigen technischen Regelwerke sehen diesbezüglich im Sinne des Standes der Technik grundsätzlich eine Abluftführung über Dach vor. Selbst diese Forderung könnte in städtischen Bereichen aufgrund der unterschiedlichen Bauhöhen noch zu Geruchsbelästigungen führen. Es wurde daher ein Ortsaugenschein vorgenommen, bei dem Folgendes festgestellt werden konnte:

 

-         Die Häuser der Einschreiter, B Nr.  und  sind 7-geschossige Objekte.

-         Die höchstgelegenen Fenster der Einschreiter  Nr.  und  weisen eine Höhe von augenscheinlich 12 m auf.

 

Die Emissionshöhe der Küchenabluft aus dem Hotel liegt mit 29,6 m sehr deutlich über den Höhen der zit. Gebäude der Einschreiter, sodass damit einerseits der Frage 1.) des zit. Erlasses (Stand der Technik) und andererseits auch der Frage 2.) (keine Belästigungen) entsprochen wird. Diese Meinung vertritt übrigens auch die von den Berufungswerbern beigezogene, nicht amtliche Gutachterin der S C GmbH in ihrer Stellungnahme vom  J 2007.

 

Im Hinblick auf die Beweisthemen ist daher festzuhalten, dass die luftseitigen Immissionen der Ladezone und der Lüftungsanlagen im Amtsgutachten des Magistrates Linz nicht berücksichtigt wurden, jedoch verschwindend gering und somit als irrelevant bzw. nicht belästigend einzustufen sind. Der Argumentation der Berufungswerber im Hinblick auf die behaupteten Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen kann daher nicht gefolgt werden."

 

5.3.1. Dieser lufttechnischen Begutachtung wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung von den Verfahrenspartien nicht widersprochen.  Die Berufungswerber haben das Gutachten, wonach durch Geruch oder Luftschadstoffe weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und diesbezüglich auf eine weitere medizinische Begutachtung verzichtet.

 

5.4. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und Beurteilung von Lärmemissionen bzw. –immissionen ergänzt:

 

5.4.1. Der lärmtechnische Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung, stellt in seinem Gutachten vom M 2008, welches bereits vor der mündlichen Verhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, fest:

 

"Die H H- und I GmbH (vormals A L E- und mbH) plant die Errichtung eines Hotelbetriebes mit ca. 170 Zimmern an der Ecke H/B.

Im Rahmen dieses Hotelbetriebes wird eine

-          Küche,

-          ein Restaurant mit angeschlossenem, hofseitig situierten Terrassenbereich und

-          ein Cafe mit angeschlossenem, straßenseitig orientierten Gastgarten geführt.

 

Im Bereich der B ist eine Ladezone vorgesehen. Nach der von der Konsenswerberin vorgelegten Ergänzung des Antrages (siehe Schreiben vom
 O 2007) erfolgen von den geplanten pro Tag maximal stattfindenden
2 LKW und 5 PKW Zu- und Abfahrten zwischen 6:00 und 19:00 Uhr in einer Stunde maximal 2 Ladetätigkeiten. In einem weiteren Schreiben vom 9. Jänner 2008 hat die Konsenswerberin darüber hinaus ergänzt, dass an Sonn- und Feiertagen keine Liefertätigkeiten über die Ladezone in der B erfolgen.

Vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren wurden Berechnungen angestellt, die zum Einen die Ist-Situation bei den relevanten Nachbarbereichen, zum Anderen die Auswirkungen des geplanten Hotelbetriebes darstellen. Diese Berechnungen wurden stichprobenartig überprüft und können als nachvollziehbar und plausibel bewertet werden. Durch die ergänzenden Angaben bezüglich der Ladetätigkeiten sind diese Immissionsberechnungen jedoch zu korrigieren, da als "worst-case" in der Ladezone nur mehr maximal 2 Ladevorgänge stattfinden. Mit diesen 2 Liefer- und Ladevorgängen halbiert sich die ursprünglich angenommene "worst-case-Situation". Damit reduzieren sich die Immissionen um 3 dB beim Beurteilungspegel für 1 Stunde. Der Beurteilungs­pegel für den Tag und für die Schallpegelspitzen bleiben unverändert. Es ergibt sich folgende Situation:

 

 

 

Immissionspunkt

 

Lr,1h

Lr,13h

Lsp

IP 3

B, straßenseitig

58,1 dB

52,4 dB

75,9 dB

IP 4

B, straßenseitig

56,1 dB

50,4 dB

73,9 dB

IP 5

B, straßenseitig

52,8 dB

47,1 dB

70,6 dB

IP 6

B, straßenseitig

48,2 dB

42,5 dB

66,0 dB

 

Der hofseitige Gastgarten (Terrasse) ist für 50 Verabreichungsplätze beantragt. Die Berechnungen erfolgten entsprechend der ÖNORM S5012. Bei den Geräuschen aus dem Gastgarten handelt es sich im Sinne der ÖNORM S5004 um informationshaltige Geräusche (geprägt durch Sprache). Es wurde daher korrekterweise den Berechnungsergebnissen ein Anpassungswert von + 5 dB für den besonderen Geräuschcharakter gegeben. Damit ergibt sich für den hofseitigen Gastgarten folgende Immissionssituation:

 

Immissionspunkt

 

Lr,spez

IP 1

B, Hofseite

50,8 dB

IP 2

B, Hofseite

46,3 dB

IP 7

H, Hofseite

41,2 dB

IP 8

J.-K.-V, Hofseite

44,1 dB

 

Die örtliche Ist-Situation wird durch den Verkehr auf der H und der B geprägt. Entsprechend den Messergebnissen der T-Bauphysik und dem Linzer Lärmkataster ist zur Tageszeit an den straßenseitigen Fassaden der bestehenden Häuser an der H mit einer Lärmbelastung von LA,eq = 67 dB, am Abend mit LA,eq = 65 dB und in der Nacht von LA,eq = 60 dB zu rechnen.

 

Auf Grundlage von Verkehrszählungen in der B und der H wurden an insgesamt 8 Immissionspunkten vor hof- und vor straßenseitigen Fassaden die straßenverkehrs­bedingten Dauerschallpegel zur Tageszeit errechnet. Nach den technischen Beurteilungsrichtlinien wird die Tageszeit mit 6:00 bis 19:00 Uhr, die Abendzeit von 19:00 bis 22:00 Uhr und die Nachtzeit mit 22:00 bis 6:00 Uhr definiert. Vergleicht man die beantragten Zeiten für die einzelnen betrieblichen Aktivitäten, so liegen die Liefer- und Ladetätigkeiten ausschließlich innerhalb der Tageszeit. Der Gastgartenbetrieb erfolgt zur Tages- und zur Abendzeit. Da zur Abendzeit eine geringere Ist-Situation vorherrscht (durch den Rückgang der Verkehrsfrequenzen auf den Straßen), wird für den Gastgarten in der Folge nur mehr der Abendzeitraum betrachtet.

Weiters von Bedeutung ist, dass durch die Errichtung des Hotelgebäudes für einige Nachbar­bereiche eine schallabschirmende Wirkung eintritt, insbesondere für die hofseitig gelegenen Immissionspunkte. Dies wurde vom Sachverständigen im erstinstanzlichem Verfahren für die Tageszeit ebenfalls korrekt dargestellt.

 

Der Abendzeitraum wird nunmehr ergänzt, wobei ausgehend von der vom Büro T-Bauphysik dargestellten Situation am Abend um 2 dB geringere Werte als am Tag angesetzt werden. Eine neuerliche Erhebung der bestehenden Ist-Situation im Bereich der Ladezone, wie von den Berufungswerbern gefordert, wird nicht für notwendig erachtet, da innerstädtischer Verkehr erst nach Geschäftsschluss deutlich abnimmt. Viele straßenbedingte Untersuchungen belegen, dass dies frühestens zwischen 19:00 und 20:00 Uhr der Fall ist. Betrachtet man den Pegelverlauf des Tagesganges, welchen das Büro T-B ermittelt hat, so ist dies auch hier eindeutig bestätigt. Diesem Tagesgang ist zu entnehmen, dass eine tendenzielle Abnahme des Dauerschallpegels ab ca. 20:00 Uhr erfolgte. Mit den durchgeführten Messungen und den Daten aus dem Linzer Lärmkataster lässt sich die Ist-Situation bei den relevanten Nachbarbereichen für die maßgeblichen Zeiträume ausreichend genau beschreiben.

 

Ist-Situation (ohne Hotel):

Immissionspunkt

 

LA,eq, Tag

LA,eq, Abend

IP1

B, Hofseite

59,8 dB

57,8 dB

IP2

B, Hofseite

56,4 dB

54,4 dB

IP3

B, Straßenseite

63,7 dB

61,7 dB

IP4

B, Straßenseite

64,3 dB

62,3 dB

IP5

B, Straßenseite

64,7 dB

62,7 dB

IP6

B, Straßenseite

65,9 dB

63,9 dB

IP7

H, Hofseite

56,0 dB

54,0 dB

IP8

J.-K.-V , Hofseite

58,0 dB

56,0 dB

 

 

 

Situation mit Hotel:

Immissionspunkt

 

LA,eq, Tag

LA,eq, Abend

IP1

B, Hofseite

40,3 dB

38,3 dB

IP2

B, Hofseite

39,1 dB

37,1 dB

IP3

B, Straßenseite

63,2 dB

61,2 dB

IP4

B, Straßenseite

63,2 dB

61,2 dB

IP5

B, Straßenseite

63,5 dB

61,5 dB

IP6

B, Straßenseite

64,7 dB

62,7 dB

IP7

H, Hofseite

46,1 dB

44,1 dB

IP8

J.-K.-V , Hofseite

42,8 dB

40,8 dB

 

Für die Beurteilung werden zur Übersicht die prognostizierten betriebsbedingten Immissionen der derzeitigen Ist-Situation im relevanten Zeitraum gegenüber gestellt. Zudem wird zum Vergleich auch die örtliche Umgebungssituation infolge der Abschirmwirkung durch das Hotelgebäude dargestellt sowie die zukünftige Gesamtimmission.

 

- Ladezone: Tageszeit

 

Immissionspunkt

ohne Hotel

LA,eq 1

mit Hotel

LA,eq 2

Lr,1h

Gesamtimmission

LA,eq 2 + Lr,1h

IP 3

63,7 dB

63,2 dB

58,1 dB

64,4 dB

IP 4

64,3 dB

63,2 dB

56,1 dB

64,0 dB

IP 5

64,7 dB

63,5 dB

52,8 dB

63,9 dB

IP 6

65,9 dB

64,7 dB

48,2 dB

64,8 dB

 

Aus dieser Zusammenstellung ist erkennbar, dass durch die Zu- und Abfahrten einschließlich Ladetätigkeiten in der Ladezone von maximal 2 LKW in der ungünstigsten Stunde nur am Immissionspunkt B, Straßenseite, eine Anhebung der derzeitigen Ist-Situation um 0,7 dB erfolgt. Schallimmissionsveränderungen, egal ob Erhöhung oder Verringerung, in einer Größenordnung von 0,7 dB liegen im Bereich der Aussagegenauigkeit bzw. auch im Bereich der messtechnischen Nachweisgrenze. So haben eichfähige Messgeräte, die der ÖNORM S5004 entsprechen und damit für normgerechte Messungen verwendet werden dürfen, eine Messgenauigkeit von +/- 0,7 dB. Aus diesem Grund werden aus schalltechnischer Sicht Veränderungen in dieser Größenordnung als irrelevant und vernachlässigbar angesehen. Ein messtechnischer Nachweis derartiger Änderungen ist zudem nicht schlüssig erbringbar. Und subjektiv sind diese Änderungen auch nicht wahrnehmbar.

Bei allen anderen Immissionspunkten wird keine Veränderung bewirkt. Es sind rein rechnerisch sogar geringe Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Ist-Situation zu erwarten. Da es sich auch bei den Verbesserungen um Werte im Zehntel-dB-Bereich handelt, gilt das Gleiche wie für die prognostizierte Erhöhung. Es werden auch die Verbesserungen subjektiv nicht merkbar sein. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass in der B einige Geschäfte vorhanden sind. Zudem sind entlang der ganzen B Stellplätze für PKW (Kurzparkzone) vorhanden. Die örtliche Ist-Situation in der B ist daher nicht nur von durchfahrenden Fahrzeugen sondern auch durch Parkvorgänge und auch Lieferungen bei den Geschäften bestimmt. Die durch die im Zusammenhang mit dem Hotel stehenden Immissionen aus Liefertätigkeiten stellen hinsichtlich ihres Geräuschcharakters somit keine unbekannte Situation dar.

 

- hofseitiger Gastgarten: Abendzeit

 

Immissionspunkt

ohne Hotel

LA,eq 1

mit Hotel

LA,eq 2

Lr,1h

Gesamtimmission

LA,eq 2 + Lr,1h

IP 1

57,8 dB

38,3 dB

50,.8 dB

51,0 dB

IP 2

54,4 dB

37,1 dB

46,3 dB

46,8 dB

IP 7

54,0 dB

44,1 dB

41,2 dB

45,9 dB

IP 8

56,0 dB

40,8 dB

44,1 dB

45,8 dB

 

In Bezug auf den hofseitigen Gastgartenbetrieb bis 22:00 Uhr zeigt sich im Vergleich mit der derzeitigen Ist-Situation insgesamt eine deutliche Verringerung der Immissionsbelastung. Vom Geräuschcharakter tritt zwar eine Veränderung auf, da ursprünglich die Geräuschsituation wesentlich vom Straßenverkehr geprägt war und nun durch Unterhaltung. Dies wurde bereits mit der Anrechnung des Anpassungswertes von + 5 dB für Informationshaltigkeit entsprechend berücksichtigt. Die dargestellten Werte beschreiben den Gastgarten bei voller Auslastung. Beispielsweise wäre bei halber Auslastung mit 3 dB geringeren Werten zu rechnen.

 

Zusammengefasst ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass durch den geplanten Hotelbetrieb keine wesentliche Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Bis auf die als irrelevant anzusehende Erhöhung beim nächstgelegenen Nachbarbereich der Ladezone kommt es überall zu einer Verringerung der Immissionsbelastung."

 

5.4.2. Sämtliche durch die P A mbH vertretenen Berufungswerber bringen gegen dieses lärmtechnische Gutachten mit Schriftsatz vom  M 2008 vor, ÖNORM S 5021 lege einen nicht zu überschreitenden Grenzwert von LAeq 45 dBA bei ständiger Wohnnutzung fest. An sämtlichen Immissionspunkten liege der Wert der Gesamtimmissionen für die Abendzeit über dem erlaubten Grenzwert. Von Irrelevanz könne nicht gesprochen werden. Lärmverursachende Faktoren, wie der Gastgarten, seien nicht bewilligungsfähig. Sämtliche Schallreflektionen im Innenhof seien zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt seien weitere im Innenhof existierende Gastgärten. Vom Gastgarten "J" liege bereits eine attestierte Gesundheitsgefährdung vor. Der Gastgarten des "I P" sei durch den Abbruch von schalldämpfenden Gebäudeteilen verstärkt. Der Gesamtimmissionspegel überschreite bei weitem die Grenze der zumutbaren Störung von 45 dB. Unbeachtlich sei, ob die Ist-Situation durch die Anlage hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer Besserung im Endergebnis führe. Dem Stand der Technik entsprechend wäre beispielsweise die bayrische Studie betreffend Geräusche in Gastgärten heranzuziehen. Die Ortsüblichkeit sei durch eine geschlossene Bebauung im Bebauungsplan festgelegt, eine Reduktion des Verkehrslärms könne nicht durch zusätzlichen Innenhoflärm kompensiert werden.

 

5.4.3. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt zu ergänzenden Einwendungen der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung fest:

"Es wurden am heutigen Tag Fragen dazu gestellt, ob in der schalltechnischen Betrachtung Spitzenpegel bei der Verladetätigkeit sowie Schallimmissionen durch Rückfahrwarner der Liefer-Lkw beim Rückwärtsfahren im Bereich der Ladezone berücksichtigt wurden. Aus fachlicher Sicht wird dazu festgehalten, dass vom Magistrat in der Berechnung für die Ladetätigkeiten ein Schallleistungspegel von 90 dB und für die kennzeichnenden Schallpegelspitzen von 100 dB als Emissionsgröße angenommen wurde.  Zur Überprüfung der Plausibilität dieser Ansätze wird ein schalltechnisches Projekt eines Zivilingenieurbüros betreffend Errichtung eines Lebensmittelmarktes herangezogen. In diesem wird basierend auf messtechnischen Untersuchungen für die Ladetätigkeiten inkl. Verwendung von Hubwagen und ähnlicher Transportmittel ein Schallleistungspegel von 89 dB angesetzt. Bezüglich eines Rangiervorganges der auch eine Rückwärtsfahrbewegung unter Verwendung des Rückfahrwarners beinhaltet, wurde ein Schallleistungspegel von 79 dB inkl. eines Zuschlages von 3 dB für die Tonhaltigkeit des Rückfahrwarners angenommen. Eine Addition dieser beiden Schallleistungspegel der Teilimmissionen ergibt in Summe einen Gesamtschallleistungspegel für Verladetätigkeiten einschließlich Zu- und Abfahrtsbewegung (und einschließlich Verwendung des Rückfahrwarners) von
89 dB. Somit ist der Ansatz des Magistrates von 90 dB als plausibel anzusehen. Gleiches ist für den angesetzten Emissionswert für die Schallpegelspitzen auf Grund des Vergleiches mit dem schalltechnischen Projekt bezüglich Lebensmittelmarkt festzustellen. Die Emissionsansätze sind somit plausibel und nachvollziehbar anzusehen."

 

5.4.4. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am M 2008 wurde darüber hinaus vom Vertreter der belangten Behörde im Wege des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu angesprochenen Lärmquellen im sogenannten "Innenhofbereich" erhoben und bekannt gegeben:

Zum Gastgarten des Stadtbräu J:

"Hinsichtlich der beim konsensgemäßen Betrieb der besagten gastgewerblichen Betriebsanlage verursachten Schallimmissionen  wird auf den im vereinfachten Verfahren in II. Instanz ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom  verwiesen.

Wie in der Begründung des zitierten Bescheides auf Seite 6 festgehalten, ist bei den nächstgelegenen Nachbarn, Wohnobjekt B, mit Betriebsimmissionen in der Größenordnung L(A,eq) = 51- 54 dB zu rechnen.

Abschließend wird in der Begründung des Bescheides festgestellt, dass nach dem (von der Berufungsbehörde eingeholten) medizinischen Gutachten bei dieser Immissionssituation nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen ist, zumal auch der Grenzwert der WHO von Leq von 55 dB eingehalten wird. Die rein rechnerisch theoretische Überschreitung von 1 dB sei im gegenständlichen Fall zu vernachlässigen, da nicht in jeden Fall und dauernd diese theoretische Überschreitung zum Tragen komme. Darüber hinaus sei eine Überschreitung von 1 dB aus der Physiologie des Hörorgans nicht wahrnehmbar.

 

Dem zitierten Bescheid liegt der Grundrissplan M 1:100  zu Grunde, der mit dem Genehmigungsvermerk des Amtes der Oö. Landesregierung (mündliche Verhandlung)  vom 9.1.2002  versehen ist.

 

Mit diesem Bescheid wurde die Einbeziehung des hofseitigen Zubaues im Innenhofbereich sowie die Aufstellung von TV-Geräten und Darbietung von Live-Musik einmal wöchentlich bis max. 22.00 Uhr unter Vorschreibung von Aufträgen gewerbebehördlich genehmigt. Zum Beweis dieses Vorbringens wird der bezughabende Verfahrensakt GZ. 501/O001052 vorgelegt."

 

 

Zum Gastgarten I P:

"Zu dem in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb gehörenden Gastgarten liegt eine mit Bescheid des LH von Oberösterreich vom  in II. Instanz erteilte gewerbebehördliche Genehmigung vor. Nach den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen umfasst dieser hofseitig gelegene Gastgarten 11 Tische und ca. 60 Stühle. Als Betriebszeitende ist 22.00 Uhr festgelegt."

 

5.4.5. Nach Durchführung weiterer Berechnungen unter Berücksichtigung der dem Ist-Bestand zugehörigen Gastgärten der Lokale "S J" bzw. "I P" stellte der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzend fest:

" Laut Angaben des Vertreters der Stadt Linz ist beim gegenständlichen I P ein Gastgarten mit 11 Tischen und 60 Stühlen gewerbebehördlich genehmigt. Dieser Gastgarten befindet sich im südlichen Bereich des Gebäudes H, auf einen Niveau von ca. 2,0 m über dem umgebenden Grundstücksniveau. Dieser Gastgartenbereich wird durch den geplanten Baukörper des Hotels insbesondere durch den erdgeschossigen Teil der Breite nach zur Gänze überragt, wobei dieser erdgeschossige Hotelteil die Ebene des Gastgartens um ca. 1 m überragt. Es wird damit angenommen, dass in Richtung der Liegenschaften B und  annähernd freie Schallausbreitungsbedingungen gegeben sind.

Bezüglich der von diesem Gastgartenbereich ausgehenden Immissionen wird die ÖNORM S 5012 herangezogen, welche Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben enthält. Ausgehend von der örtlichen Situierung dieses Gastgartens ergeben sich Entfernungen von rund 60 m zur Mitte des Gartenbereiches der Liegenschaft B bzw. rund 68 m zur Mitte des Gartenbereiches der Liegenschaft B. Bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionen in Bezug auf diese beiden vorstehend genannten Grundstücke wurde angenommen, dass von den max. möglichen 60 Gastgartenbesuchern 30 Personen gleichzeitig sprechen. Der angenommene Schallleistungspegel für die einzelne Person wird entsprechend der in der ÖNORM enthaltenen Kategorisierung (4.1.2 Gastgärten, angeregte Unterhaltung) angenommen. Bei diesen Annahmen errechnen sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Abstände und unter Einrechnung eines Informations­haltig­keitszuschlages entsprechend der ÖNORM S 5004 Schallimmissionen von 45 dB in Bezug auf die Liegenschaft B bzw. von 44 dB für die Liegenschaft B. Die angegebenen Werte sind als A-bewertete Dauerschallpegel zu verstehen.

 

Die Liegenschaften B und  sind die des Gastgartens I P und dem Gastgarten des geplanten Hotels nächstgelegenen Nachbarbereiche.

 

Zur gegenständlichen Ist-Situation im sogenannten Innenhof, dh., in den Gartenbereichen der Liegenschaften B und  gehört auch die Betriebsgeräuschsituation des Gastgartenbereiches von der Betriebsanlage S J. Für diese Betriebsanlage besteht ein rechtskräftiger Bescheid vom  des LH von OÖ. Dem diesen Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren nach wird bei Vollbetrieb des Gastgartens und einen hofseitigen Zubau im Innenhof und den Betrieb einer Live-Musik unter Berücksichtigung von schallmindernden Maßnahmen beim nächstgelegenen Nachbarbereich, dies ist die Liegenschaft B, ein Dauerschallpegel von 56 dB verursacht. Es wurde in diesem Verfahren auch jener Zustand behandelt, der ursprünglich seitens der Gewerbebehörde I. Instanz, als gesundheitsgefährdend beschrieben wurde. Es hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die vom Sachverständigen der Erstinstanz durchgeführten Berechnungen auf fehlerhafte Eingaben gestützt waren und daraus Immissionsprognosen von 78 bis 81 dB als Dauerschallpegelwerte resultierten.  Die Berechnungen wurden seitens des Sachverständigen korrigiert. Es hat sich daraus gezeigt, dass die Prognosewerte um 27 dB zu hoch lagen. Mit den richtiggestellten Immissionsprognosen wurde in der weiteren Folge die fachliche Beurteilung durchgeführt, welche auch Grundlage für die rechtliche Entscheidung war.

 

Bei dieser Beurteilung wurde auf den nächstgelegenen Nachbarbereich, dh., die Liegenschaft B, eingegangen. Da im gegenständlichen Verfahren betreffend das Hotel auch die Liegenschaft B einzubeziehen ist, da diese zum Gastgarten des Hotels der nächstgelegene Nachbarbereich ist, werden die Prognosewerte ausgehend von der Betriebsanlage J für die Liegenschaft B am heutigen Tag errechnet. Unter Berücksichtigung der Entfernungen errechnet sich für diesen Bereich eine Betriebsimmission vom Gastgarten J in der Größenordnung von 54 dB.

 

In Ergänzung zu den bereits mit Schreiben vom 5. März 2008 abgegebenen Feststellungen ergibt sich folgende Situation als Prognose für den zukünftigen Zustand, wobei das geplante Hotel in Bezug auf den Straßenverkehr als abschirmend berücksichtigt wird:

 

- B:                        Gastgarten J                      56 dB

                               Gastgarten I P                    44 dB

                               Straßenverkehr                            37 dB

                               Gastgarten Hotel                          46 dB

In Summe ergibt dies einen Gesamtschallpegel von 56,8 dB.

 

- B:                         Gastgarten J                       53 dB

                               Gastgarten I P                    45 dB

                               Straßenverkehr                            38 dB

                               Gastgarten Hotel                          51 dB

In Summe ergibt dies einen Gesamtschallpegel von 55 dB.

 

In Bezug auf die derzeit bestehende Ist-Situation wird  nochmals festgehalten, dass allein durch die straßenverkehrsbedingten Immissionen im Gartenbereich der Liegenschaft B ein Dauerschallpegel von 57,8 dB und der Liegenschaft B von 54,4 dB ohne Hotelkomplex zu prognostizieren ist. Dabei sind auch die Immissionen des Gastgartens J in der genehmigten Form noch zu berücksichtigen (Liegenschaft B, 56 dB, Liegenschaft B, 53 dB). In Summe ergibt dies eine Ist-Situation von 58 dB bei der Liegenschaft B und von 59 dB bei der Liegenschaft B. Die Immissionen des I P liegen soweit unter der Ist-Situation, dass sie keine Veränderung mehr bewirken.

 

Aus schalltechnischer Sicht ist zusammenfassend festzustellen, dass bei den nächstgelegenen Nachbarbereichen durch den Betrieb des Hotelgastgartens unter Berücksichtigung des Hotelgebäudes insgesamt eine Verringerung der derzeitigen Ist-Situation zu erwarten ist. Dies wird auf der Liegenschaft B in einer Größenordnung von ca.1 dB und auf der Liegenschaft B von rund 4 dB sein."

 

Ergänzend hiezu stellt der lärmtechnische Amtssachverständige zu den vom Vertreter der Berufungswerber im Rahmen der abschließenden Stellungnahme entgegneten Behauptungen, die Berechnung sei unrichtig, da bei den Ist-Werten der Gastgartenbetrieb J bereits berücksichtigt sei und der Messpunkt unrichtig gewählt worden sei, fest:

"Die durchgeführte Lärmmessung vom Büro T B im Auftrag der Konsenswerberin, worüber ein schalltechnischer Messbericht mit Datum 5.12.2006 erstellt wurde, erfolgte im Bereich der Grundstücksgrenze der Liegenschaft Nr. , dieser Punkt ist identisch mit der h Gebäudefassade des geplanten Hotels in einem Abstand von 8 m zum H Nr.. Der an diesem Punkt gemessene Dauerschallpegel ist entsprechend der in diesem Bericht enthaltenen Ausführungen durch den Straßenverkehr am H geprägt. Die Messungen ergaben einen Dauerschallpegel von 67 dB für den Tag und von 60 dB für die Nacht. Ausgehend von diesem Messergebnis wurden Berechnungen für die besagten Immissionspunkte durchgeführt (seitens des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren). Die gemessenen Immissionen liegen in einer Größenordnung dass sie jedenfalls unbeeinflusst von allfälligen Geräuschen aus dem Gastgarten J sind, da, sofern während der Messungen auch tatsächlich Betrieb in diesem Gastgarten gewesen wäre, die an diesem Punkt einwirkenden Immissionen soweit unter dem Messwert liegen müssten, dass eine Beeinflussung des Messergebnisses ausgeschlossen ist. Das auch subjektiv ein Einfluss des Gastgartens auszuschließen ist, belegt die Beschreibung im besagten Messbericht.

Die somit dargestellten Immissionen an den besagten Immissionspunkten sind daher ausschließlich durch den Straßenverkehr bedingt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Feststellungen im Gutachten vom 5.3.2008 verwiesen, wonach für den Abendzeitraum eine Verringerung dieser Werte durch den entsprechenden Verkehrsrückgang bereits berücksichtigt wurde."

 

Weiters stellt der lärmtechnische Amtssachverständige fest:

"Laut dem vorliegenden Messbericht erfolgten die Messungen nach ÖNORM S 5004 "Messung von Schallimmissionen" und entsprechend dieser ÖNORM sind Messungen bei bestehenden Gebäuden entweder in einem Abstand von 3 m von der Fassade oder im Bereich der Fassade 0,5 m vor einem geöffneten Fenster durchzuführen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Messungen normgerecht durchgeführt wurden auch insbesondere deshalb, da die Messergebnisse unter Berücksichtigung des Linzer Lärmkatasters plausibel sind."

 

5.5. Aufbauend auf der durch den Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung nachvollziehbar und schlüssig durchgeführten lärmtechnischen Prüfung und Begutachtung der Liegenschaft des verfahrensgegenständlichen Projektes unter Berücksichtigung der jeweiligen Umgebungssituationen sowie aufbauend auf dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde vom  stellt der medizinischen Amtssachverständige zur Frage der Auswirkungen der projektsbezogenen Lärmimmissionen auf den Menschen fest:

 

5.5.1."Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung,-Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. H et. Al) in den Mitteilungen der Österr. S 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Im medizinischen Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz –  vom  wurden zum Thema Lärm die Wirkungen von Lärm auf den Menschen und die einschlägigen Beurteilungswerte beschrieben. Diesen Ausführungen ist aus fachlicher Sicht nichts hinzuzufügen.

 

Aus der lärmtechnischen Beurteilung nach der heutigen Verhandlung:

Ladezone:

Die Werte für die Spitzenpegel liegen je nach Immissionsort bei den Nachbarn in der B (straßenseitig) zwischen 66,0 und 75,9 dB, (Haus-Nr. : 75,9 dB). Diese Ergebnisse wurden aus schalltechnischer Sicht auf Plausibiltät geprüft. Sie liegen damit unter den Vorgaben für die Maximalpegel von 80 dB , wie sie sich für die Spitzenpegelbewertung aus den zit. einschlägigen Beurteilungsgrundlagen ergeben. Die medizinische Sachverständige des Gesundheitsamtes des Magistrates Linz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den Ladetätigkeiten um keine ortsfremden Immissionen handelt und kein Hervortreten aus der ortsüblichen Lärmsituation erwartet wird, wobei sie einräumt, dass die Schallpegelspitzen durch die Ladevorgänge hörbar sein werden und somit  zu Belästigungen führen.

In der abschließenden Beurteilung kommt sie zum Schluss, dass durch Lärm keine erheblichen  Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen durch das Projekt  zu erwarten sind.

 

Gastgarten:

In der heutigen Verhandlung wurde die Immissionssituation des Gastgartens des Hotels unter Berücksichtigung der Gastgärten „J“ bzw. „I p“ beurteilt.

 

Daraus ergibt  sich unter Hinweis auf die schallschutztechnischen Detailausführungen folgende Situation bei den Nachbarliegenschaften in der B:

 

- B:                         Gastgarten J                      56 dB

                               Gastgarten I P                    44 dB

                               Straßenverkehr                   37 dB

                               Gastgarten Hotel                 46 dB

In Summe ergibt dies einen Gesamtschallpegel von 56,8 dB.

 

- B:                        Gastgarten J                              53 dB

                               Gastgarten I P                            45 dB

                               Straßenverkehr                            38 dB

                               Gastgarten Hotel                          51 dB

In Summe ergibt dies einen Gesamtschallpegel von 55 dB.

 

Der schallschutztechnische Sachverständige kommt zu folgendem Schluss:

 

In Bezug auf die derzeit bestehende Ist-Situation wird  nochmals festgehalten, dass allein durch die straßenverkehrsbedingten Immissionen im Gartenbereich der Liegenschaft B ein Dauerschallpegel von 57,8 dB und der Liegenschaft B von 54,4 dB ohne Hotelkomplex zu prognostizieren ist. Dabei sind auch die Immissionen des Gastgartens J in der genehmigten Form noch zu berücksichtigen (Liegenschaft B, 56 dB, Liegenschaft B, 53 dB). In Summe ergibt dies eine Ist-Situation von 58 dB bei der Liegenschaft B und von 59 dB bei der Liegenschaft B. Die Immissionen des I P liegen soweit unter der Ist-Situation, dass sie keine Veränderung mehr bewirken.

 

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion des Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht

Zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes wird von der WHO die Einhaltung eines  Pegelbereiches von 30-35 dB (im Rauminneren, ausgedrückt als Dauerschallpegel) vorgeschlagen.

 

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere es sich bei den Aktivitäten im wesentlichen um Ereignisse handelt, die in einer bereits bestehenden Umgebungssituation bereits in vergleichbarer Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik ausweisen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Immissionssituation als durchaus typisch für innerstädtische Lagen darstellt.

 

Gastgarten:

Es sind durch den Hotelkomplex abschirmende Wirkungen gegenüber der Immissionen aus den umgebenden Straßenzügen gegeben, „hofseitig“ ergibt sich eine Veränderung durch den Gastgarten des Hotels bzw. durch den Abtrag eines Gebäudes von dem von den Einschreitern eine abschirmende Wirkung berichtet wurde.

 

Nach der schalltechnischen Beurteilung in der heutigen Verhandlung ergibt sich, dass es durch das Projektsvorhaben die bei den nächstgelegen Nachbarbereichen durch den Betrieb des Hotelgastgartens und der Berücksichtigung des Hotelgebäudes insgesamt eine Verringerung der derzeitigen IST-Situation zu erwarten sei (Reduktion von minus 1 dB bis rund 4dB).

 

Die prognostizierten Schallpegel des Gastgartens des Hotels liegen in einem Bereich von 46 bis 51 dB, was deutlich den Wert, der für Wohngebiete mit ständiger Wohnnutzung von der WHO vorgeschlagen wurde. Im Hinblick auf die Gesamtsituation kommt es in einer Ist-Situation, die diesen Wert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes überschreitet, zu einer Verringerung, die aus umweltmedizinischer Sicht an sich begrüßenswert ist. Die Ist-Situation hinsichtlich der bestehenden und genehmigten Gastgärten liegt in einer Größenordnung bis 56 dB, die im damaligen Genehmigungsbescheid auf Grund der geringfügigen, wahrnehmungsphysiologisch gegenüber dem empfohlenen Wert von 55 dB toleriert wurde. Mit der deutlich unter diesem Wert liegenden Immissionen des Gastgartens des Hotels ist hier nicht auf eine gesonderte Wahrnehmbarkeit oder gesonderte Störwirkung zu schließen.

 

In einem Vergleich der prognostizierten Schallpegel mit den oa. wirkungsbezogenen Werten ergibt sich, dass durch die Immissionen aus dem gegenständlichen Projekt  weder durch die Ladezone noch durch den Gastgarten des Hotels auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungen beim gesunden, normal empfindenden Menschen oder Kind noch auf Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist."

 

5.5.2. Ergänzend fügt der medizinische Amtssachverständige zu der vom Vertreter der Berufungswerber in der abschließenden Äußerung abgegebenen Entgegnung, wonach der Grenzwert für Gesundheitsgefährdung laut WHO bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB liege, Lärm in gesundheitsschädigendem Ausmaß nie genehmigungsfähig sei und die vorliegende Situation für die Linzer Innenstadt nicht typisch sei, fest:

 

"Die Stellungnahme der Einschreiter die meint, dass eine Überschreitung des Wertes von 55 dB zwingend eine Gesundheitsgefährdung darstellt, ja sogar eine Gesundheitsschädlichkeit unterstellt, geht von einer völlig falschen Auslegung des Begriffes "Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes" aus. Mit diesem Begriff und der Festlegung des Wertes von 55 dB wird zum Ausdruck gebracht, dass bei Einhaltung des Wertes (dh. bis zu ) 55 dB unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Kriterien, die in einer Lärmbeurteilung zu berücksichtigen sind, nämlich dass in deutlich leiseren Umgebungssituationen auch die Anhebung derselben in die Beurteilung einfließt, ruhiges und ungestörtes Wohnen möglich ist. Mit einer Überschreitung des Wertes von 55 dB können durchaus Belästigungsreaktionen zunehmen. Bei der Beurteilung ist sie aber wieder zu  berücksichtigen, wie sich die zu beurteilende Immission in Relation zur bestehenden Ist-Situation verhält.  Nicht anders ist es vorstellbar, dass in verschiedenen Normen, die sich mit Widmungskategorien und zulässigen Immissionen beschäftigen, durchaus ein LAeq von 65 dB für Kerngebiet angeführt ist. Ebenso wurde als Übergang zur Gesundheitsgefährdung in der ÖAL 3 Richtlinie neu ein Wert von 65 dB als jener Wert definiert, der nicht zu überschreiten ist. Im Übrigen wird auf die medizinischen Ausführungen der ersten Instanz und des gegenständlichen Verfahrens hingewiesen."

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Berufungsbehörde verweist zunächst auf die oben dargelegten, im Rahmen der durchgeführten Ermittlungsverfahren in I. und II. Instanz eingeholten umfangreichen Gutachten der Amtssachverständigen aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Medizin, Verkehr u.a.

 

Die Gutachten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. Gegengutachten liegen nicht vor. Beim unterfertigenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sind keine Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten entstanden und bestehen somit keine Bedenken, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Demnach ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Ergebnisses der am 8. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt worden sind.

 

Zu den einzelnen Berufungsvorbringen wird von der Berufungsbehörde zunächst auf das Vorbringen der Berufungswerber eingegangen, wonach der Magistrat Linz (gemeint wohl: der Bürgermeister der Stadt Linz als Gewerbebehörde I. Instanz) als unzuständige Behörde tätig geworden sei. Dies, da das Vorhaben eine Tiefgarage mit insgesamt 229 Stellplätzen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 umfasse, den Tatbestand Anhang 1 Z21 lit. b UVP-G 2000 öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unterliegen, andere öffentliche zugängliche Parkplätze in räumlichen Zusammenhang stünden und kumulierend zu berücksichtigen seien, zusammenfassend daher zwingend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und eine UVP-Prüfung in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei, die bescheiderlassende Behörde daher nicht zuständig sei. Dem ist zu entgegnen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit Cafe und Restaurant sowie Küche handelt, nicht jedoch um die Errichtung einer Tiefgarage. Das offensichtlich von den Berufungswerbern angesprochene Projekt betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage, welche sich unter dem verfahrensgegenständlichen Hotel befindet, wurde gewerberechtlich bereits behandelt und mit Entscheidung der Berufungsbehörde vom 16. Mai 2008 abgeschlossen. Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung wurde auch die Frage der behaupteten UVP-Pflicht dieser Tiefgarage umfassend und abschließend behandelt.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus vorbringen, die Konsenswerberin hätte in einem Antrag um die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 237 Stellplätzen und die Errichtung und den Betrieb eines Hotels angesucht, die belangte Behörde habe diesen Antrag jedoch rechtswidrigerweise zweigeteilt, so ist dem zu entgegnen, dass diese Behauptung jeglicher Grundlage entbehrt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Genehmigungsantrag der Konsenswerberin zu Grunde. Dieser Antrag beinhaltet ausschließlich die Errichtung und den Betrieb eines Hotelbetriebes mit 170 Zimmer samt Nebeneinrichtungen wie Küche, Restaurant etc. und jedenfalls nicht die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage. Die Frage, ob eine Zweiteilung rechtswidrigerweise oder nicht erfolgt ist, erübrigt sich daher.

 

In weiteren Berufungsvorbringen sprechen die Berufungswerber unter anderem von Abänderungen des Genehmigungsantrages während des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere in Bezug auf Betriebszeiten, Ladezeiten und Verabreichungsplätze. Da diese Änderungen den Nachbarn nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, sei die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich, da nur so eine Vorbereitung auf die neu Emissions- und Immissionssituation möglich sei. Der diesbezüglichen Beantragung der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungsbehörde durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2008 entsprochen und ist somit der diesbezügliche Vorwurf an die Gewerbebehörde I. Instanz als saniert anzusehen. Insbesondere sind Betriebszeiten, Ladezeiten und Verabreichungsplätze bereits in der bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz exakt dargestellt. Weitere Konkretisierungen erfolgten im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs und z. T. durch Eingang in den Spruch des gegenständlichen Berufungserkenntnisses. Das von den Berufungswerbern in diesem Zusammenhang angesprochene Abfallwirtschafts­konzept wurde ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt.

 

Zum Berufungsvorbringen betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Verkehrsgutachten, wonach diese weder vollständig noch nachvollziehbar seien, ist zunächst auf die diesbezüglich richtige Aussage der Berufungswerber hinzuweisen, wonach Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 keine Parteistellung zukommt. Z4 leg.cit. berührt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn. Der Schutz dieser Interessen obliegt der Behörde von Amts wegen (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Unabhängig von der Unzulässigkeit dieses Berufungsvorbringens wurde jedoch ergänzend zu den von der belangten Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigendienstes eine ergänzende verkehrstechnische Sachver­ständigen­äußerung zum Berufungsvorbringen von Amts wegen eingeholt. Auch demnach sind wesentliche Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zu besorgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus den Planunterlagen hervorgehe, dass zB für Taxi und Reisebusse eine eigene Bucht vor dem Hoteleingang geschaffen werde, sodass keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs gegeben sei. Wenn die Berufungswerber von einer Zufahrt in der B sprechen, so verwechseln sie offensichtlich mehrere erstinstanzlich anhängig gewesenen Projekte und vermeinen eine Einfahrt in eine ursprünglich geplante bzw. bisher nicht behördlich genehmigte Tiefgarage, welche jedoch mit dem verfahrensgegenständlichen Hotelprojekt gewerberechtlich in keinem direkten Zusammenhang steht. Auch die Überprüfung der Verkehrslichtsignalanlage H/B ergab ausreichende Leistungsreserven auch in den Spitzenstunden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich durch das gegenständliche Projekt an der Frequenz der bestehenden Bushaltestelle für Postbusse nichts ändern wird und dies auch von den Berufungswerbern nicht behauptet wird, das diesbezügliche Berufungsvorbringen somit auch in seinen Auswirkungen als unbegründet anzusehen ist.

Diesem Schicksal unterliegen auch die Ausführungen der Berufungswerber Dkfm. G H und P H, welche überdies ihre Bedenken in Richtung wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am  M 2008 vorgebracht haben, nicht jedoch im Rahmen der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung. Zu deren Berufungsvorbringen betreffend Lärm, ausgehend von der Ladezone, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen weiter unten verwiesen.

 

Soweit von Berufungswerbern Bedenken wegen unzumutbarer Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen, verursacht durch Luftschadstoffe (Ladezone) bzw. Lüftungsanlagen des Hotels vorgebracht werden, ist auf das oben zitierte Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelttechnik vom 30. November 2007 zu verweisen. Dieses Gutachten nimmt bereits Bezug auf die im Rahmen einer Projektseinschränkung von der Konsenswerberin reduzierten Zahlen an Fahrbewegungen im Zusammenhang mit Zulieferungen bzw. Abtransport und stellt die pro Tag maximal zu erwartenden
2 LKW bzw. 5 PKW-Fahrten dem ermittelten bestehenden Verkehrsaufkommen in der B von 3.864 PKW und 27 LKW bzw. 12.000 Fahrzeugen pro Tag auf der H gegenüber. Dementsprechend ergibt sich ein immissionsseitig wirksamer Anteil von lediglich 0,05 % der zuordenbaren Frequenzen der Ladezone. Entsprechend irrelevant werden vom Amtssachverständigen auch die sich daraus ergebenden immissionsseitig wirksamen Anteile an klassischen Luftschadstoffen beurteilt, welche sich mit Sicherheit im Rahmen der Messunsicherheit bzw. Genauigkeit der Messsysteme bewegen. In Bezug  auf Geruchstoffe, welche durch Lüftungsanlagen des Hotels über eine mechanische Anlage über Dach des Hotels in einer Höhe von 29,6 m über Straßenniveau abgeführt werden, wird festgestellt, dass diese Art der Abluftführung jedenfalls im Sinne des Standes der Technik geplant ist, wesentliche Beeinträchtigungen jedoch lediglich dann zu erwarten wären, wenn derartige Emissionen bodennahe ausgeblasen würden. Die Emissionshöhe der Küchenabluft liegt jedoch projektsgemäß deutlich über den Höhen der Wohnbereiche der Berufungswerber. Luftseitige Immissionen durch Ladezone bzw. Lüftungsanlagen werden daher vom Amtssachverständigendienst als verschwindend gering und irrelevant sowie nicht belästigend bezeichnet und werden auch Gesundheitsgefahren verneint. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden diese Ausführungen des lufttechnischen Sachverständigen von den Berufungswerbern zur Kenntnis genommen und wurde einvernehmlich festgestellt und in der Niederschrift vom  M 2008 auf Seite 13 bis 14 ausdrücklich festgehalten, dass aus dem zitierten Sachverständigengutachten ableitbar ist, dass durch Geruch- bzw. Luftschadstoffe weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind und dies von den Berufungswerbern ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in Bezug auf diese Immissionen auf weitere medizinische Begutachtung verzichtet wird.

 

Ähnliches gilt in Bezug auf die von den Berufungswerbern in ihrer Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtemissionen durch Hotel- und Gastgartenbeleuchtung. Bezugnehmend auf diese Bedenken hat die Konsenswerberin im Rahmen des Berufungsverfahrens ihr Projekt konkretisiert bzw. eingeschränkt. Demnach ist den  von der Konsenswerberin vorgelegten und dem Berufungsverfahren zu Grunde liegenden ergänzenden technischen Unterlagen zu entnehmen und wird von der Konsenswerberin ausdrücklich bestätigt, dass im terrassenseitigen Gastgartenbereich vor dem Restaurant beabsichtigt ist, maximal 10 Stück Pollerleuchten mit einer jeweiligen elektrischen Leistung von maximal 50 Watt zu errichten und keine weiteren Beleuchtungskörper zur Erhellung des Terrassenbereiches zu installieren. Nach Diskussion mit dem und Konkretisierung der technischen Daten durch den lichttechnischen Amtssachverständigen wurde von den Berufungswerbern im Rahmen der Berufungsverhandlung das diesbezügliche Berufungsvorbringen vorbehaltlich einer entsprechenden Aufnahme der diesbezüglichen Projektsangaben in die Berufungsentscheidung nicht weiter aufrecht erhalten. Überdies wurde durch die Vorlage der entsprechenden technischen Datenblätter glaubhaft dargelegt, dass der im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Grenzwert deutlich unterschritten und somit eingehalten wird.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus in ihren Berufungsschriften Lärmbelästigungen bzw. Gefährdungen durch den Betrieb der Ladezone  vor dem Hotel im Bereich B vorbringen, ist zunächst auf das im Berufungsverfahren zu diesen Berufungsvorbringen ergänzend eingeholte und oben zitierte Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. März 2008 hinzuweisen. In diesem Gutachten nimmt der lärmtechnische Amtssachver­ständige bereits auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die Konsenswerberin vorgenommene Einschränkung der Fahrbewegungen und der Betriebszeiten im Zusammenhang mit der Ladezone Bezug, wonach pro Tag maximal 2 Lkw und 5 Pkw Zu- und Abfahrten zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr, in einer Stunde max. 2 Ladetätigkeiten sowie an Sonn- und Feiertagen keinerlei Liefertätigkeiten über die Ladezone in der B, erfolgen. Die dementsprechende Berechnung der "worst-case-Situation" durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen ergibt eine Reduzierung der Immissionen um 3 dB beim Beurteilungspegel für 1 Stunde in Bezug auf die erstinstanzlich vorgenommene Berechnung. Bezogen auf mehrere Immissionspunkte (in Verbindung mit den jeweiligen Wohnbereichen der Berufungswerber) ergibt sich lediglich an einem Immissionspunkt eine rechnerische Erhöhung der derzeitigen Ist-Situation um 0,7 dB, welche sich jedoch laut Amtssachverständigenaussage im Bereich der Aussagegenauigkeit bzw. –ungenauigkeit bzw. auch im Bereich der messtechnischen Nachweisgrenze befindet. Eichfähige Messgeräte haben laut ÖNORM S 5004 eine zulässige Messgenauigkeit von plus/minus 0,7 dB. Ein messtechnischer Nachweis dieser Änderung ist nicht schlüssig erbringbar, die Veränderungen sind als irrelevant und vernachlässigbar anzusehen. Der medizinische Amtssachverständige hat darauf aufbauend zusammenfassend festgestellt, dass durch die Ladezone nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. erhebliche Belästigungen sowie Gesundheits­gefährdungen zu schließen ist.

Diesen Sachverständigengutachten wurde in Bezug auf allfällige Lärmemissionen im Bereich der Ladezone nach Parteiengehör und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung von sämtlichen Berufungswerbern nicht mehr entgegnet. Die Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig und konnten daher ebenfalls der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Soweit die Berufungswerber zu den projektseinschränkenden Angaben der Konsenswerberin betreffend Zu- und Abfahrten bei der Ladezone, welche auch in den Spruch dieses Erkenntnisses Eingang gefunden haben, Bezug nehmen, ist zunächst auf die ergänzend hiezu dargelegte Äußerung des Vertreters der Konsenswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach das Antragsprinzip gelte und von der Konsenswerberin die laut Gewerbeordnung vorgeschriebenen Einreichunterlagen für die Beurteilung der Emissionen und Immissionen vorgelegt würden. Der Hotellieferverkehr entspreche den Vorgaben des künftigen Hotelbetreibers und auch den sonstigen Modalitäten der internationalen Hotelkonzerne. Für die Ver- bzw. Entsorgung des Hotelbetriebes seien laut ergänzender Projektsangabe pro Tag max. 2 Lkw-Fahrten und max. 5 Pkw-Fahrten (inkl. Kleinlieferfahrzeuge bis 3,5 Tonnen) erforderlich. Diese Anzahl von Fahrbewegungen entspreche auch den Erfahrungen mit anderen Hotels, welche von der Konsenswerberin errichtet würden.

 

Im Übrigen ist zu diesen Berufungsvorbringen unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 353 GewO 1994 festzustellen, dass ausschließlich der Umfang des Ansuchens bzw. der Projektsangaben des Konsenswerbers entscheidend ist für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die "Sache" über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH , ). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht (VwGH , ). Die Ver- und Entsorgung des Hotels im Rahmen der  projektskonkretisierend von der Konsenswerberin fixierten Zu- und Abfahrten von täglich 2 Lkw's bzw. 5 Pkw's bzw. Klein-Lkw's erscheint dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht von vornherein unschlüssig bzw. derartig realitätsfremd, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die projektierte Anlage sei insoferne nicht betriebsfähig. Es wird daher Aufgabe der Konsensinhaberin sein, die Logistik der Anlage entsprechend dem Konsensumfang zu gestalten.

 

Von der Konsenswerberin wurde hiezu im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, dass völlige Klarheit dahingehend bestehe, dass eine allenfalls erteilte Genehmigung ausschließlich im Rahmen dieser Projektsangaben konsumiert werden darf und ein Überschreiten des Konsenses unter anderem auch verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

Weiteres Berufungsvorbringen zur möglichen Beeinträchtigungen des subjektiven Rechtes auf Schutz vor unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen bezieht sich auf die mit dem Betrieb des im Innenhof des Hotels, somit dem Restaurant nicht straßen- sondern hofseitig angrenzenden Gastgartens, welcher oben bereits Gegenstand im Zusammenhang mit befürchteten Lichtimmissionen war, verbundenen Emissionen. Diesbezüglich entgegnen die Berufungswerber der lärmtechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen vom  M 2008 mit dem Vorbringen, an sämtlichen Immissionspunkten liege der Wert der Gesamtimmissionen für die Abendzeit über dem erlaubten Grenzwert von LAeq 45 dB(A). Es dürfe nicht von Irrelevanz gesprochen werden. Projekte, die keinen ausschließlich belastungsminimierenden Charakter aufweisen, dürften nicht bewilligt werden, insbesondere der Gastgarten sei nicht bewilligungsfähig. Außer Betracht gelassen worden seien die Schallimmissionen der im Innenhof zusätzlich existierenden Gastgärten "J " und "I P". Irrelevant sei, ob die Ist-Situation durch die projektierte Anlage zu einer im Endergebnis unbeachtlichen Besserung führe, wenn es letztlich bei einer Richtwertüberschreitung bleibe. Eine Grenzwertüberschreitung könne nie einen ortsüblich beachtlichen Maßstab darstellen. Eine Reduktion des Verkehrslärms dürfe nicht durch zusätzlichen Innenhoflärm kompensiert werden.

 

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass ergänzend zu dem vor Anberaumung der Berufungsverhandlung vorgelegenen lärmtechnischen Gutachten vom 5. März 2008 im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung weitere ergänzende Erhebungen über die von den Berufungswerbern angesprochenen in den selben Innenhof mündenden Gastgärten der Lokale "J " bzw. "I P" getätigt wurden. Unbestritten blieben die vom Vertreter des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Genehmigungsbehörde
I. Instanz getätigten Aussagen aus den entsprechenden Verfahrensakten betreffend den jeweiligen aktuellen Genehmigungsumfang der Gastgärten der angesprochenen Lokale. Demnach konnte zum Bestand des Gastgartens "J " aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 2002 zitiert werden, dass bei den nächstgelegenen Nachbarn mit Betriebsimmissionen in der Größenordnung L(A)eq = 51 bis 54 dB zu rechnen sei. Mit Gesundheitsgefährdungen sei nicht zu rechnen, zumal auch der Grenzwert der WHO von Leq von 55 dB eingehalten werde. Zum Gastgarten des Lokales "I P", H, wurde aus einem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1999 in II. Instanz zitiert, wonach der hofseitig gelegene Gastgarten 11 Tische und 60 Stühle mit einem Betriebszeitende von 22.00 Uhr umfasse. Auf der Grundlage der für Gastgärten anzuwendenden ÖNORM S 5012 ergaben im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführte ergänzende Berechnungen des lärmtechnischen Amtssachver­ständigen, dass sich der Ist-Zustand, aufbauend auf dem im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Messbericht der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, akkreditierte Prüfstelle, T B GmbH vom 5. Dezember 2006 und unter Berücksichtigung der oben angeführten bestehenden Gastgärten sich durch den Betrieb des Hotelgastgartens und unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung des Hotelgebäudes insoferne verändert, als sich auf der Liegenschaft B, eine Verringerung der derzeitigen Ist-Situation in einer Größenordnung von 1 dB und auf der Liegenschaft B von rund 4 dB ergibt. Den diesen Berechnungen von den Berufungswerbern entgegen gestellten bloßen Behauptungen, die Berechnung sei unrichtig, da bei den Ist-Werten der Gastgartenbetrieb J bereits berücksichtigt sei, kann nicht gefolgt werden. Dies einerseits auf Grund der auch vom Amtssachverständigen getroffenen ergänzenden Feststellung, der gemessene Dauerschallpegel sei entsprechend der in diesem Bericht enthaltenen Ausführungen durch den Straßenverkehr am H geprägt. Die gemessenen Immissionen liegen in einer Größenordnung, dass sie jedenfalls unbeeinflusst von allfälligen Geräuschen aus dem Gastgarten J sind. Auch die Beschreibung im zitierten Messbericht ergebe, dass subjektiver Einfluss des Gastgartens auszuschließen sei. Die Immissionen an den besagten Immissionspunkten sind daher ausschließlich durch den Straßenverkehr bedingt. Ergänzend ist dem anzufügen, dass dem von den Berufungswerbern kritisierten schalltechnischen Messbericht der T B GmbH vom  D 2006 durchgeführte Lärmmessungen vom 8. und 9. November 2006 zu Grunde liegen. Die Messung wurde somit zu einer Jahreszeit durchgeführt, zu welcher jedenfalls ein üblicher Gastgartenbetrieb nicht stattfindet. Die durch keinerlei Nachweise aufgestellte Behauptung der Berufungswerber, der in diesem Messbericht herangezogene Messpunkt sei zu dicht an einem bestehenden Gebäude gelegen, kann das Ergebnis der vorgenommenen schlüssigen Begutachtung ebenfalls nicht beeinträchtigen. Im technischen Bericht der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten, akkreditierten Prüfstelle wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lärmmessung nach der anzuwendenden ÖNORM S 5004 "Messung von Schallimmissionen" durchgeführt wurde. Die bloße Behauptung der Berufungswerber, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

 

Schließlich entgegnen die Berufungswerber dem lärmtechnischen Amtssachverständigengutachten mit dem Vorbringen, abgerissene Gebäude, die eine Abschirmwirkung zum I P und zur H entfaltet hätten, hätten die Ist-Situation für die Nachbarn verschlechtert. Diese seien lärmtechnisch nicht zu berücksichtigen, da die Abrisse gewerberechtlich materiell als Teil des Projektes anzusehen seien. Andernfalls würde jeder Konsenswerber vor lärmtechnischer Beurteilung seines Projektes um die Ist-Situation für Nachbarn zu verschlechtern, alle eine Lärmquelle abschirmenden Gebäude abreißen, um in der Folge die Gebäudeteile neu zu errichten, um von der lärmabschirmenden Wirkung zu profitieren.

 

Auch diesen Behauptungen stehen zunächst die schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen gegenüber. Darüber hinaus geht dieses Vorbringen von der nach den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagen­rechtes unrichtigen Überlegung aus, dass ein – laut Behauptung der Berufungswerber - stattgefundener Gebäudeabriss sei gewerberechtlich materiell als Teil des Projektes anzusehen. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da für einen allfälligen derartigen Abriss eines Gebäudes keine gewerberechtliche Anlagengenehmigung erforderlich ist, dies vielmehr in die Kompetenz der Baubehörde fällt. Soweit eine gewerbliche Betriebsanlage aufgelassen wird (dies wurde im Übrigen nicht einmal behauptet), ist primär sicherzustellen, dass keine Gefährdungen etc. von ihr ausgehen, nicht jedoch der Abriss der Bausubstanz zu veranlassen. Die darüber hinausgehend getätigten, theoretischen, ja sogar zum Teil hypothetischen Annahmen der Berufungswerber betreffend Gebäudeabrisse und Neuerrichtung von Gebäudezeilen zur Veränderung der Ist-Situation können daran nichts ändern bzw. entbehren jeglicher Grundlage. Im Akt befindliche Fotos aus dem Geo-Informationssystem des Landes Oberösterreich (DORIS-Oneline Landkarte) belegen zudem auch, dass bezeichnete Grundflächen, welche den kürzesten Abstand zwischen H und den Objekten der Berufungswerber darstellen, vor Errichtung des Hotels als im Wesentlichen  unbefestigte Parkplätze dienten.

Darüber hinaus  ist in dem Zusammenhang festzuhalten, dass das von den Berufungswerbern als Abrissobjekt bezeichnete Objekt in der H nicht im Zusammenhang mit dem Hotelneubau abgerissen wurde, sondern bereits durch den zuvor begonnen Tiefgaragenbau abgerissen wurde. Das Tiefgaragenprojekt ist in der Zwischenzeit rechtskräftig genehmigt. Bei der Beurteilung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Hotelprojektes kann somit ein derartiges Abrissobjekt keine begründende Rolle mehr spielen.

 

Vielmehr ist von der Berufungsbehörde zum Bezug auf die Einheit der gewerblichen Betriebsanlage festzuhalten, dass richtigerweise und entgegen der Auffassung der Berufungswerber davon auszugehen ist, dass es sich bei dem gesamten verfahrensgegenständlichen Projekt, nämlich der Errichtung eines Hotels mit Restaurant, Küche, Cafe, Gastgarten, etc., um ein einheitliches Projekt im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage handelt und das Gesamtprojekt einer lärmtechnischen Untersuchung dahingehend zu unterwerfen ist, wie sich die Errichtung bzw. der Betrieb dieses Gesamtobjektes auf die bestehende örtliche Situation auswirkt. Das Berufungsvorbringen, die Errichtung des Hotels, welches sich lärmmindernd gegenüber Objekten der Berufungswerber auswirke, sei zwar zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Errichtung eines Gastgartens, mit welchem neue Emissionen verbunden sind, geht demnach – auch in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Einheit der Betriebsanlage – ins Leere.

 

Zum Thema der Unzumutbarkeit von Lärmbelästigungen bzw. von Gesundheitsgefährdung durch Lärmbelästigungen ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des § 74 Abs.1 Z1 vermieden wird, unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen ist. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (VwGH ).

Zur Beurteilung dieser Gesundheitsgefährdung ist auf das oben zitierte und vom medizinischen Amtssachverständigen abgegebene medizinische Gutachten zum vorliegenden Projekt zu verweisen. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erstellt und erörtert. Der medizinische Amtssachverständige kommt unter Berücksichtigung der festgestellten immissionstechnischen Werte und somit aufbauend auf die zit. Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen zusammenfassend zur eindeutigen Aussage, dass die prognostizierten Schallpegel des Gastgarten des Hotels in einem Bereich von 46 bis 51 dB liegen, was deutlich den Wert der für Wohngebiet mit ständiger Wohnnutzung von der WHO vorgeschlagen wurde, unterschreitet. In Bezug auf die  Gesamtsituation kommt es somit durch das Projekt zu einer aus umweltmedizinischer Sicht begrüßenswerten Verringerung. Die deutlich unter dem Wert von 55 dB erwartete Immission lässt nicht auf eine gesonderte Wahrnehmbarkeit oder gesonderte Störwirkung schließen, weshalb in einem Vergleich der prognostizierten Schallpegel mit den wirkungsbezogenen Werten weder durch die Ladezone, noch durch den Gastgarten des Hotels auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungen beim gesunden, normal empfindenden Menschen oder Kind noch auf Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.

 

Auf die diesbezüglichen zum medizinischen Gutachten vorgebrachten Entgegnungen der Berufungswerber betreffend eine bestehende gesundheitsschädliche Lärmkulisse wurde bereits oben eingegangen und ist von der Gewerbebehörde die Gesamtauswirkung eines einheitlichen Projektes zu beurteilen. Die auch in diesem Zusammenhang theoretisch bzw. hypothetisch vorgebrachten Ereignisse wie Verlegung der Durchzugsstraße, Zusperren von bestehenden Gastgärten können nicht berücksichtigt werden bzw. können am Ergebnis nichts ändern. Vielmehr ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Berufungswerber mit der gegenständlichen Genehmigung keine Genehmigung von gesundheitsschädlichem Lärm erteilt wird. Dies ist aus dem vorliegenden Gutachten eindeutig und zweifelsfrei ableitbar. An dieser Stelle wird auch auf die ergänzenden Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zur Frage der Auslegung des Begriffes "Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes" auf Seite 17 der Verhandlungsschrift verwiesen.  

 

Zum Berufungsvorbringen, das Projekt übe negative Auswirkungen auf die Psyche der Berufungswerber aus, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter den in § 74 Abs.2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind (Hinweis E vom 22.11.1994, 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.  Die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der psychosomatischen Medizin war aus diesem Grunde nicht erforderlich und das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht geeignet, den Genehmigungsbescheid mit Erfolg zu bekämpfen (VwGH ).

 

Abschließend ist von der Berufungsbehörde noch auf eine von der Berufungswerberin Dr. M W am Tage vor der zweiten Berufungsverhandlung per E-Mail übermittelten Eingabe vom 6. Mai 2008, abgesendet um 21.19 Uhr, zu verweisen. In dieser Äußerung stellt die Berufungswerberin die Tiefgarage als öffentliche oder überwiegend öffentliche Garage dar, dies laut Publikationen des Magistrates Linz. Faktum sei, dass die Stadt Linz eine Grundstücksfläche im Ausmaß von 1.660 m2 erwarb, auf der eine öffentliche Garage entstehen solle; da eine Förderung von privaten Hotelparkplätzen nicht denkbar sei, solle die Garage als öffentliche Garage betrieben werden. In Widerspruch dazu stehe die Aussage der Stadt Linz, die Hotelgarage als solche zu verwenden. Erhebungen über diese Umstände wären erforderlich gewesen. Der Vorlage eines Vertrages der Stadt Linz mit der Konsenswerberin käme Bedeutung zu.

 

Dieses Vorbringen der Berufungswerberin ist im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG als präkludiert anzusehen und zurückzuweisen, ohne auf die Relevanz und Zulässigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens einzugehen.

 

Schließlich bezieht sich dieses Vorbringen zur Gänze auf das nicht verfahrensgegenständliche Projekt einer Tiefgarage und kann auch aus dem Grund im gegenständlichen Genehmigungsverfahren keinen Einfluss haben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Hotelbetriebsanlage mit Ladezone, Restaurant, Terrasse, Gastgarten etc. im Grunde des § 77 GewO 1994 genehmigungsfähig ist, da bei Einhaltung der Auflagen und bei projektsgemäßer Ausführung davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt noch in ihrer Gesundheit  gefährdet werden und auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher der Spruch des bekämpften Bescheides durch Ergänzung der Betriebsbeschreibung bzw. durch Konkretisierung mehrerer Projektsabsichten zu ergänzen. Den Berufungen konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

7. Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war somit auch dem Antrag auf Ausschluss des Rechtes auf vorzeitige Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb der Anlage abzuweisen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
 zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Psychische Belästigung – Keine; VVP – kein Parteienrecht; öffentliches Verkehrsrecht

 

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