Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550411/8/Kl/Rd/Pe VwSen-550412/8/Kl/Rd/Pe

Linz, 09.07.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über den Antrag der B GmbH, Zweigniederlassung , Bauunternehmung R GmbH & Co KG, W & Ing. S Bauunternehmen GesmbH & Co KG, vertreten durch h e  Rechtsanwälte GmbH, S, 40 L, vom 2.7.2008 1. auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und 2. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren betreffend das Vorhaben „S G, Baumeisterarbeiten“, zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gebührenersatz wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 3, 8 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 2.7.2008 hat die B GmbH, Zweigniederlassung , Bauunternehmung R GmbH & Co KG, W & Ing. S Bauunternehmen GesmbH & Co KG (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 7.500 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass sie sich beim von der „L, G L für O, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (kurz: L) für die Stadtgemeinde G als Bauherr ausgeschriebenen offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ‚Bauvorhaben S G Baumeisterarbeiten’“ durch Abgabe eines fristgerecht und firmenmäßig gefertigten Angebots zum Preis von 12,595.742,35 Euro (zzgl 20 % USt) beteiligt habe. Die Angebotsöffnung habe am 9.5.2008 stattgefunden.

Am 18.6.2008 habe die „L“ als vergebende Stelle der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der B GmbH, H GmbH den Zuschlag mit einer Angebotssumme von netto 8,781.087,30 Euro, erteilen zu wollen.

 

An der Ausschreibung haben nachstehende Unternehmen – gereiht nach den bei der Angebotsöffnung verlesenen Angebotspreisen – teilgenommen:

-  B A Bau GmbH /

    H Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH                                 8,781.087,30 Euro

-  B B Baugesellschaft mbH                                                  12,481.593,33 Euro

-  B GmbH, Zweigniederlassung ,

    Bauunternehmung R GmbH & Co KG,

    W & Ing. S Bauunternehmen

    GesmbH & Co KG                                                            12,595.742,35 Euro

-  H H-I-T-S GmbH                                                              12,705.944,38 Euro

-  F Bau GmbH & Co KG                                                      13,379.520,12 Euro

-  S Baugesellschaft mbH                                                     13,610.873,87 Euro

-  B Baugesellschaft H & S mbH & Co KG,

    Bauunternehmen Ing. H W Gesellschaft mbH                    13,818.310,58 Euro

-  K Baugesellschaft mbH & Co KG                                       13,918.818,88 Euro

-  G & Co GesmbH                                                              14,052.337,29 Euro

 

Die zweitgereihte B B Baugesellschaft mbH sei ausgeschieden worden. Die Antragstellerin sei daher nach der erstgereihten Bietergemeinschaft Bestbieterin und aktivlegitimiert.

 

Gemäß Punkt 00 10 030 der Ausschreibung errichtet die Stadtgemeinde G am „W“ ein Schulzentrum auf in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften. Bauherrin ist die Stadtgemeinde G (Punkt 00 10 050 der Ausschreibung) vertreten durch die L. Die Antragsgegnerin ist daher öffentliche Auftraggeberin.

 

Als Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens bezeichnet die Antragstellerin, dass der Gesamtpreis des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit netto 8.781.087,30 Euro einen Unterpreis darstelle, der auffällig weit unter den Angeboten der übrigen Bieter liege, zumal die Angebote der übrigen Bieter laut Angebotsöffnung zwischen 12,5 Mio. Euro und 14 Mio. Euro angesiedelt sind. Die Differenz des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der ausgeschiedenen Zweitgereihten betrage bereits 3,7 Mio. Euro. Das Preis-/Leistungsverhältnis sei ungewöhnlich niedrig und unterschreite der angebotene Preis das Marktpreis-Niveau erheblich. Es sei davon auszugehen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in wesentlichen Positionen zu niedrige Einheitspreise aufweise und ergeben sich begründete Zweifel an der Angemessenheit des Angebotspreises. Im Übrigen müsse der Preis betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein und müssen die Preise wesentlichen Leistungs- bzw. Gemeinkostenpositionen sowie alle ausgabenwirksamen primären Kosten (Löhne, Gehälter, Stoffe, Fremdleistungen, Geräte) inkl. Bauzinsen decken. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis sei für ein Bauvorhaben der gegenständlichen Größe dermaßen niedrig kalkuliert, dass auszuschließen sei, dass bei allen wesentlichen Positionen die direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte- und Fremdleistungskosten kalkuliert worden seien.

 

Weiters wurde angeführt, dass sich die Angemessenheit der Höhe des Angebotspreises vor allem an Erfahrungswerten und an der Marktlage zu orientieren habe. Auch ein Vergleich der Marktlage zeige, dass der Preis nicht angemessen sei.

 

Im gegenständlichen Fall liege ein nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis vor. Ein solcher könne sich auch aus rechtswidrigen Einzelpositionen ergeben. Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot auszuscheiden sei. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die Preise unrichtig kalkuliert worden seien, sei es, dass unzulässige Mischkalkulationen durchgeführt worden seien, dass wesentliche Preisbestandteile bei den Einzelleistungen (Löhne etc) nicht eingerechnet worden seien, dass dem Angebot ein Spekulationspreis zu Grunde liege. Die Durchführung des Bauvorhabens zu dem von der mitbeteiligten Partei angebotenen Preis sei wirtschaftlich einfach nicht möglich, sodass jedenfalls ein nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis vorliege.

 

Es wäre daher die Auftraggeberin gemäß § 125 BVergG verpflichtet gewesen, die Angemessenheit des Preises der mitbeteiligten Partei einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, gemäß § 126 BVergG eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen und in weiterer Folge die mitbeteiligte Partei auszuscheiden und den Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen.

 

Für den Fall, dass der Antragstellerin der Auftrag nicht erteilt werde, drohe dieser der Entgang des Deckungsbeitrages (ca. 1,260.000 Euro), der mit der Durchführung des gegenständlichen Auftrages erwirtschaftet hätte werden können, sowie weitere 10.000 Euro an frustrierten Kosten der Angebotslegung und der Verlust eines Referenzprojektes.

 

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung führt die Antragstellerin aus, dass mit Ende der Stillhaltefrist am 2.7.2008 zu befürchten sei, dass der Zuschlag an die präsumtive Zuschlagsempfängerin erteilt werde. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stehe weder ein allfälliges besonderes Interesse der Auftraggeberin noch ein öffentliches Interesse entgegen. Im Übrigen werde auf die 2. Der Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.         

 

Oö. Verwaltungssenat hat die Stadtgemeinde G als Auftraggeberin am Nachprüfungsverfahren beteiligt. In ihrer Stellungnahme vom 4.7.2008 wurde die Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt.

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht den Antragsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG entspreche, zumal dieser nicht die in Abs.2 Z1 bis 6 normierten Angaben enthalte und mit keinem Wort auf die Ausführungen zum Antragsvorbringen zu Punkt I. verwiesen werde. Weiters sei die Bezeichnung des Auftraggebers unrichtig. Die Stadtgemeinde G habe mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren nichts zu tun. Tatsächlich habe die Stadtgemeinde G mit der L, G L für O, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einen GU-Vertrag zur Errichtung eines Schulzentrums abgeschlossen und sei die gegenständliche Ausschreibung ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der L erfolgt. Auftraggeberin sei daher die L und nicht die Stadtgemeinde G. Dies hätte auch aus der Zuschlagsentscheidung vom 18.6.2008 erkennbar sein können. Die Stadtgemeinde G sei daher nicht passiv legitimiert und vermöge daher auch ein Nachprüfungsantrag gegen die Stadtgemeinde G ein von dieser völlig losgelöstes Vergabeverfahren der L nicht zu hemmen oder zu beeinflussen.

 

In der Sache selbst führt die Stadtgemeinde G aus, dass der Antrag keine genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeiten beinhalte und im Nachprüfungsantrag selbst nur Spekulationen getätigt worden seien.

Die veröffentlichte Kostenschätzung habe 8,950.000 Euro betragen. Die Schätzung der L erfolgte aufgrund entsprechender Erfahrungen mit derartigen Ausschreibungen.

 

Die Bietergemeinschaft der mitbeteiligten Partei habe ein Angebot gelegt, welches ziemlich nahe an der Kostenschätzung der ausschreibenden Stelle lag. Schon aus diesem Umstand müsse daher im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Angebot der Bestbieterin als plausibel und nicht von vornherein als rechtswidrig eingestuft werden. Die Antragstellerin vermeint nämlich allein aus der Tatsache, das sie selbst wesentlich zu teuer angeboten habe, dass deswegen automatisch ein ordnungsgemäß günstig kalkuliertes Angebot rechtswidrig sein müsse. Dieser Schluss sei jedoch nicht zulässig. Dass die mitbeteiligte Partei gemessen an der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit nicht kostendeckend kalkuliert hätte, werde nicht einmal behauptet. Selbstverständlich habe die L als erfahrenes Unternehmen eine detaillierte Anbotsprüfung und vertiefte Preisprüfung durchgeführt.

 

Es bestehe beim Bau des gegenständlichen Schulzentrum massives öffentliches Interesse, sollen dort 2 Hauptschulen, eine HTL und ein Polytechnikum untergebracht werden. Die bestehenden Bauwerke der Hauptschulen seien desolat und komme es laufend zu Rohrbrüchen und Bauschäden, insbesondere im Heizungs- und Wasserleitungsbereich, wodurch der Schulbetrieb ständig beeinträchtigt werde. Eine Fertigstellung sei bis Schulbeginn September 2010 unbedingt notwendig, dies sei aber nur gewährleistet, wenn noch im Juli spätestens Anfang August der Baubeginn erfolgen könne. Wenn die wichtigen Sommerwochen für die Baustelle nicht genützt werden können, sei eine Verzögerung um ein weiteres Schuljahr nicht zu vermeiden, da ja auch entsprechende Übersiedlungsmaßnahmen in den Ferien zu treffen seien.

 

Die Interessensabwägung im gegenständlichen besonders gelagerten Fall ergebe, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen sei.

 

3. Aufgrund der oben zitierten Stellungnahme der Stadtgemeinde G vom 4.7.2008 wurde vom Oö. Verwaltungssenat die L G L für O, eingetragene Genossen­schaft mit beschränkter Haftung (kurz: L) am Verfahren beteiligt, indem sowohl die eingebrachten Anträge als auch die Stellungnahme der Stadtgemeinde G in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör übermittelt wurden und gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

 

Die L hat in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2008 die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt. Wie sich aus dem Antrag der Antragstellerin sowie der übermittelten Stellungnahme der Stadtgemeinde G ergebe, habe die Antragstellerin ihren Antrag ganz klar gegen die Stadtgemeinde G als Antragsgegnerin gerichtet. Unrichtigerweise wurde dabei die Vermutung angestellt, die Stadtgemeinde G als Auftraggeberin werde durch die Einschreiterin vertreten. Die eindeutige rechtliche Zuordnung der Stadtgemeinde G als Auftraggeberin und somit Partei im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren ergebe sich insbesondere aus Punkt 2 des Antragsschriftsatzes sowie Punkt 5. Auch werde begehrt, die einstweilige Verfügung gegen die Stadtgemeinde G zu erlassen. Es kann daher der gegenständliche Antrag keinesfalls als solcher gegen die Einschreiterin als Auftraggeberin umgedeutet werden. Der Antragstellerin war sowohl aus dem Leistungsverzeichnis Seite 21 als auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Schreiben vom 18.6.2008 über die Zuschlagsentscheidung die Rollenverteilung bestens bekannt. In der Position 00 10 050 wurde als Bauherr zwar die Stadtgemeinde angeführt, darunter aber eindeutig der Auftraggeber, nämlich die Einschreiterin, genannt. Im Schreiben über die Zuschlagsentscheidung vom 18.6.2008 kommt mit keinem Wort die Stadtgemeinde G vor. Gemäß § 5 des Oö. VergRSG ist als zwingende Prozessvoraussetzung für das Nachprüfungsverfahren die genaue Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung und die genaue Bezeichnung des Auftraggebers erforderlich. Dem ist die Antragstellerin durch die Bezeichnung der Stadtgemeinde G als Auftraggeberin und den Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung durch die Stadtgemeinde G bzw. auf Nichtigerklärung deren Zuschlagsentscheidung nachgekommen. Die falsche Wahl des Auftraggebers für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ist ein nichtverbesserungsfähiger Mangel und steht daher fest, dass innerhalb der 14-Tages-Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages kein Nachprüfungsantrag und kein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Einschreiterin als Auftraggeberin gestellt wurde. Schließlich wurden auch Mängel hinsichtlich der genauen Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit dargelegt. Im Vergabeverfahren selbst sei eine vertiefte Preisprüfung durchgeführt worden. Beim Schulzentrum handelt es sich um ein Bauwerk von massivem öffentlichen Interesse, wobei die bestehenden Bauwerke der Hauptschulen desolat sind und daher eine Fertigstellung bis Schulbeginn 2010 unbedingt notwendig ist. Es wird daher aufgrund der besonderen Interessen die Abweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung beantragt.

 

Über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates wurden von der L die EU-weite Bekanntmachung und zwei Generalunternehmerverträge der Stadtgemeinde G mit der L vom 8.10.2000/21.8.2000 bzw. 28.4.2003 vorgelegt.

 

4. Mit öffentlicher Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, versendet am 31.3.2008, ist als Auftraggeber „L, Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für die Stadtgemeinde G Infrastruktur KG“ eingetragen und dieser öffentliche Auftraggeber als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ „der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber“ ausgewiesen. Ausgeschrieben wurden Baumeisterarbeiten für das S G als Bauauftrag (Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen) im offenen Verfahren.

Mit Vertrag vom 8.10.2000 bzw. 21.8.2000 wurde ein Bauauftrag als Generalunternehmervertrag zwischen der Stadtgemeinde G und der L G L für O eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen. Gemäß Punkt III.5. (Seite 6/25) des Vertrages vergibt die L alle erforderlichen Aufträge aufgrund der sachlich und rechnerisch überprüften Angebote in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch nur nach Kenntnisnahme durch den Bauherrn. Auch im Vertrag vom 28.4.2003 betreffend Bauauftrag als Generalunternehmervertrag, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde G und der L betreffend Errichtung einer HTL für IKT befindet sich in Punkt III.5. die Regelung, dass die L alle erforderlichen Aufträge aufgrund der sachlich und rechnerischen überprüften Angebote in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch nur nach Kenntnisnahme durch den Bauherrn, vergibt.

Die Ausschreibungsunterlage führt im Leistungsverzeichnis unter Position 00 10 050 als Bauherrn die Stadtgemeinde G, unter Position 00 10 06 als Auftraggeber die L an.

Mit Schreiben der L vom 18.6.2008, gezeichnet von der L, wurde die Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin zugunsten der Bietergemeinschaft A GmbH, E/H GmbH, P, mitgeteilt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig. Aufgrund der Höhe des Auftragswertes des ausgeschriebenen Bauauftrages sind die Bestimmungen für den Oberschwellenbereich anzuwenden.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z1 und Z2 Oö. VergRSG 2006 hat der Nachprüfungsantrag jedenfalls die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zu enthalten.

 

5.2. In dem eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist eindeutig die Stadtgemeinde G als Antragsgegnerin sowie das Vergabeverfahren „Bauvorhaben S G Baumeisterarbeiten“ sowie die Zuschlagsentscheidung der L vom 18.6.2008 angeführt.

 

Im Grunde der angeführten Bekanntmachung, Ausschreibungsunterlagen und ergangenen Zuschlagsentscheidung ist aber ersichtlich, dass Auftraggeberin nicht die Stadtgemeinde G sondern die L, Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft ist. In ihrem Namen wurde die Zuschlagsentscheidung getroffen. Auch nach den vorgelegten Generalunternehmerverträgen vergibt die L die Aufträge „in eigenem Namen und auf eigene Rechnung“.

Auch nach dem Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 86/2007 ist in § 2 Z8 der Auftraggeber als Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt, definiert. In den Materialien zur Regierungsvorlage Nr. 1171 der Beilagen XXII. GP ist zu § 2 Z8 zu entnehmen, dass sich die Auftraggebereigenschaft allein danach richtet, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Tritt daher eine vergebende Stelle „namens und Auftrags“ bzw. „in Vertretung“ eines anderen Rechtsträgers und nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, so wird der (vertretene) Rechtsträger gemäß § 1017 AGBG durch den von der vergebenden Stelle geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet. Zur Verdeutlichung ist daher in § 80 Abs.1 BVergG 2006 nunmehr vorgesehen, dass der Auftraggeber und – sofern vorhanden – die vergebende Stelle in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung genau zu bezeichnen sind.

Im Grunde dieser Ausführungen und unter Zugrundelegung der Bekanntmachung und des vorgelegten Generalunternehmervertrages ist aber ersichtlich, dass die L in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausschreibt und den Vertrag abschließt. Zivilrechtlicher Vertragspartner des Auftragnehmers soll daher die L werden. Es ist daher die Bezeichnung der Stadtgemeinde G als Auftraggeberin im Nachprüfungsantrag bzw. Antrag auf einstweilige Verfügung verfehlt, da von dieser ein Vergabeverfahren nicht bekanntgemacht und angestrebt wurde und auch die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht von dieser erlassen wurde. Mangels eines (existenten) Vergabeverfahrens der Stadtgemeinde G waren daher die von der Antragstellerin eingebrachten Anträge unzutreffend und unzulässig. Sie mussten daher spruchgemäß zurückgewiesen werden. Da die Anträge aber im übrigen vollständig waren, war ein der Verbesserung zugänglicher Mangel nicht vorhanden und daher eine Mängelbehebung nicht möglich.

 

6. Gemäß § 23 Oö. VergRSG 2006 hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Weil die Anträge zurückzuweisen waren, war nicht von einem Obsiegen auszugehen und daher ein Gebührenersatz nicht zuzusprechen.

 

7. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 80,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum