Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162631/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 13.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Ing. W M, B, P, vom 14.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.10.2007, AZ VerkR96-2811-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.  

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 18 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II. §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den Berufungswerber das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 2.10.2007, AZ VerkR96-2811-2007, wie folgt erlassen:

 

"Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn A25 bei Strkm 14,700.

Tatzeit: 04.05.2007, 10:19 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs.1 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, F, b

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich                        Gemäß                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

90,00                    120 Stunden                                        § 99 Abs.2c Ziffer 4 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99,00 Euro."

 

Als Zusatz wurde im Straferkenntnis der Hinweis aufgenommen:

"Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungs­zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9.10.2007, richtet sich die am 19.10.2007 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt per Post eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr ca. 35.000 km auf dieser Strecke fahre und ihm dabei vieles unterkomme. Da sei sein Vergehen vergleichsweise gering. Es sei ja klar, dass 0,33 Sekunden ein zu geringer Abstand sei. Er habe beschrieben, wie es zu solchen Situationen oft komme. Darum wehre er sich gegen einen Eintrag in das Führerscheinregister und sehe auch nicht ein, ihm eine präventive Strafe aufzuerlegen, damit er eine solche Tat nicht nochmals begehe. Es werde immer wieder zu solchen Situationen auf der Innkreisautobahn kommen. Alleine schon die Lkw am Sonntag Abend würden im Konvoi von ca. 20 – 30 Fahrzeugen hintereinander ohne 10-m-Abstand fahren und einen dann wieder einzwicken. Auch Pkw-Fahrer seien da oft nicht besser.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

5.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Gemäß der Anzeige vom 14.5.2007 der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich wurde am 4.5.2007 um 10.19 Uhr mittels Verkehrs-Kontroll-System, VKS 3.0 - VIDIT - A 07 festgestellt, dass der Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen in Wels, auf der Autobahn A 25  bei km 14,7, Richtungsfahrbahn Linz, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 0,33 Sekunden - das entspricht 9 Meter - zum Vorderfahrzeug eingehalten hat. Im Tatortbereich bestand die für österreichische Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

 

Der Berufungswerber war entsprechend der durchgeführten Lenkererhebung vom 18.6.2007 zum Vorfallszeitpunkt Lenker des angesprochenen Pkws.

 

5.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige inklusive Fotobeilage samt Tatzeit, Tatort und den relevanten Messwerten, der durchgeführten Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Messsystem VKS 3.0 – VIDIT – A 07 und der Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat den festgestellten und ihm zur Last gelegten Fakten – insbesondere dem festgestellten Sicherheitsabstand von 0,33 Sekunden - grundsätzlich nicht widersprochen.

 

Augenscheinlich ergibt sich aus der Lichtbildbeilage, dass während der gesamten auf den Lichtbildern einsehbaren Beobachtungsstrecke weder ein (plötzlicher) Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges stattgefunden hat oder ein merkbares Bremsmanöver durchgeführt worden wäre, wodurch es zur Unterschreitung des Mindestabstandes durch den Berufungswerber gekommen wäre. Es ist gegenständlich deutlich erkennbar, dass der Berufungswerber am rechten Fahrstreifen in geringem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nachgefahren ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. z.B. VwGH 18.12.1997, 96/11/0035). Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h etwa 30,3 m gewesen.

 

Das verwendete Messsystem VKS 3.0 stellt ein geeichtes und taugliches Gerät zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit bzw. daraus resultierend zur Abstandsbestimmung dar. Ebenso wie bei einer Radar- oder Lasermessung ist auch einem mit der Abstandsmessung mittels VKS 3.0 betrauten Polizeiorgan die ordnungsgemäße Verwendung und Bedienung des Gerätes zuzumuten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen das Messergebnis durch ein geeichtes videogestütztes Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS=DATUM) und (VKS 3.0)#hit3hit3">3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, in Verbindung mit der Bedienungsanleitung keine Bedenken (VwGH Beschluss 21.9.2006, 2006/02/0074).

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung der oben dargelegten Sachlage.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Hat ein Kraftfahrzeuglenker gemäß § 30a Abs.1 FSG eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z5 leg.cit. gilt als Vormerkdelikt eine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat.

 

6.2. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Beweisverfahrens wurden die Messwerte von 0,33 sek. und 101 km/h mit einem technisch einwandfreien Messgerät ermittelt, wobei das verwendete Messsystem entsprechend den Darlegungen in der Anzeige auch ordnungsgemäß geeicht war und keinerlei Anhaltspunkte für technische Funktionsungenauig­keiten oder Bedienungsfehler vorliegen.

 

Es ist damit als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen am 4.5.2007 um 10.19 Uhr in Wels, auf der A 25 bei km 14,7 in Richtung Linz bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,33 sek. (9 Meter) zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er hat damit unzweifelhaft eine Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen. Nach § 30a Abs2 Z5 FSG stellt diese vom Berufungswerber gesetzte Übertretung, da diese mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde und der von ihm eingehaltene zeitliche Sicherheitsabstand zwischen 0,2 und 0,4 sek. – konkret 0,33 sek. - betragen hat, ein Vormerkdelikt dar, welches mit Erlangung der Rechtskraft zwingend den Eintrag in das Führerscheinregister zur Folge hat. Sämtliche diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers gegen den Eintrag in das Führerscheinregister gehen damit ins Leere.

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

 

7.2. Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Berufungswerber konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Der Berufungswerber verfügt nach den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt – welchen er offensichtlich nicht widersprochen hat – über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsvormerkungs­evidenz sind zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen – jedoch keine einschlägigen – nach der StVO 1960 eingetragen. Der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zuerkannt werden. Ein Straferschwerungsgrund liegt ebenso nicht vor, im Hinblick auf den doch außergewöhnlich niedrigen Abstand von 0,33 sek. (9 Meter) muss bei der Strafbemessung aber die zumindest abstrakte Gefährlichkeit dieses Verhaltens mitberücksichtigt werden.

 

Der gesetzliche Strafrahmen wurde von der belangten Behörde zu ca. 4,12 % ausgeschöpft. In Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe und des eingehaltenen Abstandes von nur 9 Meter (0,33 sek.) bei einer Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h auf einer Autobahn erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die verhängte Geldstrafe als milde bemessen. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kommt daher im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220]  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 26. September 2008, Zl.: 2008/02/0256-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum